Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rede vom flüssigen und billigen Geld und der geschäftliche Mittelstand
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristisches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- ArtikelCentral-Verband 89
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 90
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 90
- Artikel"Meisterkurse" 90
- ArtikelZur Reform der Leihhäuser 91
- ArtikelDer Uhrmacher im Kampfe mit dem unlauteren Wettbewerb 92
- ArtikelModerne Standuhren 94
- ArtikelPraktische Winke für die Behandlung von Spiralbohrern (Schluss ... 96
- ArtikelGeschwindigkeitsregler mit Schwunggewichtspendeln für ... 97
- ArtikelLeicht auswechselbares Federtriebwerk für Uhren 98
- ArtikelUnsere Werkzeuge 98
- ArtikelDie Rede vom flüssigen und billigen Geld und der geschäftliche ... 99
- ArtikelJuristisches 100
- ArtikelEingesandt 101
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 102
- ArtikelVerschiedenes 103
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 104
- ArtikelArbeitsmarkt 104
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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100 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. verloren, aus war es mit seiner Karosse mit den herrlichen Schimmeln und mit dem reich gallonierten Kutscher. A jer nirgends hörte man ein Wort des Mitleids, wo das \ olk doch in solchen Fällen so leicht mitlühlt. Im Gegenteil. „Recht geschieht es ihm“, sagte man. ,.wie vielen hätte der hier mit wenigen hundert Mark als Darlehen helfen können, wie viele wandten> sieh vertrauensvoll an ihn. legten ihm überzeugungsvoll dar. wie oUU ölk. ihrer «ranzen Existenz neues Leben geben würden, hart versch ossen liess er jeden stehen. Jetzt- hat er es im grossen verspekuliert. ; Und haben nicht die grossen Geldinstitute Unsummen verloien durch GrossbeteiligungenV Ein jeder weiss. dass in der Jetztzeit von grossen \ ermögen erwerben'kaum noch die Rede sein kann, man muss zufrieden, sehr zufrieden mit einer einigermassen annehmbaren Existenz sein Deshalb ist es auch schwer, aufgenommenes Geld in kürzerer Zeit znriickzuzahlen. Es braucht ja nicht erst erwähnt zu werden und ist zu leicht erklärlich, wie auf diese Weise so manche W echsel jahrelang weitergewurstelt werden. Wie schnell sind d Monate verflossen! Deshalb muss das volkswirtschalthche*Augenmerk sich mehr der Amortisation zuwenden, dem erhöhten Zinstuss. durch welchen sich zugleich das Kapital in einer gewissen Zeit von seihst tilgt. Von diesem Gesichtspunkte aus muss die Bewegung. in Fluss gebracht werden, die eine Erhaltung des Mittelstandes; bedeutet und die ruhig nur dem Tüchtigen und Strebsamen zu gute | kommen soll, die eben gerade diesem die bisher benommene | Möglichkeit einer Kraltentwicklung unterband. , | Noch eine Anregung sei hier hinzugofiigt, die besonders dem Handwerker gilt, der mit Privatkundschaft arbeitet. Wer kennt nicht die Klagen der Hinziehung der Zahlung olt aul ein-Jahr, wo; der Betrag in Händen lür den Meister ein Betriebskapital \on o-rösstem Nutzen bedeuten würde? ln Geschäftskreisen hilft man ! sich längst durch die „Tratte“. Ist ein Betrag verlallen, so gibt man unter in Kenntnissetzung des Schuldners eine Anweisung (Tratte! die als bares Geld läuft, und jenem nach 2 bis i VYochen vor<rele"t. wird. Es wäre nun in Betracht zu ziehen, ob man derartige Tratten nicht auch der Privatkundschaft gegenüber m Anwendung bringen könnte. Vielleicht böte dieses, lur manche unangenehme Verfahren, den Anlass, ihn zur vorherigen Regelung zu veranlassen, damit sie nicht erst in Umlaut kommt, Wenngleich nun diese Tratten vom Händler oder Handwerker dem Lieferanten an Zahluno’sstatt gegeben werden könnten, so müssten doch auch wiederum "Geschäftsstellen vorhanden sein, wo es möglich wäre, sie zu diskontieren. Hierzu würden auch die Vorschussvereine und ähnliche genossenschaftliche Verbindungen Stellung zu nehmen haben wie denn überhaupt, bei diesen mit manchen beengten An schauungen und kleinlichen Erschwerungen und ganz besonders auch mit dem Personenkultus zu brechen wäre, um in gross angelegten Zügen, ebenfalls ihren Zweck den Fortgeschrittenen angepasst, achtunggebietend zu erfüllen. U- H- Juristisches. Das Pfandrecht des Vermieters. Sachen haften also für die rückständige Miete: ferner auch für he lautende, aber immer nur für diejenige Miete, welche ,.,i laufenden und in, folgenden Miefsjahr fällig wird, nicht dagegen für die Miete, welche später fällig wird. Wenn der W ir aut Grund des Mietsvertrages Schadenersatzansprüche gegen den Mieter hat so haften die eingebrachtcn Sachen gleichfalls dafür, wegen Schäden hingegen, die noch nicht vorhanden sind, deren Ein nt, der Wirt aber besorgt, kann der Wirt das Pfandrecht nicht ausuben. Wenn der Mieter in Konkurs verlallt. so kann der irt sein Pfandrecht wegen der Mietsrückstände nur beschrankt geltend niachen: er kann sich nämlich an die Sachen nur wegen der | Mietsrückstände halten, die im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind. I 8 Welche Bedeutung hat das Pfandrecht? 1 al Der Wirt kann dem Mieter die Wegschaftung der Sachen verbieten, solange der Mieter seine Schulden, für welche nach dem unter Nr. 2 Gesagten die Sachen hatten, nicht bezahlt hat. Er darf sogar durch Selbsthilfe die Wegschaftung der Sachen Gewaltsam Verhindern. Wenn der Mieter aber Sachen aus der ! Mietswohnung gehen lassen will, weil dies im regelmassigen Betriebe, seines Geschäfts nötig ist — also z. B.. wenn ein Kai- mann Waren verkauft oder wenn die Entfernung der Miets achen den gewöhnlichen Lebensverhaltnissen entspricht :z.ji, wenn jemand ein Spind aufpoheren lasst und zum lischlei ^ibt oder wertlos gewordene Sachen verschenkt — so kann der \\ irt der Entfernung der Sachen nicht widersprechen. Auch dann muss der Wirt die Entfernung von Sachen dulden wenn die noch vorhandenen Sachen zu seiner Sicherung ausreichen. b) Wenn die Forderungen des Wirts fällig smd und der Mieter nicht zahlt, kann der Wirt die Pfandsachen im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. V " 1USS dem Mieter den Verkauf androhen, er muss auch mit dem Verkant einen Monat nach der Androhung warten, lieber die Art des Pfandverkaufs gibt es bestimmte Vorschritten, auf welche hier nicht näher eingegangen werden kann. Den Pfand verkauf kann der Wirt natürlich nur vornehmen, wenn der Mieter ausgezogen ist und der Wirt die Sachen zuruck- behalten. also in seinem Besitze, hat, Wohnt der Mieter noch im Hause so muss der Wirt, auf Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs Klage erheben. Im allgemeinen wird dies sich nicht empfehlen: es wird näher liegen, sogleich zur Zahlung Klage zu erheben da man ja auf Grund des dann ergehenden Urteils ohne weiteres die Sachen durch den Gerichtsvollzieher zum Verkauf bringen lassen kann. , “4 Wie lange besteht das Pfandrecht? Es besteht so lange. wie die Sachen sich in der Mietswohnung befinden. Wenn der Wirt die Entfernung der Sachen aus der Wohnung gestattet, hört das Pfandrecht auf. Werden die Bachen vom Mieter ohne Ge nehmigung des Wirts weggeschafft, so dauert das t tandrecht noch einen Monat fort; wenn also in dieser Zeit ein anderer Gläubiger des Mieters die fortgeschafften Pfandsachen pfänden lässt, so geht das Recht des Wirts vor. Dieser kann ferner innerhalb des Monats dio Zurückschaffung der Sachen aut sein Grundstück ver langen. Nach Ablauf des Monats können diese Rechte nicht mehr geltend gemacht werden. -- - - ‘er. Erwähnt er Hauswirt hat bekanntlich an den eingebrachtcn Sachen seiner Mieter ein Pfandrecht. 1. An welchen Sachen hat er das Pfandrecht: Nicht etwa an allen Sachen, die ein Mieter einbringt, sondern nur an denjenigen, die ihm gehören. Mietet also ein Ehemann eine Wohnung, so hat der Wirt nur ein Recht, aut die Sachen des Mannes, nicht, auch auf diejenigen der Frau. Wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft leben, hat der Wirt ein 1 tand- recht an allen, von dVmi einen oder dem anderen Ehegatten cin- o-ebrachten Sachen. Es unterliegen aber dem Pfandrecht nur die Sachen, welche pfändbar sind. Nicht pfändbar sind u. a. die Kleidungsstücke. Betten. Wäsche. Haus- und Küchengeräte soweit diese Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines airgemessenen Hausstandes unentbehrlich sind. 0 Für welche Forderungen besteht das Pfandrecht? hur alle Forderungen aus dem Mietsvertrage. Die eingebrachtcn ‘eiivmi ilcniauLU' "öimm, u. Entziehung der Pfandsachen durch den Miet ist bereits, dass der Wirt, wenn der Mieter die I’tandsachen gegen seinen Willen fortschaffen will, Eigen macht anwenden darf um die Entfernung zu verhindern, sowie dass er aut Zurückschaftiing der Sachen klagen kann. Der Mieter, welcher „rückt“, begeht aber auch einen strafbaren Eigennutz und kann — wenn der Wirt btrat- ant.rao- stellt — mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden. Erwähnt mag noch werden, dass der Mieter zur Wegschaftung der Sachen stets befugt ist. wenn er in Höhe des Wertes der Sachen, welche er fortschaffen will. Sicherheit leistet. Was nicht als Verrat von Fabrikationsgeheimnissen anzusehen ist. ln einem Prozesse, welchen der frühere Angestellte eines Fabrikanten gegen diesen angestrengt hatte, machte letzterer geltend, jener habe sich des Verrats von Geschäftsgeheimnissen
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