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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Gesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen zur Armcnordnung für das Königreich Sachsen vom 22. "October 1840 betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben infolge der bei Anwendung der Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22.' Oc tober 1840 zu machen gewesenen Erfahrungen, sowie in der Absicht, die für die öffentliche Armenpflege bestehenden Einrichtungen, auf der durch dieses Gesetz geschaffenen Grundlage weiter zu entwickeln und wirksamer zu gestalten, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen zu dem selben zu treffen für nöthig befunden und verordnen zu dem Ende mit' Zustimmung Unsrer getreuen Stände, wie folgt: Ich habe hier nun zunächst die allgemeinen Motiven einzuschalten: Die allgemeine Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22. October 1840 war das Ergebniß einer derselben vorangegangenm, auf ständischen Antrag veran stalteten umfassenden Revision der bestehenden Gesetze über Armenversorgung und Abstellung des Bettelwesens und beruhte auf der hierbei von der Regierung gewonnenen, von den Ständen getheilten Ueberzeugung, daß es, um die Abhilfe und Verbesserung der in jener Beziehung fühlbar gewordenen Gebrechen und Mißstände anzubahnen, keines wegs einer ganz neuen Gestaltung des bezüglichen Theils der Gesetzgebung, sondern nur einzelner Nachhilfen, Ver besserungen oder Erneuerung vergessener oder vernachlässig ter Vorschriften und eine Anregung zu thätigerer Ausfüh rung der schon bestehenden Gesetze bedürfen werde. Erscheint daher die Armenordnung von diesem Ge sichtspunkte aus und ihrer ursprünglichen Tendenz nach mehr im Lichte einer Codification des bestehenden Rechts, als daß es dabei auf eine eigentlich neue Gesetzgebung über das Armenwesen abgesehen gewesen wäre, so darf sie doch in praktischer Hinsicht mit Recht fast das volle Verdienst einer solchen in Anspruch nehmen. Denn die, wenn auch bis dahin schon vorhandenen, doch in vielen Gesetzen und Verordnungen zusammenhang los zerstreuten, zum Lheil einer mehr oder minder unsicher» und schwankenden Praxis anheim gegebenen leitenden Grund sätze über die öffentliche Armenpflege und Armenpolizei sind dadurch zum ersten Male zu einem Systeme vereinigt und den Behörden, wie dem Volke, als ein zusammengehöriges Ganzes zum Bewußtsein gebracht worden. Ganz besonders gilt dies von dem als oberster Grund satz festgehaltenen und an die Spitze gestellten sogenannten Eommunalprincip, dessen vollständige gesetzliche Gel tendmachung nach den verschiedenen dabei ins Auge zu fassenden Beziehungen hin als die eigentliche, von dem Gesetzgeber mit ebensoviel Cvnsequenz als erschöpfender Gründlichkeit durchgesührte Hauptaufgabe der Armenord nung betrachtet werden kann. Gestützt auf die in dem seitdem verstrichenen länger» Zeiträume gewonnenen praktischen Ergebnisse darf unbe denklich behauptet werden, daß der damals zu Ordnung dieser Angelegenheit in formeller wie materieller Hinsicht eingeschlagene Weg ein sehr zweckmäßiger, auf das Be- dürfniß der Sache und die Verhältnisse- des Landes wohl berechneter gewesen ist. Die Armenordnung hat sich in der Ausführung und Anwendung als ein vortreffliches Ge setz bewährt; es dürfte kaum eine Gemeinde des Landes, unter den größten und größer» wie den kleinern geben, in der nicht unter ihrem regelnden Einflüsse, je nach den ört lichen Mitteln und Verhältnissen, irgend ein mehr oder minder erheblicher Fortschritt zum Bessern bei der örtlichen Armen pflege im Vergleich mit den frühern Zuständen erzielt wor den wäre; ja, es kann als Lhatsache gelten, daß die Armen ordnung in demselben Verhältnisse in ihrem wahren Werthe, als Verwaltungsgesetz, mehr und mehr erkannt worden ist, in welchem Behörden und Gemeinden gelernt haben, sich den Geist derselben anzueignen und den reichen Schatz legislativer und administrativer Erfahrung, der darin nieder gelegt ist, praktisch zu verwerthen. Ist hiernach schon an und für sich und sofort klar, daß-es sich bei gegenwärtiger Gesetzvorlage, die sich als Erlauterungs- und Ergänzungsgesetz zur Armenordnung von 1840 ankündigt, keineswegs um principielle Aenderun- gen, sondern lediglich um einen Aus- und Fortbau auf der gegebenen Grundlage, um eine weitere organische Entwick lung des in der erstem durchgeführtcn Systems handeln kann, so liegt doch für einen legislativen Vorschritt in dieser Richtung ein allerdings bewegender Anlaß vor, dem sich die Regierung nicht hat entziehen mögen. Denn theils hat es nicht fehlen können, daß bei Anwendung eines so umfassenden und so vielfache Verhältnisse berührenden Ge setzes im Laufe der Zeit einzelne Zweifel hervorgetreten oder Lücken fühlbar geworden sind, deren Beseitigung und Ergänzung sich als wünschenswerth darstellt, tHeils hat der natürliche Entwicklungsgang der Dinge, besonders in einer so bewegten und ereigm'ßrekchcn Periode, wie die letzt verflossenen Decennien, auch auf dem Gebiete des öffent lichen Armenwesens neue Erscheinungen und Bedürfnisse hervorgerufen, die, wenn auch in der Armenordnung bereits im Allgemeinen bedacht und vorgesehen, doch damals noch zu wenig bestimmte und greifbare Anhaltepunkte darboten, als daß ihnen darin eine speciellere, ihrer Eigenthümlichkeit angepaßte Berücksichtigung hatte zu Theil werden können. Es gilt dies vorzugsweise von denjenigen, in hohem Grade beachtenswerthen Bestrebungen, welche in den in neuerer Zeit in einem großen Theile des Landes entstandenen Be zirksarmenvereinen ihren Mittelpunkt finden und deren Tendenz, obwohl im Einzelnen verschieden und theil- weise aus einander gehend, doch im Allgemeinen dahin zu sammengefaßt werden kann, daß es dabei darum zu thun ist, für die praktische Verwirklichung der Grundsätze der Armenordnung, ohne Aufgabe, und Beeinträchtigung des Communalprincips, durch das vereinte planmäßige Zusam menwirken einer Mehrzahl von Gemeinden und Heimath- bczirken eine breitere Grundlage zu schaffen, und unter den verbündeten Gemeinden und Oertlichkeilen in allen, die öffentliche Armenpflege betreffenden Beziehungen eine ge wisse, gegenseitig fördernde Solidarität der Interessen und Verpflichtungen zu begründen. Diesem, als vorhanden anzuerkennenden zwiefachen Bedürfnisse abzuhelfen, ist der vorliegende Gesetzentwurf bestimmt. Derselbe zerfällt hiernach von selbst in zwei Hauptabschnitte. Der erste, welcher die K§-1—11 umfaßt, bezieht sich auf einzelne Paragraphen der Armenordnung vom 22. Occober 1840, welche dadurch therls authentisch interpretirt, 211*
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