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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-09
- Titel
- Allgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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Hersicherungscommission ausgestellten und an mehrere Ab geordnete abgegebenen Verzeichnissen, welche ich eingesehen habe, klar hervor, daß die meisten Besitzer, deren Gebäude nur mit harter Dachung versehen sind, bei voller Versiche rung nur ohngefähr die Hälfte Prämien zahlen werden, als dieselben bei der bisherigen theilweisen Versicherung be zahlt haben. Durch die volle Versicherung erlangt zwar die Brand- rasse eine höhere Versicherungssumme; allein man darf hierbei nicht übersehen, daß durch die geringere Prämien zahlung der mehreren bessern Risicos die vermeintliche Ein nahme sich bedeutend vermindern wird und überhaupt durch die volle Versicherung auch eine weit höhere Ent schädigung bei eintretenden Brandschäden eintreten muß. Demgemäß wäre es wünschenswert!» gewesen, wenn meine früher eingereichte Tabelle Berücksichtigung gefunden hätte und dem Berichte beigedruckt würde, wonach die Prämiensätze etwas abgeändert und den Besitzern der alten Gebäude mit weicher Dachung etwas mehr Rechnung ge tragen worden und hierbei die Versicherung nur nach des vollen Werthes zulässig wäre, um einerseits die gewissen hafte Vorsicht Einzelner auf indirektem Wege nicht zu schwächen und den vielen Bränden etwas Einhalt zu thun, andererseits die hervorgehobenen Härten für viele Haus besitzer in den kleinen Städten und auf dem Lande zu mildern. Dresden, den 13. Juni 1861. Heyn. Vorsitzender Vicepräsident Oehmichen: Die Zahl der angemeldeten Sprecher ist auf 15 angestiegcn und da bereits die Zeit sehr vorgeschritten ist, so schließe ich die heutige Sitzung, beraume die nächste auf morgen früh 10 Uhr an und setze auf die Tagesordnung die fortgesetzte Berathung des vorliegenden Berichtes. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 28 Minuten nach 1 Uhr.) Allgemeine Motiven zu dem Gesetzentwurf, das Jmmobiliarbrandversicherungswesen Letr. Die dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe infolge des An trages in der ständischen Schrift vom 7. August 1858 ge stellte Aufgabe bestand darin, zwischen zwei an sich ent gegengesetzten Principien, dem Unterstützungsprincipe einer seits und dem Classisicationsprincipe andererseits, eine den verschiedenen Ansprüchen und Voraussetzungen möglichst ent sprechende Ausgleichung zu vermitteln oder mit anderen Worten: die von den Versicherungsvbjecten zu leistenden Brandcassenbeiträge nach dem Grade der größeren und ge ringeren, den Versicherungsobjecten drohenden Gefahr vor Brandschaden zu Vertheilen, jedoch gleichzeitig so zu be messen, daß neben der Abminderung der Beitragslast der besseren Risico's, doch die der schlechteren wo möglich gar nicht oder wenigstens nicht merklich vermehrt werde. Das hiernach dem Jmmobiliarbrandversicherungswescn zu Grunde zu legende System kann, wie sich ohne Weiteres ergiebt, keine Verminderung der Ausgaben der Landesanstalt im Gefolge haben, da cs weder eine Verringerung der Scha denvergütung bezweckt, hierbei also eine Ersparnis» nicht zu erzielen ist, noch auch eine Herabsetzung des Negieaufwan- des gestattet. Letzterer wird sich im Gegentheil eher um Etwas erhöhen, wenn man berücksichtigt, daß das Geschäft der Einschätzung nach Elasten zu der bisher allein erfor- derlich gewesenen Werthsabschätzung noch hinzutritt, also xine Geschäftsvermehrung zu erwarten steht, die möglicher weise eine, wenn auch voraussetzlich nicht eben erhebliche, Verstärkung des Beamtenpersonals nothwendig machen kann. Tritt aber nach dem, was soeben bemerkt worden ist, in keinem Falle durch Annahme des Classtsicationsprincips eine Verminderung der Ausgaben bei der Landesanstalt ein, sondern ist eher auf eine Vermehrung derselben zu rechnen, so leuchtet auch sofort ein, daß eine durch die Classification bedingte Herabsetzung des Beitragssatzes der besseren Risi co's ohne wesentliche Erhöhung der Beiträge von den ge fährlichen Risico's ganz unmöglich sein würde, wenn sich nicht, um den Ausfall zu decken, auf andere Weise die Ge- sammteinnahme der Landesanstalt ungeschmälert erhalten und, so weit nöthig, noch erhöhen ließe. Das einzige Mit tel zu Erreichung dieses Zweckes besteht darin, daß auf eine angemessene Erhöhung der bei der Landesanstalt laufenden Versicherungen im Allgemeinen, also aus angemessene Er höhung der Gesammtversicherungssumme, Bedacht genom men wird, weil daraus von selbst auch eine Vermehrung der Brandversicherungsbeiträge folgen muß. Eine solche Erhöhung ist jedoch bei der Landesanstalt, da ihre Thätigkeit auf das Territorium des Königreichs be schränkt ist und da innerhalb dieser Grenze vermöge des geltenden Assecuranzzwanges bereits alle Gebäude bei ihr versichert sind, nicht durch weitere Ausdehnung ihres Ge schäftsbetriebes, sondern nur dadurch möglich, daß sowohl
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