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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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108 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. Ausschluss aus der Kasse. Wenn aber — wie dies gewöhnlich der Fall ist — bestimmt wird, dass nur gesunde Personen auf nahmefähig sind und dass unrichtige Angaben m dieser Hinsicht den Ausschluss begründen, so liegt es aut der Hand, dass schon im Hinblick auf den keineswegs bestimmten Begriff ..Gesundheit oder .Krankheit“ diese Bestimmung eine leicht zu stellende Palle für viele Mitglieder sein wird. Vorübergehende, leichtere Störungen der Gesundheit fassen die meisten Leute nicht als Krankheit aut. anders die auf ihren Vorteil bedachte Kasse. Noch schlimmer aber steht es. wenn der Aufzunehmendo sämtliche überstandenen Krankheiten angeben soll. Die Kasse steckt die Beiträge ru _h'g ein. kommt aber ein Unglücksfall, dann hört in der Regel nicht nur die Liberalität, sondern auch Loyalität der Kasso aut, es kommen die satzungsgemässen Beanstandungen, es kommen die Kontrollbesuche während der Krankheitszeit, für deren Dauer dem Kassenmitgliod jegliche „Erwerbstätigkeit“ bei Entziehung oder Kürzung der Unterstützung untersagt ist. Dabei wird nicht selten der Spüreifer der Kassenagenten durch Aussetzung von Prämien für jede Beanstandung angefeuert. Solche Kassen erfüllen in der Tat'nicht die Aufgabe, dem weniger bemittelten Teil der Be völkerung zu Zeiten einer durch Krankheit hervorgerufenen Not Hilfe zu bringen, sondern sie wollen nur den an der Leitung der Kassen Beteiligten eine billige Existenz verschaffen. Das beweist der Zusammenbruch einer Reihe solcher Kassen in treffender Woise. Nicht das zufällige Uebermass von Unter- stiitzungsleistunfi^en, sondern beinahe ausnahmslos die auf unlauteier Grundlage sich auf bauende Geschäftsführung, die un verhältnis mässig hohen Verwaltungskosten sind wohl meist die Ursache solcher Zusammenbrüche. . Wenn nun unter den vielen Krankenkassen, die miolge^ meui oder minder betrügerischer Manipulationen ihrer Organe in der letzten und allerletzten Zeit zusammengebrochen sind, wir erinnern nur an die „Hülfe“. „Eiche“, „Deutscho Krankenversicherungs kasse-Dresden“, „Bavaria-München“. „Rotes Kreuz-Frankfurt a.M. und an die erst, in den allerletzten Tagen verkrachte „Allgem. Kranken- und Begräbniskasso Wettin-Dresden“. auch die eine oder andere war. die ausnahmsweise auf reeller Basis ruhte und arbeitete, so kann man in Anbetracht der schlimmen Erfahrungen, die mit der Mehrzahl derselben gemacht wurden, den Versicherungs suchenden nicht laut und eindringlich genug ans Herz legen, ihr Geld nicht solchen Kasseninstitutionen zuzutragen. ^die ohne jeglichen Reservefonds arbeiten und bei denen die Namen dei Gründer und Verwalter, sowie deren Ruf nicht volle Garantieen für absolute Sicherheit und Reellität bieten. Bf- P- n:a+- Ueber (len Geschäftsbetrieb (1er Auktionatoren. [Nachdruck verboten.] ilie Missstände, wie sie seit Jahrzehnten im Gewerbebetrieb der Auktionatoren bestehen, beeinträchtigen und schädigen in besonders ausgedehntem Masse namentlich das Uhr macherhandwerk. Was dem Uhrmacher durch Schädi gungen mannigfacher Art an Geschäfts- und Kundenkieis noch gelassen worden ist, das sucht ihm der Auktionator mit- allen nm erdenklichen Mitteln und zweifelhaften Praktiken streitig zu machen. Diese üblen Zustände gibt die in den allerletzten Tagen er schienene Denkschrift des Kgl. Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Förderung des Handwerks und Gewerbes in folgenden Ausführungen unumwunden zu: „Eine empfindliche Beeinträchtigung in ihrem Erwerbe erlitten häufig Handwerker und Kaufleute durch die Ausschreitungen, welche die Auktionatoren bei ihrem Geschäftsbetriebe sieh zu schulden kommen liessen.“ Interessant dürfte es nun für unsere Leser sein, zu erfahren, welche Vorkehrungen und Massnahmen das Kgl. Bayerische Staatsministerium des Inneren nach der Denkschrift getroffen hat, um die schweren Schädigungen, welche das parasitäre Gewerbe der Auktionatoren dem Handwerk und Gewerbe allenthalben ver ursachen. wirksam zu begegnen, bezw. sie hintan zu halten. Des grossen Umfangs halber bringen wir die in Betracht kommenden Verordnungen und Vorschriften auszugsweise, jedoch so. dass keine auch nur einigermassen wichtige Bestimmung ausser acht gelassen wird. j 1 Die Auktionatoren dürfen lediglich fremde Maren, und zwar nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages versteigern, welcher den Vor- und Zunamen (die etwaige Firma und Namen der Firmeninhaber), den W ohnort und die W obnung des Auftrag- o-ebers die Herkunft, Art und Menge und den Wert der Waren, sowie die allenfallsigen besonderen Bedingungen für die Ver steigerung zu enthalten hat. . Der Auftrag muss auch, falls der Auftraggeber nicht selbst nachweislich der Eigentümer der Waren ist, den letzteren ersehen lassen und den Nachweis enthalten, dass und in welcher Weise der Eigentümer dem Auftraggeber das Verfügungsrecht über die Waren eingeräumt hat. Der Auftrag muss als Beilage zum Geschäftsregister auf bewahrt werden und ist bei Visitationen vorzulegen. Die Auktionatoren sind bei ihren Versteigerungen weder be rechtigt. in eigener Person, noch durch Dritte Waren zu ersteigern. Die Versteigerung von Lebens- und Genussmitteln, sowie von neuen (ungebrauchten) Waren ist nur mit schriftlicher Ge nehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. Bei sonstigen W : aren darf dte Genehmigung zur Versteigerung nur dann erfolgen, wenn ganz besondere, dies rechtfertigende Verhältnisse vorliegen und nachgewiesen sind, so bei Versteigerung von Gegenständen aus einem Konkurse, einem Nachlasse, dann bei der herkömmlichen Art der Versteigerung von Gegenständen der bildenden Kunst, von Antiquitäten, Münzen, ganzen Kunstsammlungen, wobei jedoch jede Umgehung der Bestimmungen des § 56 c. Abs. 1, der Ge werbeordnung ausgeschlossen bleiben muss. Im Geschäftsregister ist über die Art und Menge der V r aren, sowie deren Herkunft und Wert unter genauer Angabe der Firma, bezw. des Namens, Standes und Wohnortes und der Wohnung des Auftraggebers und eventuell Eigentümers Vortrag zu machen. Gleichzeitig ist auch zu bemerken, welcher Erlös, einschliesslich eines etwa” nach den Verkaufsbodingungen erhobenen Aufschlages, für die Maaren erzielt, des weiteren, wann und in welcher Höhe der Erlös an den Auftraggeber ausgehäudigt wurde. Fabrik-, Firmen- oder Schutzbezeichnungen an Waren dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Von jeder Ver steigerung hat der Auktionator mindestens drei Tage vorher der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Versteigerungsgebühren und Vorlage eines genauen Verzeichnisses der zur Versteigerung ge langenden Waren (Art. Menge. Herkunft, ob neu oder gebraucht) Anzeige zu erstatten und bei neuen Waren die Genehmigung nachzusuchen. Das Verzeichnis hat auch den Namen des Auftraggebers zu enthalten und ist am Versteigerungstage im Auktionslokal, wo nötig, mit der ortspolizeilichen Genehmigung anzuschlagen. Die Versteigerung neuer und alter Waren im gleichen Lokal an demselben Tag ist' unstatthaft, ebenso ist der freihändige Ver kauf von Waren im Auktionslokal während der Versteigerung unzulässig. Jedes unlautere-Gebaren bei der Versteigerung, betrügerisches Anpreisen der Waren, die Verleitung zum Ueberbieten durch das Aufstellen von Personen, die nur zum Schein mitbieten, das Ver abreichen von Spirituosen u. s. w. ist verboten. Unzulässig sind ferner Verabredungen, welche die Beteiligung steigerungslustiger Personen zu verhindern suchen, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waren weit unter ihrem Werte zu erwerben (sogen. Kippemachen). Das Vorschussgeben ä conto des Ver- steigerungserlöses ist untersagt, Die Auktionatoren sind verpflichtet, den Beamten und Sach verständigen der Polizeibehörden jeder Zeit die Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden Waren behufs Feststellung der Beschaffenheit und des Wertes derselben zu gestatten und joden sonstigen Aufschluss zu erteilen. Die Versteigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung vom Versteigerer laut und deutlich zu verlesen und in deutlichster Schrift und an einer Stelle, wo sie leicht zugänglich und gut lesbar sind, anzuschlagen. Zuschläge zum Strichschilling dürfen nur bei den im Kunst handel üblichen Versteigerungen erhoben werden, und muss deren \'U u i-;- , es «v. ■ sji£' s; ii. : •; * einsai ,... ^ Uv V ; 7; , . . ; jifitö ittej tAiinn/ i'-tv
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