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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,3
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028263Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028263Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028263Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll80. Sitzung 2439
- Protokoll81. Sitzung 2475
- Protokoll82. Sitzung 2507
- Protokoll83. Sitzung 2533
- Protokoll84. Sitzung 2563
- Protokoll85. Sitzung 2585
- Protokoll86. Sitzung 2609
- Protokoll87. Sitzung 2639
- Protokoll88. Sitzung 2671
- Protokoll89. Sitzung 2713
- Protokoll90. Sitzung 2753
- Protokoll91. Sitzung 2791
- Protokoll92. Sitzung 2837
- Protokoll93. Sitzung 2865
- Protokoll94. Sitzung 2895
- Protokoll95. Sitzung 2919
- Protokoll96. Sitzung 2955
- Protokoll97. Sitzung 2983
- Protokoll98. Sitzung 3015
- Protokoll100. Sitzung 3075
- Protokoll101. Sitzung 3111
- Protokoll102. Sitzung 3143
- SonstigesAllgemeine Motiven zu dem Gesetzentuwrf, das ... 3180
- Protokoll103. Sitzung 3187
- SonstigesGesetzentwurf, das Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend 3224
- SonstigesSpecieller Theil des Berichts der zweiten Deputation der Zweiten ... 3248
- Protokoll104. Sitzung 3259
- Protokoll105. Sitzung 3297
- Protokoll106. Sitzung 3323
- Protokoll107. Sitzung 3359
- Protokoll108. Sitzung 3405
- BandBand 1860/61,3 -
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Referent Cichorius: Der Bericht der Deputation lautet: Die Consistorien der evangelisch-refornnrten Gemeinden zu Leipzig und Dresden richteten unter dem 16. Januar 1861 an die Ständeversammlung und zwar zunächst an die Zweite Kammer, die ergebenste Petition: es wollen die Kammern der Bestimmung in Ab schnitt 2 des §. 6 des Entwurfes einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche in Sachsen ihre Zustimmung versagen und für den Fall, daß dieser Ent wurf überhaupt nicht zur Annahme gelangen sollte, bei der königlichen Staatsregierung auf dem ihnen am ge eignetsten erscheinenden Wege dahin wirken, daß der Re- ligionseid, den Grundsätzen der Verfassung und des Volksschulgcsctzes vom 6. Juni 1835 gemäß, in Betreff der in dem gedachten Abschnitt bezeichneten Lehrer in Wegfall komme. Diese Petition wurde in der 30. öffentlichen Sitzung der Zweiten Kammer sofort der Ersten Kammer überwiesen, weil daselbst die Berathung über den Entwurf der Kirchen ordnung noch stattfand. (Mittheilungen Zweiter Kammer, Nr. 30, S. 769.) Die betreffende Deputation der Ersten Kammer er stattete darüber nachträglichen Bericht und cs wurde, auf Grund dieses Berichtes, in der 27. öffentlichen Sitzung der Kammer mit 27 gegen 11 Stimmen beschlossen, die Peti tion auf sich beruhen zu lassen. (Mittheilungen Erster Kammer, Nr. 27, S. 738.) Nachdem nun der Entwurf der Kirchenordnung durch das allerhöchste Dekret vom 15. Februar d. I. zurückgezogen worden war (Landt.-Actcn, 1. Abth. 2. Bd., S. 377), gelangte die vorliegende Petition an die Zweite Kammer zurück und wurde, da in der 43. öffentlichen Sitzung der Zweiten Kammer der ergebens! unterzeichnete Referent die selbe zur scinigen gemacht hatte, der dritten Deputation zur Begutachtung überwiesen. (Mittheilungen Zweiter Kammer, Nr. 43, S. 1158.) Indem nunmehr die Deputation, nach stattgefundener Vernehmung mit dem Herrn königlichen Commiffar, dieses Auftrages sich entledigt, dürfte es nicht nothwendig erschei nen, den ganzen Inhalt der Petition zu referiren, da die selbe sich gedruckt in den Hayden der Kammermktglieder .befindet. Es wird sich im Verlaufe des Berichtes Gelegen heit bieten, auf die einzelnen Schlußfolgerungen der Pe tenten näher einzugehen. Zunächst ist hervorzuheben, daß die Petition zwar durch den Entwurf der Kirchenordnung hervorgerufen worden ist, daß dieselbe jedoch — wie schon das Petitum an die Hand giebtsich keinesweges darauf beschränkt, die neuen in diesem Entwürfe enthaltenen Bestimmungen über den Re ligionseid zmückzuwcisen, vielmehr eine durchgreifende Aen- derung der zxithsv hierüber geltenden. Vorschriften anstrebt. Wenn die Petition deshalb, auch nach Zurücknahme des gedachten Gesetzentwurfes , eine selbständige Beschlußfassung erfordert, so bedars.ifs nicht, erst des Hinweises darauf, daß bei der gegenwärtigen Sachlage nur der zweite Theil des Gesuches mit seiner entsprechenden Motiyirung in Betracht kommen kann. . s.' > 's , Indem nun. die Deputation ' I.. . sich die Frage zu beantworten hat, welche gesetzliche Be stimmungen über den Neligionseid zur Zeit in Sachsen Geltung haben, so erscheint vor Allem ein kurzer Rückblick auf die geschichtliche Entwickelung dieser Institution noth wendig. Den Ausführungen der Petition ist hierbei darin bei zupflichten, daß der Neligionseid nicht sofort mit der Ein führung der Reformation vorgeschriebcn wurde. Vielmehr datirt die erste allgemeine Bestimmung hierüber aus einer sehr trüben Zeit der sächsischen Geschichte, aus der Periode der krypto-kalvinistischen Unruhen, welche im Jahre 1601 zu der Hinrichtung des Kanzlers Crell führten. Der in gedachtem Jahre zur Regierung gekommene Kurfürst Chri stian II. erklärte schon unter dem 9. December 1601 dm nach Korgau einberufenen Ständen: „er habe bei Antretung seines kurfürstlichen Regiments keinen Diener, vom höchsten bis zum niedrigsten, bestellt noch angenommen, er habe denn neben der gewöhnlichen Pflicht auch das jaramsntuin roligionis prastiret" und verordnete sodann in dem Mandat, die Subskription des Concordienbuches betr., vom 1. August 1602, (6oä. August., lom. I., pgA. 777, Codex des sächsischen Kirchenrechts, 1. Bd., S. 53)^ daß alle weltlichen und geistlichen Beamten die Concordken- formel zu unterzeichnen und die Festhaltung an der evan gelisch-lutherischen Lehre eidlich anzugeloben haben. Dieses Mandat blieb, trotz vielfacher, namentlich km vorigen Jahrhundert von der Wissenschaft dagegen erhobener Angriffe, in unbestrittener Gültigkeit, bis im Jahre 181t durch das Rescript vom 25. Juni und die Verfügung des Kirchenraths an die Consistorien vom 4. September, (Codex des sächsischen Kkrchcnrechts, I.Bd., S. 53,54) die Leistung des Religionseides auf die von der Staats und Kirchenregierung zu confkrmirenden Kirchen- und Schuldiener,beschränkt wurde. Daneben setzte das Rescript vom 24. Februar 1812 noch fest, daß die Professoren an der Landesuniversität, mk Ausnahme der Theologen, den Religionseid nicht zu leisten haben. In dem Rescript von 1811 wurden zugleich neue For mulare für den Religionseid vorgeschrieben, welche, unter Einschaltung des seit 1831 erforderlichen Staatsbürger- und Diensteides, noch jetzt zur Anwendung kommen und welche, auf Grund geneigter Mkttheilung des Herrn Staatsmk- nisters des Cultus und öffentlichen Unterrichts, unter und L diesem Berichte beigegcben sind.*) *). V - Formular - zur Verpflichtung eines Geistlichen und der Lehrer an den höheren Schulanstalten. Ich, If. kl., schwöre hiermit zu Gott, daß sch dem Könige treu und gehorsam sein, unter genauer Beobach tung der Gesetze des Landes und . der Landesverfassung das mir übertragene Amt als . . ... nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten und mich allenthal ben den Anordnungen meiner Vorgesetzten gemäß bezeigen 360* >
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