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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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die Verordnung v. 1852 ganz umgangen war. Ich kann auch die Ansicht nicht theilen, daß durch die Anordnung, daß die Verpachtung an den Meistbietenden erfolgen soll, diesen Afterpächten und andern Unzuträglichkeiten vorge- beugt worden sei; denn wie machen es viele Gemeinden? Sie wählen Einen unter sich, von dem sie die nöthigen Zugeständnisse, die sie wünschen, zu erlangen wissen, be- aufcragcn ihn, immerfort zu bieten, bis er das höchste Ge bot gcthan hat, und lassen ihm den Pacht gegen eine Kleinigkeit unter der Bedingung, daß derselbe die' Jagd liebhaber in der Gemeinde beliebig mit auf die Jagd gehen läßt. Das ist ganz in meiner Nähe vorgekommen, und gewiß kein Ausnahmcfall gewesen. Der Pacht ist wirklich nur als eine Form benutzt worden, um gerade eine ganz allgemeine freie Jagdausübung sich zu verschaffen, also war es wohl nothwendig Etwas zu thun, um diesen Uebcl- ständen zu begegnen. Indessen vermisse ich allerdings in der Verordnung vom 3. März 1857 Etwas und glaube, daß, wenn diesem Mangel abgeholfen würde, dieselbe auch einen weniger unangenehmen Eindruck machen würde, als jetzt der Fall ist, nämlich, man sollte doch wohl gestatten, daß die Jagd von dem Pachter des Reviers durch einen Beauftragten, man nenne ihn Jägersiurschützen oder sonst wie, ausüben ließe; denn wenn die Verordnung so streng ausgelegt wird, wie sie ausgelegt werden muß, so ist Je der, der die Jagd nicht selbst ausüben will und kann, ver hindert, einen Pacht eiuzugehen und das könnte zum Nach theile der Jagdberechtigten führen. Ich glaube also, wenn die Verordnung so ausgelegt würde, daß das nicht ausgeschlossen wäre, so würden viele von Denen, die jetzt unzufrieden sind, zufrieden gestellt sein. Ich stelle in dieser Beziehung keinen Antrag, weil die Deputation auch keinen bestimmten An trag gestellt hat, sondern diesen Gegenstand nur an die hohe Staatsregierung zur Erwägung abgegeben wissen will. Ich habe dies nur erwähnen wollen und hoffe, daß die hohe Staatsregierung dieser Bemerkung einige Berücksich tigung schenken wird. (Staatsminister v. Beust tritt ein.) v- Mctzsch: Wir können der geehrten Deputation für die Art und Weise, wie sic die vorliegenden Petitionen behandelt und aufgcfaßt hat, gewiß nur sehr dankbar sein. Wenn ich daher in den meisten Punkten dem Deputa» tionsberichte beiflimme, so vermag ich es doch nicht bei Punkt 0, indem ich mich hier in derselben Weise auszu sprechen habe, wie der geehrte Herr Vorredner. Bei Be- mthcilung dieser Frage scheint es mir allerdings ganz auf locale Verhältnisse anzukommen, und ich gebe zu, daß hier und da Fälle eintreten können, wo der Iagdpachter durch diese Bestimmung in Ausübung seines Jagdrechts einiger maßen genirt und beschränkt wird. Soweit ich aber aus meiner Erfahrung hier urtheilen kann, halte ich gerade diese Bestimmung für sehr zweckmäßig, weil dadurch auch dem Uebelstande mit vorgebcugt wird, daß das rücksichts lose Hinauftreiben der Pachtgebote Seiten desjenigen Pacht liebhabers, der noch im Stillen eine Menge anderer Ge nossen im Hintergründe hat, unterbleibt. Meine Herren, ich kenne Gegenden, wo vor dem öffentlichen Pachttermine derartige Geschäfte vollständig schon zum Abschluß gebracht werden. Es wird Einer beauftragt, der sich als Pächter melden muß, eine Menge Andere verpflichten sich im Stillen, das Pachtquantum, cs mag die exorbitanteste Höhe erreichen, welche es will, zu decken, und sie sagen: was kommt auf uns? Wir sind ja 20 bis 30 Theilnehmer, da kommt ein Lantillum auf jeden Einzelnen. Die Erhöhung der Jagd karten mag noch so bedeutend sein, wie sie will, selbst so hoch, wie sie jetzt eintreten wird, die stillen Herren Lheil- nchmer werden sich auch hierdurch gewiß nicht von der Be theiligung abhalten lassen, eben in Rücksicht darauf, daß« die Pachrquotc, die auf sie fällt, eine sehr geringe ist. Auf diese Weise kann natürlich der alleinstehende, reelle Pachtlicitant — ich betone reelle Pachtlicitant —, dem vielleicht Alles und viel daran gelegen ist an der Acqui- sition des Pachtreviers zum nöthigen Arrondissement des seinigen, auf keine Weise mit concurriren; denn er muß natürlich allemal unterliegen, weil er als Einzelner nicht im Stande ist, den Geboten sich gleich zu setzen, welche ein Beauftragter, der noch eine ganze Gesellschaft hinter sich hat, stellen kann. Ich halte also gerade diese Be stimmung der Verordnung vom 3. März 1857 neben den bereits von dem geehrten Vorredner hervorgehobenen Mo menten für höchst nützlich, indem dadurch auch dem von mir angeregten Uebelstande einigermaßen vorgebeugt wird, und würde daher doch wünschen, daß die fragliche Bestim mung aufrecht erhalten bliebe. Ich kann mich also aus diesem Grunde mit dem von der geehrten Deputation all 6 sul) b gestellten Anträge nicht einverstanden erklären und habe nur noch hinzuzufügen, daß bei mehrberegter Bestim mung im Interesse des Pachters und seiner Gäste vielleicht eine Modisicativn dahin einkrcten könnte, daß es gestattet würde, oder daß die Bestimmung so interpretirt wüide, daß die erforderliche Anwesenheit des Jagdpachrcrs auch durch seinen verpflichteten Jäger ersetzt werden könnte. Königlicher Commissar Eppendorfs: Es sind von den beiden geehrten Sprechern Wünsche verlautbart worden, deren Erledigung bereits von dem Ministerium des Innern erfolgt ist. Man hat gefunden, daß die Bestimmung, daß Jagdgäste nur in Gemeinschaft und in Gegenwart des Jagdpachters auf die Jagd gehen dürfen, in verschiedenen Fällen doch eine zu große Härte mit sich führen könne, und mit Rücksicht hierauf ist durch eine Verordnung an sämmtliche Kreisdirectionen vom 3. Marz 1857 bestimmt worden, daß dann, wenn der Jagdpachter auf längere Zeit, sei es durch Krankheit, sei es durch Dienstgeschafte abge- 224*
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