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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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gesagt. Ist rs nun von Seiten des Landeseulturrathes — zwar nicht in Rücksicht auf eine der zwangsweisen Zusam menlegung von Waldboden entgtgenstehende Ansicht — aber aus geschäftlichen Ursachen zu einem directen Anträge an das königliche Ministerium noch nicht gekommen, so ha ben, dem Vernehmen nach, gleichwohl mannichfaltige Erör terungen im Ministerium selbst stattgefunven, ohne daß das selbe noch zu einem bestimmten Beschlüsse gelangt ist. Es ist nicht Aufgabe der Deputation, alle die Gründe zur Besprechung zu bringen, welche den Zusammenlegungen im Allgemeinen bisher noch entgegen gestanden haben. Die gemachten Ausstellungen am Gesetze vom 14. Juni 1834 haben sich zumeist nur auf die Ausführung desselben, den Kostenpunkt rc., nirgends aber auf zu große Strenge des selben, wohl aber darauf bezogen, daß das Stimmenverhält- niß hei Entscheidung über die Zulässigkeit einer zwangs weisen Zusammenlegung in §. 12 des Gesetzes von A auf die einfache Majorität verschärft, und daß das Gesetz auch auf zwangsweise Zusammenlegung der Wald grundstücke mit ausgedehnt werde; so in letzterer Be ziehung 1) der landwirthschastliche Verein zu Königsbrück; 2) der Dresdner Kreisverein; 3) der Generalsecretär der landwirthschaftlichen Vereine, in seinem amtlichen Berichte an das königliche Mi nisterium des Innern, die Entwickelung der sächsi schen Landwirthschaft in den Jahren 1845 bis 1854 betreffend, S. 20. Noch ist auch auf die in Preußen bestehende Gesetz gebung hinzuweisen, wonach 1) kein Unterschied zwischen Wald-, Feld- und Wiesen zusammenlegung stattsindet, wenn gemeinsame Servi tuten obwalten. (Ein Verhältnis«, welches in Sachsen allerdings beseitigt ist.) 2) wonach es keinem Bedenken unterliegt, in Fällen, wo Waldgrundstücke, ohne den Zusammenhang der Plantage zu stören, nicht ausgeschlossen werden kön nen, selbst gegen Grundstücke anderer Culturart zum Umtausche gezogen werden können. Der Herr Negierungscommissar, welcher von der De putation um Auskunftsertheilung über den gegenwärtigen Stand der Ansichten der hohen Staatsregierüng gebeten wurde, gab dieselbe in folgender Maße. Wie früher ergreife das Ministerium des Innern jede Gelegenheit, die Zusammenlegung von Grund und Boden jeder Art durch freie Uebereinkunft auf alle nur mögliche Weise,, insbesondere aber auf dem Wege der Instruction, an die damit betrauten Commissare zu fördern. Dagegen hätten die Männer vom Forstfache die Entwerfung einer allgemeinen Instruction für dieZusammenlegungscommissare, bei Ausdehnung eines Zwangsgesetzes auf Forstgrundstücke, für kaum möglich erklärt, indem jeder einzelne gegebene Fall eine besondere Beurtheilung erfordere. Das Ministe rium des Innern habe aber auch die erfreuliche Wahrneh mung zu machen gehabt, wie sich die Anträge auf Zusam menlegung in den letzten Jahren namhaft und fast in einer Weise vermehrt hätten, daß das ihm zu Gebote stehende Personal nicht mehr ausreichen wolle. Hätten vor mehrern Jahren in einigen Th eilen des Landes, so namentlich in der Lausitz, durch Commissare ge machte Fehler, die weitere Ausdehnung und Ueberhandnahme der Zusammenlegungen in den Hintergrund gedrängt, so könne man sich in neuerer Zeit an der Thatsache erfreuen, daß gut ausgeführte Zusammenlegungen, durch ihr Beispiel, auf Nachbargemeinden in der vortheilhaftesten Weise gewirkt und wieder andere Zusammenlegungen nach sich gezogen hät ten. Auf dem Wege des Beispiels und der Vermittelung nur allein, scheine das erwünschte Ziel erreicht werden zu können, da das Ministerium vergeblich nach einem Wege des Zwanges bei Forstgrundstücken gesucht, habe, welcher nicht zur Rechtsverletzung und zur Härte werde. Die Voraussetzungen zur zwangsweisen Zusammen legung von Waldgrundstücken seien nicht gleich mit denen zur Zusammenlegung von Feld, Wiesen und Lehden; denn die zwangsweise Zusammenlegung der erstem schneide viel tiefer ein in das Eigenthum. Handle cs sich beim Aus tausche der letztem hauptsächlich um den Grundwerth und komme der Zeitwerth nur in ganz untergeordneter Reihe in Betracht, so sei der Grundwerth beim Waldboden häufig die Nebensache, und das daraufstehende Holz, der Zeitwerth, die Hauptsache. Die Ernte von Feld, Wiese rc. schließe alljährlich ab, während die Ernte des Waldbodens oft erst in einem Menschenalter. ' Schon die Abschätzung des Holzes sei den mannichfal- tigsten Irrungen unterworfen, wie die Erfahrung jederzeit lehre, und wie solle es gehalten werden, wenn, wie dies meistentheils vorkommen werde, der Besitzer einer Holzpar« celle mit werthvollen Beständen, also der reiche, von Dem jenigen, welcher nur eine kahle Fläche besitze, daher wenig oder nichts habe, entschädigt werden solle. Folge eines Zwangsgesetzes werde sein: a) die Beeinträchtigung der Besitzer kleinerer Wald grundstücke mit guten werthvollen Beständen; b) Devastation durch völligen Abtrieb, um sich einer unsichern Abschätzung nicht aussctzcn zu müssen; v) Beeinträchtigung dritter Interessenten; ä) Verzögerung von Feld- und Wiesenzusammenlegung, um nicht auch zur Holzzusammenlegung gezwungen zu sein. Hielt die Deputation die oben angeführten Einwürfe nun zwar nicht in allen ihren Ehesten für unwiderlegbar konnte sie vielmehr dagegen, gewiß nicht mit Unrecht, ein halten, daß sich nur sehr ausnahmsweise in den der Zusam menlegung bedürftigen Eheilen Sachsens gute Bestände auf den Holzflächen der kleinern Grundbesitzer vorfänden, daß daher eine darauf beruhende Beeinträchtigung kaum vorkommen werde, daß demnach auch zu dem verzweifelten Mittel der Devastation nicht erst gegriffen zu werden brauche, da letztere leider zum großen Eheste schon einge treten sei, und ihre weitere Ausbreitung durch den gesetz lichen Zwang zur Holzzusammenlegung vielmehr verhindert werden könne und solle, daß aus demselben Grunde drit ten Interessenten, welche schon jetzt keine Garantie hätten, auch eine solche nicht zu gewähren und überdies nicht recht abzusehen sei, wie der gesetzliche Zwang der Holzgrundstücks zusammenlegung einen Grund zur Verzögerung von Feld- und Wiesenzusammenlegung abgeben solle; konnte die De putation ferner entgegnen, daß die Devastation dadurch zu verhindern sei, wenn dem Besitzer von schlagbarem Holze, behufs der Ausgleichung der Bestände, einige Jahre Zeit gelassen werde, dasselbe nach und nach abzutreiben, wodurch dann die Unsicherheit der Abschätzung und die Schwierigkeit für den ärmern Besitzer, Geld zur Ausgleichung schaffen zu 153*
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