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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs -und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 115 oh*: g u soL'L dtb eil«' ZlY* Juristischer Briefkasten. R. Ph. in T. Zu Beginn des vorigen Monats engagierte ich einen Gehilfen zunächst auf Probe mit der Bedingung, dass es mir gestattet sein solle, ihm nach Belieben täglich mit so fortiger Wirkung zu kündigen Vereinbart warein Monatslohn von 120 Mk. Nun überzeugte ich mich aber schon nach vier zehn Tagen (also nicht nach einem halben Monat, sondern nach zwei Wochen) davon, dass der Mann für mich nicht geeignet sei. und entliess ihn deshalb, wobei ich ihm im ganzen 50 Mk.. d. h. also eine Vergütung von 4 Mk. für jeden Tag, den er bei mir verbracht hatte, auszahlte. Oer Mann behauptet, aber, Anspruch auf 60 Mk. zu besitzen, weil die Anstellung in unserem Fache mindestens immer auf einen halben Monat erfolge, d. h. weil also nur für die Mitte und für den Schluss des Monats die Kündigung ausgesprochen werden könne. Ich möchte es nun. wenn ich im Unrecht sein sollte, nicht auf eine Klage ankommen lassen, ander seits fühle ich mich aber nicht veranlasst , diesem Gehilfen , der sich als unbrauchbar und uniieissig erwiesen hat. mehr zu zahlen, als ihm zukommt. Ich bitte daher um ihre gütige Belehrung. Antwort. Nach unserem Dafürhalten befinden Sie sich voll kommen in Ihrem Rechte. Hätten Sie den Mann ohne weiteres fest angestellt, so wäre freilich dem herrschenden Gebrauche ge mäss das Dienstverhältnis auf mindestens einen halben Monat gestellt gewesen und Sie hätten ihn vorher ohne einen vom Gesetzo anerkannten Grund nicht entlassen können, liier aber liegt die Sache anders, denn Sie haben ihn ausdrücklich nur zur Probe in Ihren Dienst genommen und sich dabei ausbedungen, dass sie ihm jeder Zeit, und ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein, entlassen könnten. Hat. er mithin bei Ihnen nur vier zehn Tage gearbeitet, so steht ihm natürlich auch nur_ eine Ver gütung für diesen Zeitraum zu. die Sie richtig aut 56 Mk. be messen haben. X. Y. Z. Einen meiner Angestellten habe ich vor kurzem plötzlich entlassen, weil sich auf ihn der schwere Verdacht fortgesetzter Unterschlagungen lenkte. Ihm war nämlich in meinem Uhrinachergeschäfto eine Kasse zur Führung über tragen worden, aus der Portis und sonstige kleinere fortlautende Ausgaben bestritten werden sollten; die Gelder befanden sich in einem Behältnisse, zu dem er allein den Schlüssel besass, so dass auch er wiederum über den Inhalt nur allein verfügen konnte. Bei einer Revision, die ich unlängst vornahm, ergab sich nun ein j Fehlbetrag von keineswegs belangloser Höhe, und als ich den , jungen Mann darüber zur Rede stellte, wusste er selbst dieses! Manko in keiner Weise zu erklären, legte auch sonst ein so scheues Wesen an den Tag, dass kein unbefangener Mensch an seiner Schuld gezweifelt hätte. Wenige Tage nun. nachdem ich j ihn fortgeschickt hatte, klärte sich die Sache auf; es hatte nämlich einer meiner Lehrlinge sich einen Nachschlüssel zu der Kasse verschafft und diese geplündert. Jetzt fordert, nun der gemass- regelte Gehilfe von mir Schadloshaltung und droht mit Klage. Wer ist im Rechte? Antwort. Sie haben leider nicht angegeben, unter welchen Kündigungsbedingungen der Gehilte bei Ihnen angesteht war. darauf aber kommt für die Entscheidung Ihres Falles sehr viel an. Waren die gesetzlichen Bostimmungen massgebend, so dass also die Kündigungsfrist nicht mehr als vierzehn Tage betrug, so begründet, die Massregelung, die Sie vorgenommen haben, die Verpflichtung zum Schadenersatz. Vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit und ohne Aufkündigung können nämlich Gesellen und Ge hilfen gemäss § 123, Zitt. 2 nur entlassen werden. „wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einet Untei- schlagung. eines Betruges oder eines liederlichen Lebens wandels sich schuldig machen.“ Der Angestellte muss sich einer strafbaren Verfehlung der angegebenen Art also in Wirklichkeit, schuldig, nicht, bloss verdächtig gemacht, haben. Der blosse 1 erdacht reicht hiei zu einer kiindiguugslosen Entlassung noch nicht Din. Andeis aber liegt die Sache dann, wenn das Dienstveihähnis ein sogen, langfristiges war. wie es dem § 124a der Geweibeoulnung \oi schwebt, wenn es also mindestens auf vier Wochen, oder wenn j eine längere als vierzehntägige Kündigungstrist \eieinbait vvai.i Dann reicht jeder wichtige Grund hin zur sofortigen Aulhebung des Vertrags,' und als ein solcher wichtiger Grund wiederum muss es auch angesehen werden, wenn sich ein dem Anscheine nach wohl begründeter Verdacht der Unredlichkeit aut'den Angestellten lenkt. Das Oberlandesgericht zu Hamburg hat erst kürzlich, nämlich durch Erkenntnis vom 8. Februar 1904. in einem ähn lichen Falle die Schadenersatzansprüche eines Gehilten abgewiesen, weil sich bei dem Prinzipal, als er die Entlassung aussprach, aut Grund bestimmter und zugleich gewichtiger Verdachtsmomente die Ueberzeugung gebildet hatte, dass der andere unredlich zu Werke gehe." Auch bei Ihnen war der Verdacht, der Sie zu Ihrer Massnahme führte, keineswegs ein leichter, sondern nach Lage der Sache mussten Sie in dem Gehilten auch den Liter erblicken, und er selbst hat, nichts dazu getan, das Dunkel auf zuhellen. St. & Co. in B. Im Oktober vorigen Jahres bestellten Sie bei einer Firma einen Posten kleinerer Schmuckgegen stände. wie man sie als Anhängsel an der Uhrkette und dcrgl. zu tragen pflegt- Geliefert sollte Mitte März werden, und indem Sie diese Frist bestimmten, hatten Sie im Auge, dass nach der artigen Dingen vor dem Osterfeste und zugleich auch zur Zeit der Einsegnungen eine grössere. Nachträge zu sein pflegt. Nun ist aber die Ware anstatt innerhalb der bedungenen Liefer frist. erst, jetzt nach Ostern bei Ihnen eingetroffen, wo die Ab satzgelegenheit für Sie eine viel geringere ist. Wenn sie nun fragen/ob Sie angesichts dessen die Abnahme und Bezahlung der Ware ablehnen können, so müssen wir Ihnen hieraul mit Nein antworten. Wenn nämlich der \ erkäuter die ihm gesetzte Lieferzeit nicht einhält, so muss ihm der Käufer eine angemessene. Nachholungsfrist, mit dem llinzuliigen setzen, dass er, wenn diese Frist nutzlos verstreichen sollte, von dem \ ertrage zurücktreten und eventuell Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern werde. Setzt er eine solche Nachholungstrist nicht oder \eibindet ei mit ihr die Androhung des Rücktrittes nicht, so muss er die Ware, auch wenn sie verspätet geliefert, wird, doch noch an nehmen und bezahlen. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gesetz ins besondere nur für den Fall zu. dass nach Lage der Sache die verspätete Erfüllung für den Kauter überhaupt keinen Zweck mehr hat. Dass dieser Fall aber hier vorhege, wird man füglich nicht behaupten können, denn Gegenstände_ der von Ihnen ge kauften Art. lassen sich, wenn auch vielleicht etwas schwerer und langsamer, auch zu jeder anderen Jahreszeit noch absetzen. Auch ein anderer Ausnahmeläll scheint hier nicht gegeben zu sein, er würde darin bestehen, dass Sie von Anfang an erklärt hätten. Sie, besässen für die Ware keine Verwendung mehr, wenn sie später als Mitte März Ihnen zuginge. Dann läge ein sogen. Fixgeschäft vor. das den Verkäufer zu pünktlicher Erfüllung von Anfang an verpllichlet. Dr. B. Innungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen 1 ). Uhrmacher-Zwangs-Innung zu Dresden. Das diesjährige Oster<|iinrtal findet Mittwoch, den 2«. April, im Ilestaurant ..Herzogin Garten“. Ostra-Allee lob. Saal, statt, lagesordming durch schriftliche Einladung Ausstellung von Arbeiten der hachzeicliengruppe und Gehilfenstüc-ken. Um zahlreiches Erscheinen bittet Mit kollegialem Grusse Dresden, den 2. April lUOd. Her \ orstand der Uhrmacher-Zwangs-Innung zu Dresden. Ernst Schmidt.. Uhrmacher-Verein Halberstadt und Umgegend. Unsere Hauptversammlung findet Sonntag, den li.d. >lts.. nach mittags : > I hr. im Ku nstmanuscheu (lasthote iBreiteweg) statt. Tagesordnung: 1. Keehnungslegung. 2. Neuwahl des \ orslandes. 3. Verschiedenes. ., ,. , Um zahlreiches Erscheinen bittet 1,61 '"ist.in. 1. 1) Zur Beachtung. Der unberechtigte N ach druck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des IcutniMerhandis.
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