Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Haben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung als öffentliche Ämter zu gelten?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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114 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. Gewahrsam. Was hat er mm zu tun. um sein Pfandrecht auch verwirklichen zu können? Zu einer Klage oder auch nur zu einem Zahlungsbefehle braucht er nicht zu greifen, wohl aber kommt für ihn in Betracht. was das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1234. Absatz 1. vorschreibt: „Der Pfandgläubiger hat dem Kigenliimer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkant stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung ertolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.“ A. muss also seinem Schuldner folgenden Brief schreiben, bei dem er gut tun wird, ihn einschreiben zu lassen: „Sic schulden mir an Reparaturkosten für eine Uhr den Betrag von 5 Mk.. dessen Eingang ich bisher vergebens erwartet habe. Ich eröffne Ihnen hiermit, dass ich zum Verkaufe der in meinem Plandbesitze be findlichen Uhr nach Ablauf eines Monats schreiten werde, wenn ich bis dahin nicht Zahlung erhalten haben sollte. Diese Er klärung bezeichnet dem Willen des Gesetzes gemäss den Geld betrag, wegen dessen der Vcrkaul stattfinden soll, ausserdem wird der Verkauf selbst aber auch zugleich angodroht. Was der zweite Satz unserer Gesetzesstelle besagt, dass nämlich die Ver kaufsberechtigung eingetreten sein muss, so ist diese hier von selbst gegeben. Aus einem Werkverträge müssen beide Teile Zug um Zug erfüllen, der Besteller muss alle die Reparaturkosten sofort bar erlegen, wenn ihm die Sache von dem Handwerker übergeben wird. In diesem Augenblicke ist die Forderung des letzteren fällig; erwirbt er zu ihrer Sicherung ein Pfandrecht an der Sache, so tritt gleichzeitig auch die V erkaufsberechtigung an und für sich ein. Wiederum aber ist in dem oben mitgefeilten Formulare die weitere Erklärung enthalten, dass der Verkauf, zu dem ja doch A. jetzt schon berechtigt ist, erst nach Ablauf eines Monats stattfinden werde. Es handelt sich hier um eine Nach frist, welche dem Schuldner gelassen werden soll, damit er den öffentlichen Verkauf noch rechtzeitig abwenden könne. Von dieser Nachfrist ist wiederum in Absatz 2 der angelührten Gesetzesstelle dio Rede, wo es heisst: Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf einos Monats nach der Androhung erfolgen. Ist dio Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der Verkaulsberechtigung an berechnet. Die Frist darf also länger wie einen Monat betragen, auf keinen Fall weniger. Würde A. es in seinem Briete an B. an dieser Formalität fehlen lassen, würde er also den Verkant nicht androhen oder den Geldbetrag nicht bezeichnen, um den es sich dabei handelt, oder würde er endlich den Verkaulstermin schon vor Ablauf eines Monats anselzen. so wäre er dem B. für allen Schaden verantwortlich, der diesem aus einem solchen Verkaufe erwüchse. Wenn beispielsweise die Uhr einen normalen Wert von 120 Mk. besässe, die öffentliche Versteigerung aber nur zu einem Erlöse von 40 Mk. führen würde, so hätte A. für den fehlenden Betrag aufzukommen. So einfach und glatt sich also ein derartiger Pfandverkauf abwickeln kann, wenn er den gesetz lichen Vorschriften gemäss geschieht, so schwerwiegend können dio Nachteile sein, die sich an einen Formverstoss knüpten. Um nur noch in Kürze auf einen Punkt zurückzukommen, so heisst es in beiden Gesetzesstellen, dass von der Erfüllung der Formalität der Gäubiger befreit bleibt, wenn ihre Beobachtung „untunlich“ ist; dies kann der Fall dann sein, wenn der Wohnort des Schuldners nicht zu ermitteln ist. B., der dio Uhr dem A. zur Ausbesserung übergeben hatte, wollte sie sich nach beendeter Ausbesserung selbst abholen; er nannte nur seinen Namen, ohne auch die Adresse anzugeben, und begnügte sich damit, eine Marke oder eine sonstige Empfangsbescheinigung über die geschehene Uebergabe der Uhr entgegenzunehmen. Nach einigen Tagen er schien er auch, um seine Uhr abzuholen, musste jedoch un verrichteter Sache wieder fortgehen, weil man sie ihm ohne Be zahlung nicht ausliündigto. Seinen Aufenthalt, zu ermitteln, kann unter solchen Umständen äusserst schwierig, vielleicht überhaupt nicht möglich sein, jedenfalls ist es im Sinne des Gesetzes un tunlich. Oder es kann sich ergeben haben, dass er über See gegangen ist, ohne einen Vertreter zurückzulassen, dass er ge storben ist. ohne dass seine Erben bekannt geworden wären oder die Hinterlassenschaft angetreten hätten. Solche und ähn liche Fälle entbinden den Gläubiger von jeder Androhung des Pländverkaufs und den sonstigen Einzelheiten, welche hiermit Zu sammenhängen. Ist nun aber, um zu dem normalen Falle wieder zurück zukehren. die Androhung formgerecht vor sich gegangen, ist die Frist von einem Monat verstrichen, so hat A. nichts weiter zu tun. als dass er die Uhr dem Gerichtsvollzieher mit dem Aufträge übergibt., den öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden vor zunehmen. Werden nun hierbei 60 Mk. erlöst, so gehen vorweg die Kosten für die öffentliche Versteigerung ab, alsdann macht sich A. befriedigt für die 5 Mk. nebst Zinsen, die er zu fordern hat. ebenso für etwaige Auslagen, zu denen auch das Porto für das Androhungsschreiben gehört, und der Rest ist. an den Schuldner abzuführen, bezw. für ihn zu hinterlegen. Diese letztere Seite berührt, schon nicht mehr den A. selbst, sondern ist Sache des Gerichtsvollziehers. , —. Halben die bei den Innungen bestellenden Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellen prüfung als öffentliche Aemter zu gelten? [Nachdruck verboten.] er 131 derGewerbeorduung enthält genaue Bestimmungen über die Bildung der Prüfungsausschüsse. Danach soll bei jeder Zwangsinnung ein solcher gebildet werden, bei den freien Innungen aber nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der Hand werkskammer erteilt ist. Ohne sich an diese Vorschriften zu kehren, hatten die Vor stände einer „freien Handwerkerinnung“ eine Zeit lang Gehilfen- priilüngen vorgenommen, was die Ursache wurde, sie auf Grund des § 132 des Strafgesetzbuchs unter Anklage zu stellen, wonach bekanntlich mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft wird, wer unbefugt sich mit Aus übung eines öffentlichen Amtes befasst, oder eine Handlung vornimmt., welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Tatsächlich waren dio Angeklagten auch von der Strafkammer zu Strafe verurteilt, worden. Sie legten Revision ein, so dass sich das Reichsgericht nochmals mit dem Falle zu beschäftigen hatte. Dur höchste Gerichtshof hat das erste Erkenntnis aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen, da er der Meinung war, sie hätten kein öffentliches Amt ausgeübt. Als ein solches sei vielmehr nur diejenige Stellung anzusehen, vermöge deren jemand dazu berufen ist, im Dienste des Reiches im mittelbaren oder unmittelbaren Dienste eines Bundesstaates für die Zwecke des Staates tätig zu sein. Wenngleich nun nicht zu verkennen ist, dass durch die ein gehende Regelung, welche das Lehrlingswesen, namentlich das Lehrlingswesen im Handwerk, in der Gewerbeordnung gefunden hat, sowie insbesondere durch die Bestimmungen, welche das Prüfungswesen ordnen, die staatliche Fürsorge für eine gedeihliche Entwicklung des Handwerks zum Ausdruck gekommen ist. so sieht, doch die Gesetzgebung die Ausübung dieser Fürsorge — insbesondere, soweit, sie durch Bestimmungen über das Prüfungs wesen die Heranbildung eines fachlich tüchtigen Handwerker standes im Auge hat — nicht als Gegenstand einer dem Reiche oder einem Bundesstaate zufallende Tätigkeit an, sondern sie hat dieselbe den Organen gewerblich korporativer Verbände überlasseu. Die Tätigkeit der fraglichen Prüfungsausschüsse steht, demnach nicht im Dienste des Reiches oder eines Bundesstaats, sondern in dem einer gewerblichen Korporation. Die Prüfungs ausschüsse handeln also bei Vornahme der Prüfung nicht als Organe der Staatsgewalt, sondern als solche derjenigen Verbände, aus denen sie nach den gesetzlichen Bestimmungen ihre Ent stehung ableiten. — Da die Angeklagten sich also ein öffentliches Amt nicht angemasst haben, so musste ihre Freisprechung er folgen. rd. —
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