Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
weil dieser Ort gerade in der Mitte des zu bildenden Gerichts bezirks liegt. Bei dem Landtage von 1849 bis 1850 kamen jedoch die Städte Thum und Geyer mit einer Petition bei den Kammern ein und beantragten, daß letztere bei der Re gierung sich dafür verwenden möchten, daß an die zuletzt ge dachten beiden Orte ein königliches Gericht verlegt werde. Die Kammern ^beschlossen damals, diese Petition an die Staatsregierung zur Berücksichtigung abzugeben. Zu Ehren dieses Beschlusses hat nun das Ministerium nochmals Er örterungen in der Sache angestellt und hierbei gefunden, daß man auch noch allerdings in Geyer ein königl. Gericht errich ten könne, indem diesem Orte ein völlig ausreichender Bezirk zugewiesen werden kann. Die Staatskasse wird dabei, was die bauliche Einrichtung anlangt, nicht zur Mitleidenheit ge zogen, weil das dortige Gerichtslocal dem Staate miethweise überlassen werden soll. Was die Frage anlangt, ob das zweite Gericht in obigem Bezirke nach Ehrenfriedersdorf oder nach Thum gelegt werden solle, so hat sich nach den angestell ten Erörterungen das Ministerium wiederum für Ehren friedersdorf entschieden, worauf es gleich anfangs und vor Einreichung jener Petition sein Absehen gerichtet hatte. Es ergiebt sich nämlich, daß, wahrend man in Ehrenfriedersdorf ein völlig ausreichendes Grundstück zu billigem Preise bekom men könnte, in Thum ein passendes Grundstück nicht zu er langen war. Es hätten auch die Einrichtungskosten in Thum bei Weitem mehr betragen, als in Ehrenfriedersdorf. Die hohe Kammer wird daraus und namentlich aus dem zuerst gesagten abnehmen, daß nicht der Umstand, daß Ehrenfrieders dorf günstigere Bedingungen gemacht hat, der Beweggrund für das Ministerium gewesen ist, weshalb selbiges das Gericht nach Ehrenfriedersdorf gelegt hat, sondern zunächst die Zweck mäßigkeit. Ich kann übrigens auch die Versicherung geben, daß bei Bestimmung der Orte, in welche thcils Bezirks-, theils Einzelgerichte gelegt werden sollen, niemals der Um stand, daß man die erforderlichen Localitäten an dem einen Orte billiger erlangen konnte, als an einem andern, für die Staatsregicrung entscheidend gewesen ist. DieZweckmäßig- keit ist dabei durchaus nicht außerAugen gelassen und jederzeit zunächst in Betracht gezogen worden. Man kann auch nicht sagen, daß die Staatsregierung der Stadt Thum früher Hoff nungen zu Erlangung eines Gerichts gemacht habe. Sind solche Hoffnungen entstanden, so sind sic zunächst in Folge des Beschlusses des Landtags von 1849/50 aufgetaucht, wel cher, wie ich erwähnt habe, die Petition der Stadt Thum zur Berücksichtigung an die Staatsregicrung abgegeben hat. Endlich muß ich mich mit der Ansicht des Herrn v. Welck ein« verstanden erklären, daß die hohe Kammer nachdem Vorschläge ihrer geehrten Deputation in Uebereinstimmung mit der zwei ten Kammer Beschluß fassen könne, indem der letzte Theil des Beschlusses der zweiten Kammer allerdings ganz unschädlich ist. Ja es erwächst daraus, daß die Petition der Stadt Thum noch an die Staatsregierung abgegeben wird, der Vortheil, daß das Ministerium dann alle Eingaben, welche auf die Ge richtsorganisation Bezug haben, beisammen in seinen Acten hat und man kann doch nicht wissen, ob solches nicht künftig einmal dem Orte noch vorteilhaft sein kann. Vicepräsident Gottschald: Die Deputation hat wenig Veranlassung, ihr Gutachten zu vertheidigen, da bis jetzt nur von Einer Seite dagegen gesprochen worden ist. Der Grund, weshalb die Deputation trotz des Widerspruches dennoch em pfiehlt, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten, ist am Schlüsse des Berichts angegeben. Der Grund, weshalb ich mir noch das Wort erbeten habe, ist der, daß ich die eben ausgesprochene Versicherung des Herrn Staatsministers aus drücklich zu bestätigen Ursache habe. Es ist ebenfalls mit der Stadt Plauen verhandelt worden wegen eines Beitrags zu Einrichtung eines Bezirksgerichts in Plauen. Der königliche Commissar hat damals ganz offenherzig dem Stadtrathe und den Gemeindevertretern gegenüber die Erklärung abgegeben, die Stadtgemeinde möge einen Beitrag leisten oder nicht, auf die Entschließung des Ministeriums werde dies durchaus kei nen Einfluß äußern, weil die geographische Lage von der Art sei, daß ein Bezirksgericht nach Plauen verlegt werden müsse. Das habe ich für meine Schuldigkeit erachtet, der Versicherung des Herrn Staatsministers beizufügen. v. Egidy: Die Frage, die von Herrn v. Welck angeregt worden ist, ist allerdings sehr zarter Natur und ich glaube nicht, daß zur Zeit hier der Ort und die Gelegenheit ist, dar über näher zu sprechen. Ich will im Allgemeinen nur sagen, daß ich der Frage in jeder Beziehung den besten Erfolg wün sche. Ich bin gewiß Einer von denjenigen, die gern die Rechte der Kammer conservirt sehen, aber ich kann mir nur nicht denken, daß aus der Abgabe der Petition an die Regie rung irgend wie ein wesentlicher Vortheil erlangt werden sollte; und selbst der einzige Vortheil, den Se. Ercellenz der Herr Staatsminister erwähnt hat, daß es wünschenswerth sei, sämmtliche Petitionen kämen collectionell in die Hand der Regierung, scheint mir füglich auf andere Weise erlangt zu werden, als gerade durch die vorgeschlagene Abgabe, denn die Landtagsacten gelangen ja auch in die Hand der Regie rung, und soviel steht doch fest, daß wir nicht erwarten können, daß, nachdem bereits in Ehrenfriedersdorf die groß artigsten Anstalten zu Errichtung eines Gerichts ausgeführt und nachdem auch Geyer eines künftigen Gerichtssitzes halber mit in Frage gestellt worden ist, nun auch noch nach Thum ein Gericht placirt werden könne. Ich mag also die Sache betrachten, von welcher Seite ich will, ich kann mir keinen Vortheil von dieser Abgabe an die Staatsregierung denken. Schließlich erwähne ich, daß der Grund im Deputations gutachten, „weil einmal die zweite Kammer es beschlossen habe und man nicht noch eine Differenz mit der zweiten Kammer hcrbeiführen wolle", daß deshalb die Abgabe an die Regierung auch hier zu befürworten sei, mich nicht leiten kann; denn ich glaube, die zweite würde sich sehr bald ein verstanden erklären, wenn sie von uns gehört haben wird, daß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder