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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ankerhemmung für Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 113 iM'di'!' vag" lilZOE traf' sifli »lu;r.* llt'il:' Ab schnitt J entspricht. Zu beiden Seiten der Welle E stehen zwei j falsche Ankerstellung leicht unregelmässig. der Anker setzt aut massig starke federnde Stifte K und Ä\, die zur Begrenzung; und die Uhr bleibt stehen. Das alles tallt bei der hugolanker- dienen. Die Wirkungsweise der Hemmung ist nun folgende: Die Unruh und mit ihr die Scheibe B bewegen sich nach links, wie Fig. 1 in Ober- und Seitenansicht zeigt, Der federnde hommung fort. Selbst wenn der Abstand der \ ertielungen un- regelmässig geworden sein sollte, drücken die ledernden Slilte A und Ki die eine oder die andere Kugel des Ankers in die nächste Vertiefung, so dass ein Stillstehen ausgeschlossen ist. Ferner lassen sich solche Gangscheiben ebenso genau, eintach und billig hersteilen als Gangräder.“ So sehliesst die Patentschrift. Fine Kritik dieser Hemmung behalten wir uns in einem besonderen Artikel vor. Wie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht'? ls bekannt darf der Satz angenommen werden, dass jedem Handwerker ein gesetzliches Pfand recht an den Sachen zusteht, die ihm zur Bearbeitung oder Fis 2. Stift K presst die Gabel D mit ihrer Nase H sanft an den Unitang der Scheibe B. Dabei ruht die Kugel G x in einer der unteren Vertiefungen der Gangscheibe L. Nun schwingt die Unruh zurück. Der Hehestift C nimmt die Gabel D mit. und die Lücke J Jkf.* L Fig. 3. FiS 4. lässt die Nase H vorbei. Dieser Augenblick ist in Fig. 2 fest- gehalten. Wie man sieht, kann sich jetzt die Gangscheibe L drehen. Im nächsten Augenblick aber springt die Kugel G in eine der oberen Vertiefungen der Gangscheibe, so dass diese so Fig. 5. lange festgehalten wird, bis die Gabel F wieder die in Fig 2 angegebene Stellung einnimmt, wenn nämlich bei der Rück- schwingung der Unruh die Nase H in der Lücke J steht. Dann folgt wieder die in Fig. 1 angedeutete Stellung, und das Spiel wiederholt sich. Durch den gelinden Druck der federnden Stifte K und K x liegt immer die eine der Kugeln G und auf der Gangscheibe an, so dass sie stets in die nächste Ver tiefung springen muss und keine derselben überschlagen kann. „Bei den alten Hemmungen wird der Gang durch Abnutzung der Zähne des Gangrades, durch Verbiegen derselben, durch zur Verarbeitung übergeben worden sind, einerlei, ob es sich nun darum gehandelt hat. aus Rohstollen irgend einen neuen Gegenstand herzustellen, oder ob die Aufgabe sich darauf beschränkte, eine Reparatur vorzunehmen. In beiden Fällen braucht er dem Besteller die Sache nur daun heraus* zugeben, wenn er für seino Forderung in jeder Hinsicht befriedigt ist, wenn ihm also die verabredete Vergütung (der Werk lohn) und zugleich auch die Frstattung liir die Auslagen gewährt worden ist. Ks hat beispielsweise der Uhrmacher A. den Auttrag er- halton. eine Wanduhr zu reparieren, bezw. abgenutzte Bestandteile durch neue zu ersetzen. Er hat hierlür, der Abrede gemäss, 5 Mk. zu fordern, und da bei der Ablieferung der Uhr der Be steller B. diesen Betrag nicht erlegen will oder nicht erlegen kann, so ist A. befugt, die Herausgabe der Uhr so lange zu ver weigern, bis ihm vollständige Befriedigung zu teil geworden ist. Nach manchen früheren Landesgesetzen trug nun diese Befugnis lediglich den Charakter eines Zurückbehaltungsrechts, d. h. dem Handwerker stand nichts weiter zu. als die Machtvollkommenheit, den Gegenstand so lange bei sich zu behalten, bis der andere Teil Zahlung leistete, um hierdurch eine Prossion aut jenen aus zuüben. Zu seinem Golde tührto ihn die Ausübung dieses Rechts an und für sich also nicht. Nunmehr aber gewährt ihm das Reichsrecht ausdrücklich ein Pfandrecht, und dieses geht sehr viel weiter, namentlich, weil jetzt die Verwirklichung eines der artigen Titels von Schwierigkeiten und Umständlichkeiten befreil ist, die nach altem Recht mit der Saeho verbunden waren. Man vergegenwärtige sich nur einmal in Kürze, was unter den hier angedeuteten Umständen ein Uhrmacher zu tun hatte, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen, welches der Besteller ihm schuldete: Da musste er zunächst aut Zahlung klagen, oder doch das Mahnverfahren einschlagen, er musste abvvarten, bis er einen vollstreckbaren Titel hatte, diesen musste er einem Gerichtsvoll zieher geben, der dann wieder die Uhr zu pfänden hatte, um sie schliesslich an den Meistbietenden zu versteigern. Einem bös willigen Schuldner bot sich hierbei zunächst die Möglichkeit, durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe die Sache in die Länge zu ziehen, ausserdem aber ist selbst das Mahnverfahren mit Kosten verknüpft, die um so mehr ins Gewicht fielen, als sie den Handwerker zu verhältnismässig erheblichen Auslagen veranlassen mussten; aut solche Weiso betrug seine Forderung liir die vereinbarte V er- gütung. für Auslagen an Materialien, Gerichtskosten und dergl. unter Umständen mehr, als ans dem Verkante der Bache, erlest werden konnte. Jetzt aber wickelt sich die Angelegenheit viel schneller und billiger ab. allein es sind auch hier gewisse ]• or- malitäten zu beobachten, deren Vernachlässigung mit empfindlichen Nachteilen verknüpft sein kann, und darum erscheint es geboten, das in Kürze vorzutragen, welches in dieser Beziehung hier Rechtens ist. Gehen wir von dem bereits eben gewählten Beispiele aus. wonach der Uhrmacher A. von seinem Kunden B. den Betrag von 5 Mk. für Reparaturen an seiner Uhr zu fordern hat. Die Zahlung ist nicht erfolgt. A. hat deshalb sein gesetzliches l’land- : recht geltend gemacht, die Bache beiindet sich mithin in seinem
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