1423 machte die Deputation insbesondere wiederum geltend, daß gerade die ganze Einrichtung der Bezirksarmenvereine es erheische, daß der Vereinsvorstand möglichst einträchtig mit der die Polizeigewalt ausübenden Behörde zusammengehe; diese ja auch über dieselben Personen genugsam in andern Angelegenheiten zu cognosciren habe, ohne daß deshalb ihre Unparteilichkeit in Zweifel gestellt werde. Hiernach kann die Deputation nicht umhin, der Kam mer anzurathen, in der von dem königlichen Commiffar vorgelegten neuen Fassung die letzten Worte: „an die näm liche Behörde zur Entschließung einzuberichten" abzuändern in die Worte: „bei der Aufsichtsbehörde (§. 17) anzubringen, welche sodann, da nöthig nach vorgängiger Erörterung, selbst ständig weitere Entschließung zu fassen hat." Mit dieser Abänderung empfiehlt die Deputation die Annahme der obbezeichneten neuen Fassung für den aus gehobenen Absatz des §. 19 und hiermit unter dem Be merken , daß in dem Schlußsätze des §. 19 das Citat: „§. 13, 1. ^lilwa" zu verwandeln ist in: 13 an erster Stelle" die Annahme dieses Paragraphen selbst. Gegen die 20, 21 und 22 hat die Deputation etwas zu erinnern nicht gefunden. Die Majorität Deputation faßt nun noch ihr Schluß gutachten dahin zusammen: „die Kammer wolle mit den bentragten Modifikationen dem Gesetzentwürfe ihre Zustimmung ertheilen," während die Minorität auf Ablehnung des ganzen Gesetz entwurfs anträgt. Redacteur: Ed. Gottwald, Secretär im königl. Ministerium des Innern. —- Druck von B.G. Teubner in Dresden. Letzte Absendung zur Postr den 26. Jul, 1858. I.K. (».Abonnement.) 222