Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sehen, warum ein so strenger Unterschied gemacht werden soll zwischen einem Lehrer, der an einer öffentlichen Schule angestellt ist, und einem Lehrer, der eine Sammel schule hat. Nun habe ich den Fall im Auge, daß Sammel schulen jahrelang in sehr gutem Rufe bestehen, wie z. B. die hiesige Rathstöchterschule. Warum soll nun ein Lehrer einer solchen Schule lange Jahre arbeitenundindieserBezie- hung den Lehrern an einer öffentlichen Schule nachstehend Ich werde auch nichts an dem Gesetze ändern, das weiß ich wohl; aber ich will damit wenigstens schlüßlich den Wunsch aussprechen: Man möge Seiten des Ministeriums auf fleißige und tüchtige Männer, die doch ihrem Berufe eben so treu obliegen, wie andere, gewissermaßen eine ähnliche Rücksicht eintreten lassen, obwohl sie nach den Worten des Gesetzes streng genommen keinen Anspruch darauf haben. Kammerherr von Erdmannsdorff: Ich glaube meinem sehr geehrten Freunde Rittner einhalten zu sollen, daß das Wort „ständiger Lehrer" ein terminns tsoünivns ist im Gegensätze zu dem Begriffe „Hülfslehrer." Hülss- lehrer und „ständige" Lehrer sind bei den öffentlichen Schulen angestellt. Aber wenn mein geehrter Freund Rittner in seiner Gutmüthigkeit so weit geht, daß er den Lehrern der Sammelschulen und den Hauslehrern dieselben Vor züge verschaffen möchte, so geht er doch gewiß zu weit. Es würde dasselbe Verhältniß sein, wie zwischen einem Privatbeamten und zwischen einem Beamten im Staats dienste. Es wird aber Niemandem einfallen-, zu sagen, es möchte ein Secretär, der eben so lange Jahre treu ge dient hat, wie ein Secretär im Staatsdienste, Pensions ansprüche haben. Ganz derselbe Fall ist es mit den Lehrern, die an den Sammelschulen oder an Privatschulen angestellt sind oder gar als Hauslehrer fungiren. Wollen diese Lehrer den Vortheil des Emeritirungsfonds genießen, dann mögen sie in öffentliche Schulen treten, wo sie eine ständige Stelle finden werden. Königl. Commiffar vr. Hübel: Ich habe nur das zu bestätigen, was der Herr Referent schon dem geehrten Abg. Rittner über den Sinn des Gesetzes bemerkt hat. Die Rücksicht, die den Candidaten zu Theil werden soll, welche als Vicare, Hülssgeistliche oder ständige Lehrer in öffentlichen Schulen amtirt haben, soll Denen nicht zu Theil werden, welche nur an Privatinstituten oder in anderen Privatstellungen thätig gewesen sind. Es können solche Männer als Privatlehrer sich ebenso nützlich gemacht haben, wie andere Candidaten der Theologie in öffentlichen Schulen oder als Vicare und Hülssgeistliche; aber bei einer spätern Anstellung im geistlichen Amte können sie nicht verlangen, dieselbe Berücksichtigung zu finden, welche Denen zu Theil wird, die in öffentlichen Aemtern schon gewirkt haben. Alle Candidaten der Theologie sind vor ihrer An stellung als Geistliche im Lehrfache thätig; es muß aber eine Grenzlinie gezogen werden. Mögen auch Privatlehrer in großen Privatinstituten gewirkt und ihre Thätigkeit diesen Instituten gewidmet haben, sie können doch nicht auf dieselbe Begünstigung Anspruch machen, welche wir Denen schuldig sind, die bereits in öffentlichen Schulen oder als Vicare und Hülssgeistliche thätig waren. Superintendent vr. Lechler: Dieser Paragraph, meine Herren, trifft den großen und ehrenwerthen Stand der Candidaten des Predigtamts, welcher den Nachwuchs der Pfarrgeistlichkeit bildet. Und ich kann hier nicht ver hehlen, daß inmitten der Candidaten des Predigtamts allerdings eine große Beunruhigung durch diesen Para graphen entstanden ist, welcbe vielleicht hauptsächlich da durch verursacht worden ist, daß der Anfang, von welchem an die Hälfte des Mehrbetrags an den Emeritirungsfond abgegeben werden soll, schon bei der Stufe von 500 Thlr. angesetzt worden ist. Da muß ich gestehen, würde der Gedanke, den die geehrte Deputation auf S. 730 ausge sprochen hat, den sie jedoch auf Eiuwendung des Herrn Regierungscommissars wieder hat fallen lassen, für mich sehr viel Ansprechendes gehabt hat, wenn man gesagt hätte, daß die Candidaten, deren Einkommen bei der ersten festen Anstellung die Summe von 500 Thlr. übersteigt, falls der Gehalt 500 Lis 700 Thlr. beträgt, ein Viertheil, falls der Gehalt über 700 Thlr. steigt, die Hälfte des Mehr betrags in den ersten fünf Jahren abgeben; denn es ist sehr mißlich, daß sie schon, bei dem nothdürftigen Aus kommen zumal, wenn sie einen Familienstand gegründet haben, sofort mit einer so bedeutenden Abgabe anfangen sollen. Sodann was die zweite g-iinsa des Paragraphen betrifft, worin ich eine sehr edle Rücksicht auf den öffent lichen Dienst, theils als geistliche Vicare oder Hülfsgeist liche, theils als ständige Lehrer an öffentlichen Schulen erkennen muß, so ist mir doch auch das nicht ohne Be denken. Ich setze einen Fall, der mir vorschwebt, daß ein Candidat des Predigtamts, der ganz vorzüglich gerade zum Prediger und Seelsorger geeignet ist, als Lehrer an eine Schulanstalt oder an ein Seminarberufen wird mit einer Be soldung von 600 Thlr. Noch ist er nicht drei Jahre dort, da wird ihm eine Pfarrstelle von 600 Thlr. angetragen. Er wird sich also bedenken, diese anzunehmen; denn er würde zurückgehen in seinem Gehalt, obgleich er nach seiner Eigenthümlichkeit gerade zum geistlichen Amte vor züglich geeignet ist. Da kann ich nicht über alle Bedenken Hinwegkommen, und nur das Einzige kann mich dabei trösten, falls schlüßlich doch diese Bestimmung Gesetzes kraft erhalten sollte, daß, wie die geehrte Deputation aus gesprochen hat, vielleicht in nicht sehr langer Zeit zu einer Ermäßigung der Opfer wird geschritten werden kön nen, die jetzt den Einzelnen und insbesondere hier den Can didaten zugemuthet werden. Es freut mich, aussprccheu zu kön nen, daß es bciderevangelischenGeistlichkeitanOpserwillig-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder