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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Specieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten Kammer über das königliche Decret vom 29. Januar 1861, das Immobiliarbrandversicherungswesen betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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Zu den §ß. 128 und 12d. Das Nöthige hierüber ist bereits in den allgemeinen Motiven bemerkt worden und hier nur noch auf §. 9 der Verordnung vom 11. Juli 1840 Bezug zu nehmen. Zu §. 130. Die fernere Bewilligung der antheiligen Prämie für die Entdeckung vorsätzlicher Brandstifter liegt zu sehr im eigenen Interesse der Landesanstalt, als daß die in dem zehnjährigen Zeiträume von 1851 bis mit 1860 auf jährlich 223 Lhlr. 7Ngr. 5 Pf. sich belaufende Ausgabe dagegen ins Gewicht füllen könnte. Zu den §§. 131 bis mit 136. Die §§. 85 und 86 des Gesetzes vom 14. November 1835 haben theils mit Rücksicht auf die einschlagenden Be stimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafproceßord- nung abgeändert und genauer gefaßt werden müssen, theils bedurften sie zur Erledigung mehrerer, in einzelnen Fällen entstandener Zweifel einer näheren Bestimmung sowohl darüber, wenn und gegen wen der Verlust der Schäden- vergütung einzutreten habe, als auch darüber, wegen wel cher hypothekarischen Forderungen ein Anspruch auf Be friedigung aus den Brandschädenvergütungsgeldern gesetzlich bestehe. Zu §. 137. Die sub 1 bemerkte Frist zur Anmeldung des Ent schädigungsanspruchs muß eine kurze sein, weil der Schaden nach Ablauf einer längeren Zeit in der Regel nicht mehr genau festgestellt werden kann. Diese Fristbestimmung ist übrigens hauptsächlich wegen der kleineren Brände, die oft verheimlicht werden, von Wichtigkeit, da bei den zur be hördlichen Kenntniß gelangenden Branden ohnehin hie officielle Lhätigkeit bald eintritt. Die Frist sub 2 stimmt mit der §. 88 sub 2 des Ge setzes vom 14. November 1835 bemerkten überein. Zu Nr. 3. Das §. 883 eoä. vorgeschriebene, ebenso aufhältliche, als kostspielige Edictalverfahren scheint durch aus entbehrlich, da der Betheiligte bekannt und durch das ausgestellte Certificat gedeckt ist. Die Frist wegen Anmeldung der Schäden an. nicht versicherten Gegenständen ist so kurz zu bemessen, damit die Würderung sofort bei der Brandschädenregulirung mit vor genommen werden kann. Zu Nr. 4 und 5. Auch für die Anmeldung des An spruchs auf Belohnungen, Prämien und Vergütungen für Schäden an ausländischen Feuergeräthschaften haben kürzere Fristen angenommen werden müssen, weil die Constatirung des Anspruchs später sehr schwierig ist. Zu §.139. Daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der im Gesetze festgesetzten Fristen ausgeschlossen bleibe, ist sowohl wegen des bei einer Versicherungsanstalt durchaus nöthigen, exacten Geschäftsganges, als zur Er haltung der Ordnung in den Catastern und im Rechnungs wesen erforderlich. Uebrigens wird die Bestimmung auch vom rechtlichen Standpunkte zu einem Bedenken darum keine Veranlassung geben, weil das Berhältniß zwischen Versichertem und Ver sicherungsanstalt nicht blos wegen der beitrittsfähigen, son dern auch in Ansehung der. beitrittspflichrigen Objecte das eines Contractes ist und die Vorschrift wegen Ausschließung der restitutio m integrum daher die Eigenschaft einer Con- tractbedingung hat. Zu den ߧ. 138, 140 und 141. Die angezogenen Paragraphen werden einer besondern Motivirung nicht bedürfen. Specieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten Kammer über das königliche Decret vom 29. Januar 1861, das Jmmobiliar- brandversicherungswesen betr. Zu §. 1. - ' Man erachtete eine anderweite Fassung dieses Ein- ganasparagraphen für angemessen und schlägt deshalb soll genve vor, nach den Worten: „die Landesimmobiliarbrand- versicherungsanstalt des Königreichs Sachsen" zu setzen: „wird in nachstehender Maaße von Neuem geordnet." Zu §. 2. Im Satze sub o erscheint es sachgemäß, zu sagen: „solche, welche nicht beitrittsfähig sind". Der Herr Negierungscommiffar war dem nicht ent gegen. Zu §. 3 fand man etwas nicht zu erinnern. Zu §. 4. Es ist hier zunächst wieder des Zusatzes Erwähnung zu thun, den nach dem Eingänge des Berichts, S. 271, die Staatsregierung der Deputation zur Ergänzung der Bestimmung sub 7 vorgelegt hat.
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