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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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senworden. Jchbin anderer Ansicht. So lange nicht die Cibili- sation so weit vorgeschritten ist, daß die Kriege abgefchafft werden, wodurch viele Lausende von Menschen unschuldig Und in der besten Lebensblüthe hingeschlachtet werden, so lange wird es koch gut sein, wenn die schlimmsten Ver brecher aus der menschlichen Gesellschaft vertilgt werden dürfen. Abg. Koch: Nur zur Motivirung meiner Abstimmung bemerke ich kürzlich, daß ich als principiellcr Gegner der Todesstrafe gegen den Antrag der Deputation stimmen werde. Obwohl ich nämlich nicht verkenne, daß es seine Bedenken hat, nachdem die Kammern bei Berathung des neunen Strafgesetzbuchs sich für Beibehaltung der Todesstrafe erklärt haben, jetzt schon eine Abänderung in diesem Prin cipe wieder vorzunehmen, so hätte ich doch gewünscht, die Deputation wäre wenigstens zurückgekommen auf den An trag der Stände von 1837, nach welchem die Staatsregie rung ersucht worden ist, diesen Gegenstand fortwährend im Auge zu behalten, damit bei gemachten günstigen Erfah rungen vielleicht dereinst die allen Menschenfreunden er wünschte Abschaffung der Todesstrafe erfolgen könne. Hat sich nach der dermaligen Anschauung die Kammer schon zu einem solchen Anträge bewogen gefunden, so hätte ich geglaubt, daß es bei dem Fortschritte der Zeit jetzt um so mehr angemessen wäre, in ähnlichem Sinne sich auszu sprechen. Ich werde daher gegen die Deputation stimmen. Abg. v. Criegern: VölljK einverssa.nden mit der geehrten Deputation darin, daß es nicht an der Zeit sein möchte, auf die Gründe für und gegen Abschaffung der Todesstrafe gegenwärtig wieder tiefer einzugehen, habe ich mir das Wort nur erbeten, um die Erklärung abzugeben, daß ich blos aus diesem Grunde mich jeder weiteren Ent gegnung auf mehrere Gründe enthalte, die für Abschaffung der Todesstrafe geltend gemacht worden sind. Nur ein Moment darf ich nicht unerwähnt lassen, weil es die rein praktische Ausführung betrifft. Der Abg. Ziesler bemerkte unter Anderem, daß die Möglichkeit vorhanden sei, daß denn doch einmal einen Unschuldigen diese Strafe treffen könnte. Ich will die unbedingte Unmöglichkeit eines solchen Falles nicht behaupten, denn in menschlichen Verhältnissen ist Nichts ganz unmöglich; allein gerade für solche Fälle hat die Strafgesetzgebung alle Mittel ergriffen gegen solche Möglichkeiten, die nur irgend denkbar sind. Es ist bekannt, daß namentlich in jedem Falle vor Vollstreckung einer To desstrafe, mag auch keine Nichtigkeitsbeschwerde oder Beru fung vorliegen, doch eine Cognition des höchsten Gerichts hofs erfolgt. Dann bedarf das rechtskräftige Erkenntniß noch der Bestätigung von Seiten des Königs und von allen Vorgängen werden die einschlagenden Verhältnisse von Neuem wieder auf das allergenaueste geprüft und in allen den Fällen, wo irgend ein Zweifel obzuwalten scheint, wird von Vollstreckung der Todesstrafe abgesehen. Was also nach menschlichen Kräften geschehen kann, um diese sehr traurige Möglichkeit abzuwenden, das ist in unserer säch sischen Gesetzgebung geschehen. Abg. Heyn: Ich will kürzlich zur Motivirung meiner Abstimmung bemerken, daß ich mit dem Deputationsgut achten vollkommen einverstanden bin. Wenn von einigen Seiten, auch selbst von dem Petenten, erwähnt worden ist, daß Niemandem das Recht zustehe, das Leben eines Men schen zu nehmen, so frage ich auf der anderen Seite, ob auch der Bösewicht das Recht hat, einem rechtlichen Manne und seiner Familie das .Leben zu nehmen, oder durch Brandstiftung, wie wir es leider so viel erfahren haben, Städte und Dörfer unglücklich zu machen? Also ich kann mich mit diesen Billigkeitsrücksichten nicht ganz einverstan den erklären und glaube, daß es doch gerathen ist, solche verbrecherische Subjekte aus der menschlichen Gesellschaft zu scheiden, damit sie, wenn sie vielleicht Gelegenheit haben, aus dem Gefängniß zu entkommen, nicht aufs Neue mehr und mehr Unglück anrichten und dadurch viele Familien in eine schreckliche Lage versetzen. Abg. Vr. Kra uße: Auch ich ertheile dem Deputations bericht meine volle Zustimmung, insofern nur erst eine kurze Zeit vergangen ist, wo beide Faktoren der Gesetz gebung für Beibehaltung der Todesstrafe für gewisse Ka tegorien von Verbrechen sich ausgesprochen haben. Gegen wärtig dürfte auch im Hinblick auf die in neuester Zeit leider nicht selten vorkommenden Kapitalverbrechen die Zeit noch nicht gekommen sein, die hierauf Bezug nehmen den strafrechtlichen Bestimmungen einer erneuten Diskus sion zu unterwerfen. Gründen sich doch ohnehin die Zweifel, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe erhoben werden, hauptsächlich, wie es auch von dem Petenten ge schehen ist, auf mißverstandene Bibelstellen und laufen in der Regel auf den Satz hinaus, daß das Leben eines Menschen ein unveräußerliches Recht sei, welches auch von dem Staate dem Einzelnen zur Strafe nicht entzogen wer den dürfe; allein, wenn der Staat die Ueberzcugung hat, daß ohne die Todesstrafe die Rechtsordnung nicht bestehen könne, so ist darin schon die Rechtmäßigkeit und Zweck mäßigkeit derselben begründet. Es kehrt ja doch die Ge schichte, daß, je sittlich höher ein Volk steht, desto weniger die Todesstrafe ein Bedürfniß ist. Auch die neueste Straf gesetzgebung hat der sittlichen Höhe des sächsischen Volkes Rechnung getragen und die Todesstrafe auf wenige Ka tegorien von Verbrechen beschränkt und die Formen der Vollstreckung derselben angemessen geordnet. Ich werde im Hinblick auf das Fortbestehen des Seite 131 referirten ständischen Anteags mit der Deputation stimmen. Abg. Rüger: Dem Abg. Koch -wollte ich nur erwidern, daß die vierte Deputation auf einen im Jahre 1837 ge stellten Antrag nicht zurückkommen zu müssen geglaubt 382*
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