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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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1834 bereits geschehen ist, daß mich das keineswegs be» ruhigt, sondern im allerhöchsten Grade beunruhigt. Noch mehr Expropriationen, noch mehr Beeinträchtigung des Eigenthums haben wir gar nicht mehr Ursache noch zu wünschen; denn ich glaube, die Wünsche Derjenigen, welche danach verlangen, sind schon in der allervollkommensten Maße befriedigt. Unser Eigenthum steht ja so fast nur noch auf dem Papiere und ist nicht viel mehr werth als ein Recht sub (-). Also noch weiter zu gehen finde ich bedenklich, und diesen Antrag der Regierung zur Kenntniß- nahme abzugeben, geht mir viel zu weit, nachdem die Regierung schon ihre Geneigtheit für den Antrag erklärt und auch angegeben hat, wie sie den Antrag verstehe. Ja, in mehrer» Stellen der Mittheilungen, die ich nicht so gleich finden kann, ist sogar gesagt worden: Die Regierung .brauche gar kein neues Gesetz dieserhalb zu geben, sondern sie könne schon durch Instructionen nachhelfen. Also den Ablösungscommissaren, die ohnedies ganz freie Hand haben, soll nun auch durch solche Instructionen noch empfohlen oder anbefohlen werden, auch die Waldgrundstücke in die Zusammenlegung mit hinein zu ziehen. Nun, das wäre noch schöner. Herr v. Zehmen hat sehr richtig gesagt, daß ein derartiges Verfahren zur Devastation aller Waldungen führen muß. Wir sind bereits auf dem schönsten Wege dahin. Es wird gar nicht mehr lange dauern, daß wir in Sachsen außer den Staatswaldungen fast gar keine Privatwaldungen mehr haben. Nun soll aber dem Forst besitzer, wenn er in die Zusammenlegung mit hineinge- gezogen wird, das leidige Recht gelassen werden, sein Wald stück in zwei bis drei Jahren abzuholzen. Auch ein schöner Trost. Also, wenn mir mein Grundstück abgenommen wird, soll mir doch wenigstens noch das Recht gelassen werden, das Holz wenigstens abzuholzen und es zu ver kaufen. Nach solchen Aeußerungen und Erfahrungen, die wir bereits auf mehrern Landtagen gehört und gemacht haben, bin ich doch sehr bedenklich gegen alle Anträge und Gesetze, die das Eigenthum noch mehr bedrohen, als es bisher schon der Fall war. Wenn ich unter Anderm daran denke, daß in dem Berichte über die Nöderregulirung die schöne Holz- und Wiesenaue in der Pleißegegend von circa 9,000 Ackern, als beiläufig eine Quadratmeile, als ein Grundstück beschrieben wurde, welches nur durch die Flußregulirung in einen culturfähigen Zustand gesetzt wer den könne, so sieht man, was in den ökonomischen Vereinen oder im statistischen Bureau für Ansichten über Verbesserung der Landeskultur obwalten und wie gefährlich solche An sichten durch die zwangsweise Anwendung des Gesetzes wer den können. Es sind schon Fälle vorgckommen, daß Pfarr hölzer in die Zusammenlegung mit hinein gezogen und ab geholzt worden sind, und daß nun statt eines schön bestan denen Waldholzes ein ziemlich mittelmäßiges Feld ent standen ist, das vielleicht einen höher» Ertrag gewähren kann — das kann sein —, aber das Holz ist devastirt, die nachhaltige Hvlznutzung ist verschwunden und hat aufge- hört. Ich werde den vorliegenden Antrag wahrscheinlich nicht aufhalten, er wird vielleicht angenommen werden, aber ich wenigstens will der Staatsregicrung keine Nah rung geben, in der Ansicht, als ob hier ein Fall vorläge, die Landeskultur zu befördern und zu verbessern. Ich er kläre mich ganz dagegen, das Zusammenlegungsgesetz noch weiter auszudehnen, als es bereits der Fall ist. (Staatsminister vr. v. Falkenstein tritt ein.) v. Heynitz-Heynitz: Ich kann rücksichtlich aller Zwangsbefugnisse in Beziehung auf Zusammenlegung der Grundstücke nur Dem beipflichten, was von den beiden Vor rednern, den Herren v. Friesen und v. Zehmengesagtwor den ist. Ich würde es ebenfalls für höchst bedenklich hal ten, die Zwangsrcchte, welche bei andern Zusammenlegun gen gelten, auch auf die Forstgrundstücke auszudehnen, nicht blos, weil dadurch Verwüstungen der Forstgrundstücke im Allgemeinen herbeigeführt, sondern, weil die Zusammen legung nach meiner Ueberzeugung nicht ohne Beeinträchti gung der Rechte der Eigenthümer solcher Holzparcellen ausführbar sein würde. Ich kann also die Bedenken, welche von Seiten der hohen Staatsregierung in dieser Beziehung gehegt worden sind, nur billigen. Wenn man aber die selben, wie dies von den Herren Vorrednern geschehen ist, auf die vorliegende Petition anwenden wollte, so glaube ich doch, daß dieselbe unrecht verstanden worden ist. Die Tendenz dieser Petition geht meiner Ueberzeugung nach keineswegs dahin, das Zusammenlegungsgesetz auch auf die Holz- und Waldparcellen im Allgemeinen auszudehnen, sondern der vorliegende Fall ist ein ganz anderer und zwar ein mißbräuchlicher. Es sind nämlich dort ganz kleine Holz parcellen, die gar nicht zweckmäßig als Waldgrund stücke benutzt werden können, in Frage, die werden aber von ihren Eigcnthümern als Mittel gebraucht werden, um eine vernünftige Feld- und Wiesenzusammenlegung zu ver hindern, und das ist nicht ein Gebrauch sondern ein Miß brauch bestehender Gesetze, und wenn man dem abzuhelfen trachtet, so ist das nicht zu mißbilligen. Ja, ich glaube sogar, daß der Antrag des Abg. vr. Hermann der zwei ten Kammer sehr richtig und wohlgemeint war und keineswegs die Tendenz hatte, die Bestimmungen des Zu sammenlegungsgesetzes auf die Waldgrundstücke im Allge meinen auszudehnen, sondern nur zu verhindern, daß durch einige wenige und unbeträchtliche Holzparcellen eine Art von Mißbrauch gegen das Zusammenlegungsgesetz geübt werde. Ich habe das hier ausgesprochen in der Hoffnung, daß, wenn die ganze Sache der Staatsregierung zur Er wägung oder Kenntnißnahme übergeben wird- doch auch dieser Antrag nicht übersehen werden möchte.
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