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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht trittl für jeden Einzelnen mit dem 1. Januar desjeni gen Jahres ein, in welchem er sein 20. .Lebensjahr zurücklegt. (Z. 2.) Zu Begünstigung der Künste und Wissenschaf ten soll es den, auf die §. 10 leg-, speciell be-^ nannten Anstalten studirenden jungen Leuten nach-!, gelassen sein, erst nach Ablauf des 22. Lebensjahres' sich über ihren Eintritt in die Armee oder ihre Stell-! Vertretung zu entscheiden. In einzelnen Fällen ist! es den Regierungscommissarien nachgelassen, diese! Entscheidungsfrist bis zum Ablauf des 24. Lebens-^ jahres des Betheiligten zu verlängern. (§. 10.) ! Die bewaffnete Macht besteht aus der acti-! ven Armee und der Kriegsreseve. (§. 14.) Die Stärke der activen Armee richtet ssich nach den desfallsigen Bestimmungen des deutschen Bundes. (§.20.) In Friedenszeiten beträgt die Dienstzeit in der activen Armee 6 Jahre und in der! Kriegsreserve ZJahre. (§.3.) Der jedesmal zur Ergänzung der Armee erfor derliche Mannsäwftsbedarf wird nach Quoten, im Verhältniß zu der der Loosziehung zu unterwer-, senden Mannschaft, auf die einzelnen amtshaupt-! mannschaftlichen Bezirke vertheilt. (§.46.) Zwischen der diensttüchtigen Mannschaft eines amtshauptmannschastlichen Bezirks entscheidet das' Loos. (§. 47.) ! Während des Kriegszustandes, welcher mit eintretender Mobilmachung als begonnen und! nach dem Wiedereinrücken in die Friedensgarniso nen als beendigt anzusehen ist, findet keine Ent lassung wegen vollendeter Dienstzeit statt. (§.4.)' Die Kriegsreserve wird gebildet aus den' Mannschaften, die ihre 6jährige Dienstzeit in der activen Armee ausgedient haben. (§.23.) Sie ist dazu bestimmt, um von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, zu deren Verstärkung zu dienen und ist von da an sowohl zum Dienste im Felde als im Lande zu verwenden. (§>24.) Während sich die active Armee auf dem Frie densfuße befindet, werden die Mannschaften der Kriegsreserve zwar fortwährend in einem mi- litairischen Verbände gehalten, sie bleiben aber stän dig beurlaubt und werden in jedem Jahre nur 14 Tage lang zur Uebung eingezogen. (§. 25.) Die Bestimmung des Gesetzes vop 1834, daß denen, die freiwillig in den Militärdienst ein treten, die Verpflichtung zur Kriegsreserve er lassen werden soll, wird durch §' 53 aufgehoben. Dagegen sollen diejenigen Soldaten von der Kriegsreservepflicht befreit sein, die nach beendigter eigner 6jährigerDienstzeit in der activen Armee noch 6 Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedient haben. (§-59.) Neben der Kriegsreserve besteht die Dienflreservc (§.30.) Siebestehtaus s) den bei den vorhergehenden Rekrutirungen sich sreigeloosi habenden Mannschaften; d) denen, die zwar zum Dienst in der Linie nicht vollkommen tüchtig, zu andern militairischen Dienstleistungen aber brauchbar befunden wor den sind; v) aus den §. 10 erwähnten Mannschaften, in der Zeit, wo sie sich über ihren Eintritt in die Armee oder ihre Stellvertretung noch nicht entschieden haben; ä) aus den Ernährern solcher Familien, die ohne Unterstützung des Militairpflichtigen auf öffent liche Kosten erhalten werden müßten, insofern Letzterer mit der hilfsbedürftigen Familie Einen Haushalt bildet, jedoch nur in dem Falle, wenn sich diese Verhältnisse nach Ablauf von drei Jah ren von ihrer beschehenen Gestellung zur Aus hebung und erfolgter eventueller Loosziehung an nicht erledigt haben. (§. 5. M. b. zot. §. 6. e). I.) Sie dient von der Zeit an, wo die activeAr- mee auf den Kriegsfußtritt, sowohl g) zur Ergänzung des Bundescontingents an Nichtstreitenden, als auch b) zum Ersatz des beim Bundescontingentim Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes. (§.31.) Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert 6 Jahr und in den 3 ersten Jahren haben sich die zu ihr ge hörigen Mannschaften alljährlich persönlich anzu- melden. (§§.33.36.) Die Stellvertretung betreffend. Jeder, der das militairpflichtige Alter erreicht hat, kann, wenn er sich nicht der Hinterziehung der Mi- litairpflicht schuldig gemacht hat, sich durch einen Andern gegen baare Erlegung von 200Thalern vertreten lassen. (§. 58.) Auf die in der Kriegs- und Dienstreserve stehenden Mannschaften findet im Frieden eine Stellvertretung keine Anwendung. (§. 58.) Ein Soldat kann während schon angetretener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich vertreten zu lassen, nur ausnahmsweise und blos dann nach suchen, wenn er durch seine Beibehaltung im Mili- tair wichtige Vortheile verlieren würde. (§. 58.) Der Einsteller wird durch Erlegung der Ein standssumme auch vom Dienst in der Kriegs reserve befreit und zwar ohne daß deshalb sein Einsteher zu mehr, als zu Erfüllung seinereig nen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. (§. 59.) Wünscht ein Individuum wegen des Ein gehens auf einen Lebensplan, der dasselbe aus dem Vaterlande entfernen würde, seiner Militairpflicht schon vor erfülltem 20. Lebensjahre Genüge zu lei sten, so hat es, im Fall der vom Kriegsministerium zu ertheilenden Genehmigung, die gesetzliche Ein standssumme einzuzahlen. (§. 61.) In Friedenszeiten ermittelt das Kriegsministerium gegen Erlegung der gesetzlichen Einstandssumme die erforderlichen Einsteherund wenn dir Zahl drr hierzu zunächst
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