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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abonnement auf das Uhrenaufziehen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr^ l >ng auss aren. u : 'ersteiger nd Nam- 5 s Auftra ler Ware ' die Tt liebt seit 'en erseb.- her Wei lt über (1; >gist.er sie weder 1». ersteiget:: lein, so«: i'ilieber G- igen Ware lgen, wen; 'liegen ©, : landen a- könunliek eleu Kurts: robei jodoG 1. der Gr der Ware: ‘ der Firme, r Wohnte zu mache: nschliesslir: Aufschlag; eleber Ihr Garen diiriV: n jeder Ve:- vorbei 1 L ebübren hb' igeruog g -r gebrauch 1 enebmigun; rnu'gebers z: inslokal. h lagen, eichen Lots bündige W 'ersteige»' etrügerisch'.- ui durch di' ten. das ^ee zulässig sin-: .rungslustif sscbeiden dl zu erwerk ito des b'i- en und Sach atnahnie «'■ Garen bei 111 -' derselben i r. Versteigern'; n deutlich 5 ' 1 ,-licb und ?' len im ^ u “ ! '. ul muss den Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 109 Höhe ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen erwähnt werden. Dies sind die wichtigsten Bestimmungen aus den bezüglichen Ausführungen der im allgemeinen wie im speziellen sehr inter essanten Denkschrift. Alles in allem betrachtet, muss als un zweifelhaft feststehend erachtet werden, dass die bayerische Staats regierung den ernsten Willen gezeigt hat, unhaltbaren Zuständen gründlich auf den Leib zu rücken, und wie wir nach unseren Informationen mitteilen können, haben die Massnahmen der bayerischen Staatsregicrung auch zur Folge gehabt, dass in der letzten Zeit die Klagen über die Schädigungen von Handwerk und Handel durch das Auktionatorengewerbe, wenn auch nicht verstummt sind, so doch bedeutend weniger wurden. Gewiss ein Vorgehen und Erfolg, denen man die Anerkennung nicht nur nicht versagen, sondern von denen man nur dringend hoffen und wünschen kann, dass sie auch anderwärts die so nötige Nach ahmung finden mögen. Dr. P. — Abonnement auf (las UhrenaufzieUen. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten ] en Lesern des „Allgemeinen Journal der Uhrmacher kunst“ ist der Inhalt jener Abmachungen geläufig, die im wesentlichen darin gipfeln, dass sich ein Uhr macher dazu verpflichtet, die in einem Haushalte befindlichen Uhren allwöchentlich einmal aufzuziehen, wofür ihm regelmässig eine für das ganze Jahr festgesetzte Pauschale gewährt wird. Es handelt sich hierbei, wenn man die Sache vom rechtlichen Standpunkte aus betrachtet, um einen Werkvertrag, d. h. der Uhrmacher übernimmt, es, einen gewissen Erfolg für seinen Kunden zu erzielen, der wiederum darin besteht, dass dessen Uhren das ganze Jahr hindurch regelrecht, wenigstens soweit dies deren Konstruktion gestattet, funktionieren, vor allen Dingen nicht stehen bleiben, weil man es etwa verabsäumt hat, sie aufzuziehen. Um diesen Erfolg aber herzustellen, ist der Uhr macher seinerseits keineswegs verpflichtet, etwaige Reparaturen, Reinigungen oder dergl. vorzunehmen, sondern er hat nur das Aufziehen zu besorgen und schliesslich auch die Uhr selbst in Uebereinstimmung mit der Normalzeit zu bringen. Wenn nun die Vergütung, die ihm der Kunde hierfür zahlen soll, vereinbart wird, so bemisst man ihre Höhe zunächst nach der Anzahl von Uhren, deren Behandlung in der angedeuteten Richtung in die Hände des Uhrmachers gelegt werden soll. Es wird weiter aber auch von Belang sein, die Häufigkeit, mit der das Aufziehen zu bewerkstelligen ist (also ob es sich um Uhren handelt, die eine Woche lang gehen, oder um solche, die des Aufziehens nur monat lich einmal bedürfen, und dergl. mehr), festzusetzen. Schliesslich muss für don Uhrmacher auch ins Gewicht fallen die Entfernung des Weges, der zwischen seinem Geschäft und der Wohnung des Kunden liegt, da von ihm ja auch wiederum die Grosso des Zeitaufwandes abhängt, den das Geschäft erfordert. Sieht man aber hiervon ab, so begreift die Gegenleistung, die der Kunde dem Uhrmacher gewährt, alles das in sich, was im Laufe eines Jahres erforderlich ist, um den Vertrag zu erfüllen; es wird also, um dies noch einmal zu betonen, nicht der einzelne Wog und das einzelne Aufziehen, sondern die Gesamtheit aller entsprechenden Leistungen für das ganze Jahr entrichtet. Diese kurze Darstellung musste vorausgeschickt werden, um den richtigen Standpunkt zu gewinnen, von dem aus man folgenden Sachverhalt zu beurteilen hat. der zu den alltäglichen Erscheinungen gehört: Der Uhrmacher X. hat mit dem Sanitäts rat N- ein Abkommen der soeben bezeichnten Art getroffen und findet sich deshalb an jedem Montage in der Wohnung des N. ein, um dort drei Uhren aufzuziehen. Gleichgültig ist hierbei natürlich, ob er dies persönlich tut, oder ob er sieb in der Er füllung seiner Vertragspflichten von einem Gehilfen vertreten lässt, denn nach Lage der Sache und nach der herrschenden Verkehrssitte muss ihm die Freiheit hierzu unbedingt zustehen. Nun naht die Sommerszeit heran, und Herr N. begibt sich mit seinen Angehörigen auf eine Erholungsreise, die sich auf die Dauer von sechs Wochen erstreckt. Während der Abwesenheit der Familie ist die Wohnung verschlossen, da auch das Dienst personal, soweit es seine Herrschaft nicht begleitet, Urlaub erhalten hat. Auf diese Weise ist natürlich X. nicht im Stande, die Uhren aufzuziehen, da ihm ja der Zutritt zu den Räumen fehlt, in denen dieso sich befinden. Kann ihm nun am Ende des Jahres Herr N. einen entsprechenden Abzug von der vereinbarten Vergütung machen, ihm also etwa ein Zwölftel weniger zahlen, als ursprünglich ausbedungen war? In dieser Formulierung kann man die Frage ohno weiteres weder mit Ja, noch mit Nein beantworten, es kommt hier vielmehr alles darauf an. dass und ob X., der Uhrmacher, eine gewisse Formalität beobachtet hat oder nicht; denn je nachdem dies der Fall ist. hat er einen Anspruch auf die unverkürzte Gegenleistung oder muss er sieh einen entsprechenden Abzug gefallen lassen. Damit, dass N. die Leistung nicht empfängt, und dass er selbst die Ursache davon ist. dass sie ihm nicht zuteil werden kann, ist die Sache allein noch nicht abgemacht. Wenn man sich nämlich das. Rechtsverhältnis betrachtet, in welchem X. als Uhrmacher zu N.. seinem Kunden, steht, so ergibt sich zwischen beiden die Beziehung von Gläubiger zu Schuldner. Soweit es sich um die Bezahlung der Pauschale für das ganze Jahr handelt, ist natürlich der Kunde der Schuldner des Uhrmachers, sobald aber die einzelnen Loistungon und Arbeiten in Betracht kommen, die der Uhrmacher aufzubringen hat. so ist er wiederum der Schuldner, der Kunde der Gläubiger. Nun sagt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 294: „Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.“ Dieser Satz läuft, wenn man ihn auf unseren Fall anwendet, auf folgendes hinaus: Wenn der Uhrmacher X. scinon Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für das Aufziehen der Uhren sich verschaffen und erhalten will, so muss er sich an und für sich zu den entsprechenden Zeiten in der Wohnung des N. einfinden, um dort seine Arbeit zu verrichten. Wird er zurückgewiesen, etwa mit der Bemerkung, es sei Besuch da, man könne ihm keinen Einlass in das betreffende Zimmer gewähren, oder die Herrschaft sei verreist, das Zimmer sei verschlossen, und dergl. mehr, so hat X. damit unstreitig seine Schuldigkeit getan, und er kann die Vergütung nunmehr ganz ebenso verlangen, wie wenn er die Uhren tatsächlich aufgezogen hätte; er hat — um mit der Sprache des Gesetzes zu reden — seine Leistungen dem Gläubiger „tatsächlich angeboten“. Dazu aber verpflichtet ihn das Gesetz nur, solange cs noch ungewiss ist, ob der Kundo die ihm geschuldete Leistung annehmen werde oder nicht. Wie aber, wonn bereits hinlänglich feststebt, dass N. von den Arbeiten des X. für eine gewisso Zeit keinen Gebrauch werde machen können? Wenn der Herr Sanitiilsrat N. also beispielsweise dom X. am 15. Juni erklärt: „Im nächsten Monat brauchen Sie sieh nicht hierher zu bemühen, wir gehen auf Reisen und schliessen das Haus zu‘\ so würde es direkt zu einer lächerlichen und widersinnigen Förmlichkeit herabsinken, wollte man ungeachtet dessen dem X., nur damit er seines Anspruches nicht verlustig gehe, zumuten, sich während des ganzen Monats allwöchentlich 'einmal am bestimmten Tage an der Haus- oder Entreetür des N. einzufinden und dort vergeblich Einlass zu suchen. Das kann natürlich auch das Gesetz nicht von ihm verlangen, und deshalb heisst es in § 295, Abs. 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung dos Gläubigers erforderlich ist, insbesondere, wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat.“ Die Voraussetzungen, von denen der soeben angeführte Text ausgeht, treffen aber für unseren Fall vollkommen zu. Der Kunde N., der in Ansehung des Aufziehens der Uhren Gläubiger des Uhrmachers X. ist, hat ihm erklärt, dass er die Leistung für die Dauer des Monats Juli nicht annehme. Infolgedessen ist X. der Verpflichtung enthoben, diese Leistung, die ihm obliegt, tat sächlich anzubieten, wohl aber befreit ihn das Gesetz nicht davon, dass er dem N. ..ein wörtliches Angebot“ mache: unterlässt er dies, so kann er auch seinen Anspruch auf die volle Vergütung
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