Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Cardinalfrage:. wer soll den Ausfall, der bei der Eknhebung der fraglichen Abgabe entsteht, übertragen? Der Entwurf sagt: die Gemeinde; die Minorität unserer Deputation sagt: nein, der betreffende Geistliche. Meine Herren, ich nehme gar keinen Anstand und habe auch keinen in den Beratungen der Deputation genommen, zu erklären, daß ich mich in dieser Beziehung ganz auf die Seite des Gesetz entwurfs stelle und zwar aus rein praktischen Gründen, aus dem Grunde der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß die Abgabe, die in Rede ist, eine Parochiallast sei, worauf die Geist lichen einen Anspruch haben; allein ich will davon absehen und frage nur, ob wirklich der größte Ehest unserer Geist lichen so gestellt ist, daß er dieses Emolument missen kann? Nein, der größte Ehest der Geistlichkeit ist so gestellt, daß er in seinen Einkünften keinen Abbruch erfahren darf. Es sind seit Normirung der geistlichen Einkünfte die Lebens bedürfnisse gestiegen und zwar so gestiegen, daß sie kaum mit den Einkünften der Geistlichkeit noch in irgend einem Werhältnkß stehen. Berücksichtigen Sie ferner, daß'es am Ende doch die Kirche ist, deren Diener Sie unterstützen, die Kirche, an die die betreffenden Communen gewiesen sind. Und so- sollte ich meinen, könnte die geehrte Ver sammlung recht wohl gestatten, daß aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsrücksichten eine Abgabe, die allerdings zeither Einzelne zu geben hatten, Seiten der ganzen Com- mun getragen und die betreffenden Berechtigten in dieser WerifhuNtz^chadh,h §-DG M., tzje Grunde, welche Wch. bestiUMsn., M sprechen. Es kommt mir nicht bei, zu verkennen, daß der Gesetzentwurf von juristischer Seite angegriffen werden könne und er ist bereits angegriffen worden^ allein, wo es gilt, ein neues Recht zu schaffen, wie bereits von beredter Seite darauf hingewiesen worden ist, müssen wir nicht blos streng juristische Grundsätze, sondern die Grundsätze, die uns angeboren sind oder wie ein großer Rechtslehrer sagte, das Recht, was mit dem Menschen auf die Welt gekommen ist, als maaßgebend erachten. Abg. Barth: Der Unterschied zwischen Majoritäts und Minoritätsgutachten könnte recht gut beseitigt werden, wenn statt des Wortes „Almosenpercipienten" die Worte notorisch Arme" gesetzt würden. Denn die Herren Geist» lichen haben zeither von notorisch Armen kein Opfergeld verlangt und werden es auch künftig nicht thun. Wenn nach dem vorgeschlagenen ß. 2 alle notorisch Armen, welche Nichts aus'der Armencasse erhalten, ein Opfergeld zahlen müßten, so kann und muß für dieselben die Gemeinde ein treten, Es ist von dem Herrn Abg^ v. König gesagt worden, daß künftig die Almosenpercipienten und notorisch Unbemittelten ausgeschlossen werden könnten. Wenn also dies dahin abgeändert würde, so würde der Unterschied ganz fallen. Präsident Haberkorn: Der Abg. Riedel hat zum dritten Male um das Wort gebeten; will ihm die Kammer dasselbe gestatten? — Gestattet. Abg. Riedel: Ich habe dem Ministerium keinen Vorwurf machen wollen, auch nicht gemacht, daß es den Geistlichen nicht Hülfe leisten solle, wo es notwendig ist; ich habe nur bemerkt!, daß, wenn die Gemeinden Etwas wünschen, ihnen falle möglichen Einwendungen gemacht werden; daß aber, wenn die Geistlichen Etwas verlangen, man sofort mit einem Gesetze bei der Hand sei. -Wenn der Herr Minister erwähnte, daß ich von Provision bei diesem Gesetze gesprochen hatte, er aber nicht wisse, wie diese hier gemacht werden solle, so muß ich bemerken, daß diese da durch geschieht, daß die Gemeinden für die Jnexigibilitäten einstehen sollen. Als ein Recht der Geistlichen, daß sie dies verlangen könnten, kann ich es wenigstens nicht ansehen. Abg. Müller II.: Ich will mich bei der Diskussion über die Sache nicht aussprechen; ich erlaube mir aber, hierbei einen Antrag zu stellen, der auf eine neue Kirchen verfassung hinwirken wird. Präsident Haberkorn: Dieser Antrag gehört nicht zu dem Gegenstände, welcher uns heute vorliegt; es steht dem Abg. Müller nur frei, einen selbständigen Antrag ein zubringen; hier kann derselbe nicht zur DiscussioN gebracht werden. i Abg. ^.s^ler: Eine Äußerung kn der. letzten Rede spir'cheranhrffrms, mir eine Belehrung zu",erbitten. Der Herr Minister erklärte in seiner letzten Rede, daß zwar eine zwangsweise Ablösung in Betreff der Parochiallasten unausführbar sei, daß jedoch eine Aufhebung dieser Parochialleistungen auf dem Wege der Ablösung durch. Vergleich, durch freie Vereinbarung nicht ausgeschlossen sei und daß derartige Aufhebungen be reits hier und da unter Genehmigung des Cultusmini- steriums vorgekommen seien. Auch finde ich auf Seite 487 der Motiven bemerkt: „Sollte demungeachtet aber in einzelnen Fallen von beiden Ehesten eine Ablösung gewünscht werden und solche nach der Sachlage ausnahmsweise sich empfehlen, so würde das KirchenregimeNt auch darauf eingehen können, ohne daß es einer gesetzlichen Bestimmung darüber bedarf." Diese Ansicht giebt mir nun zu einem erheblichen Be denken Anlaß. Es ist nämlich in §. 27 des Parochiallasten- gesetzes ausdrücklich gesagt: „daß von Bekanntmachung dieses Gesetzes an blei bende Befreiungen von den den Mitgliedern einer Kirchen oder Schulgemeinde als solchen obliegenden Leistungen, welcher Art sie auch sein mögen, namentlich Realbcfreiungen nicht erworben werden können." > Ich vermag daher die Ansicht des Herrn Ministers, daß derartige Parochialleistungen durch freiwillige Ablösung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder