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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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man in dieser Beziehung nicht zu schwarz sehen möge, von dem königlichen Commissar angedeutet worden, daß das Gesetz mit der größten Milde werde gehandhabt werden. Nun, meine hochgeehrten Herren, darüber haben wir nur keine Garantie; vielmehr ist erst zu erwarten, wie und in welcher Weise das Gesetz gehandhabt wird. Ich will durch aus nicht verkennen, daß die Absicht der hohen Staats regierung von vorn herein auf diesem Standpunkte steht, aber werden nicht verschiedene Verhältnisse sich darbieten und werden nicht am Ende nachher auch noch andere An schauungen wenigstens möglich werden? Deshalb hat die Minorität geglaubt, man solle nur jetzt mit Vorsicht zu Werke gehen, und ich glaube, die Minorität steht auf dem Standpunkte des rein konservativen Princips, indem sie sagt: wir wollen vor der Hand noch nichts Neues, weil wir etwas Gutes haben und noch nicht genau übersehen können, ob wirklich etwas Besseres dargeboten werde. Man fahre also fort, wie man begonnen hat, und dann wird später das Weitere sich finden. Was nun den Antrag des geehrten Abg. v. Welck betrifft, so kann die Minorität sich gegen denselben durchaus nicht aussprechen; im Gegentheil enthält der Antrag des Herrn Freiherrn v. Welck in viel facher Beziehung geradezu die Ansicht der Minorität, nur daß er zu einem andern Schluß und Resultate gekommen ist. Allein die Minorität kann den Antrag des Herrn v. Welck recht füglich vorher nicht blos zur Abstimmung kommen lassen, sondern ihm ihrerseits sogar auch beitreten. Denn wenn dieser Antrag angenommen wird, so hat die Minorität gar keinen Grund, ausdrücklich darauf zu be stehen, daß durchaus das Gesetz abgelehnt werde. Die Minorität hat deutlich genug zu erkennen gegeben, daß sie lediglich um deswillen auf die Ablehnung angetragen hat, weil ihr das Feld, um dessen Begrenzung es sich hier han delt, noch nicht völlig überschaut werden kann. Die An sicht der Minorität harmonirt also in vielfacher Beziehung mit der Ansicht des geehrten Antragstellers und wenn die ser Antrag angenommen wird, so würde dann die Mino rität durchaus nicht darauf bestehen, daß über ihren An trag abgestimmt werde. Präsident v. Schönfels: Es hat nunmehr Herr Graf v. Riesch das Wort. Graf v. Riesch: Der Zweck und die Tendenz der Bezirksarmenvereine, wie sie in §. 13 des Gesetzentwurfs ausgedrückt sind, enthalten gewiß so viel Beachtenswerthes, daß man an und für sich nur die regste Förderung dafür wünschen kann. Es dürfte dadurch einigen Desiderien, welche die sonst so vorzügliche Armenordnung von 1840 noch übrig läßt, entsprochen werden. Allein andererseits bietet auch die gesetzliche, wenn auch nicht vollkommen directe, so doch jedenfalls indirekte Hervorrufung von Bezirksarmen- vereinen ihre Bedenken und Schattenseiten dar. Ich erblicke solche darin, daß ein zu tiefes Eingreifen in die örtlichen l.K. (S. Abonnement.) Verwaltungszweige hcrbeigeführt wird, wovor die Deputa tion auf Seite 707 des Berichts selbst gewarnt hat; ferner eine gewisse Reglementirung specieller Verhältnisse, und end lich eine Beeinträchtigung des Communalprincips selbst, welches ja doch eben, wie schon vielfach hervorgehoben wurde, durch diesen Gesetzentwurf nicht alterirt werden soll. Das Communalprincip, meine Herren, ist aber jedenfalls nicht blos finanziell, sondern auch administrativ auf zufassen. Es beruht nicht blos darauf, daß jede Gemeinde die Geldmittel für ihre Armenversorgung selbst aufbringe, sondern auch darauf, daß sie in ihrer Verwaltung der Armenpflege, soweit sie sich an das Gesetz bindet, nicht be hindert werde, und man in die Maßregln, zu denen sie berechtigt ist, von Seiten der Bezirksarmenveine nicht mehr oder weniger eingreife. Die Localarmenpflege ist überhaupt wohl die sachgemäßeste und segensreichste, wenn sie gleich nicht ohne Controle bestehen kann. Aber eine solche findet in einem gewissen Grade durch die Gerichtsbehörden bereits statt. Komme ich nun zu den Schlüssen, die ich aus dem Gesagten zu ziehen habe, so möchte ich damit beginnen, daß die Bildung der Bezirksarmenvereine schon jetzt gestat tet und fakultativ vorhanden ist. Das Novum, welches hinzutritt, ist nun erstens eine legislative Ertheilung amt licher Befugnisse und Ermächtigungen und zweitens der Zwang, der eben unter gewissen Voraussetzungen, die bei läufig gesagt in ß. 14 etwas vag und unbestimmt abgegrenzt und ausgedrückt sind, für ihren Beitritt anwendbar sein soll. Nun muß ich bekennen, daß ich meinerseits lieber die Ausdehnung der Rechte und der Disciplinargewalt der be treffenden Gemeinden, im Einverständnis! mit den Guts herrschaften gesehen haben würde, wofür auch in der sub D zu dem Organisationsgesetze vom Jahre 1855 §. 19 unter 3 und 10 bereits Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Ehe ferner ein Zwang gesetzlich ausgesprochen würde, unter ge wissen Prämissen einem Armenvereine beitreten zu müssen, so möchte ich es lieber sehen, wenn man eine Nöthigung eintreten ließe für jede einzelne Gemeinde, einen kleinen Verein zu bilden und sich darüber auszuweisen, daß ein solcher für die Armenpflege bestehe. Ist es erlaubt, hier individueller Verhältnisse zu gedenken, so darf ich erwähnen, daß ich meinerseits bereits vor 10 Jahren auf meinen Gütern einen Armenverein begründet habe, zu dem die Ortsgeistlichen und die betreffenden Gemeindevorstände zu gezogen werden und dessen Verhandlungen ich persönlich leite, innerhalb dessen aber wiederholt der Wunsch hervor getreten ist, daß eben eine schärfere Disciplinargewalt, namentlich über Arbeitsscheue gesetzlich möge ausgesprochen werden. Dies läßt sich aber eben erreichen, wenn eine solche den nächstliegenden Organen der Armenpflege ertheilt wird. Schließlich kann ich dem von dem Freiherrn v. Welck gestellten Anträge nur mit Ueberzeugung beitreten; aber bleibt mir dabei noch ein Wunsch übrig, so würde er darin bestehen, daß es der hohen Staalsregierung dann gefallen 219
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