Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Leihhäuser und die Uhrmacher
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- ArtikelCentral-Verband 133
- Artikel25jähriges Lehrerjubiläum an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 134
- ArtikelDie Leihhäuser und die Uhrmacher 134
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stiles 136
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des germanischen Museums IV 138
- ArtikelKontaktwerk zum Betriebe von elektrischen Nebenuhren 140
- ArtikelSchaltvorrichtung für elektrische Uhrenaufzüge mit einem als ... 140
- ArtikelAusstellung der Lehrlingsarbeiten, verbunden mit dem Lossprechen ... 141
- ArtikelSprechsaal 142
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 142
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 144
- ArtikelVerschiedenes 145
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 146
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
-
135
-
136
-
137
-
138
-
139
-
140
-
141
-
142
-
143
-
144
-
145
-
146
-
147
-
148
-
149
-
150
-
151
-
152
-
153
-
154
-
155
-
156
-
157
-
158
-
159
-
160
-
161
-
162
-
163
-
164
-
165
-
166
-
167
-
168
-
169
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. 135 mit dieser Massnahme einen Zweck verfolgen, dem zu dienen gerade die Leihhäuser berufen sind. Denke man sich doch einmal folgenden Fall: Der Uhr macher A., der sein Geschäft mit bescheidenen Mitteln und in ebensolchem Umfange betreibt, hat von 13., mit dem er in Ver bindung steht, 500 Mk. zu fordern. Ueber diesen Betrag hat er einen Wechsel ausgestellt. B. hat ihn acceptiert und nunmehr hat ihn A. wiederum zur Begleichung irgend eines Postens an seinen Lieferanten 0. gegeben. Nach Lago der Sache durfte er erwarten, dass B. seine Handschrift pünktlich einlösen würde, statt dessen wird ihm aber am Verfalltage selbst vom Schuldner telegraphisch gemeldet, dass ihm die Mittel zur Deckung fehlten. A. muss also auf alle Fälle eintreten, will er nicht Kredit und geschäftliches Ansehen überhaupt verlieren. Das erforderliche Geld aber hat er augenblicklich nicht zur Verfügung, kann es auch durch Einziehung von Aussenständen sich nicht so schnell verschaffen, und da packt er denn eine Anzahl von Uhren, über die ihm das freie Recht der Disposition zusteht, zusammen, um sie zu lombardieren. Er trägt sie also in ein Leihhaus, lässt sich darauf den Betrag von 500 Mk. als Darlehen vorstrecken und eilt mit diesem Gelde zu der Bank, um den Wechsel zu be zahlen. Nach acht Tagen ist B., sein Schuldner, im Stande, seiner Verpflichtung zu genügen, und nun holt A. die Uhren wieder vom Leihhause heraus. Ein Vorgang der hier gekenn zeichneten Art spielt, sich im Geschäftsleben, wie jeder weiss, nur allzu häufig ab, und man wird gegen A., der in ihn ver wickelt ist, schwerlich ein anderes Gefühl als das des Bedauerns empfinden können; jedenfalls wird ihm keineswegs ein Vorwurf zu machen sein, im Gegenteil wird man mit einer gewissen Be friedigung sich dessen bewusst werden, wie unter solchen Um ständen die Leihhäuser, wenn sie Waren in Lombard nehmen, wohltätig zu wirken vermögen. Soll man nun dem A. diesen Weg, um sein äusseres Ansehen zu erhalten, erschweren? Nie mand wird dies ernstlich wollen. Nun stelle man sich aber ein mal vor, dass A. sein Geschäft in einem kleinen Orte betreibt, wo ihn jeder kennt, und wo das, was er tut, binnen wenigen Stunden ein offenes Geheimnis aller ist und des Abends au sämt lichen Biertischen, vorher schon des Nachmittags an sämtlichen Kaffeetischen, besprochen wird. Was bleibt dem A. .unter solchen Umständen übrig, als dass er, wenn möglich, sich in einen Nachbarort begibt, wo er seine Angelegenheit in aller Stille er ledigen kann. Er wohnt beispielsweise in Potsdam und fährt mit seinen Uhren schleunigst nach Berlin, um dort die heikle Angelegenheit abzuwickeln. Nun will ihm aber die Petition den Weg verlegen, indem sie fordert (vergl. Ziff. 3 des Aufsatzes in Nr. 7), dass ein Beleihen grösser Posten Waren von aus wärts streng untersagt wird. Es kommt hinzu, dass an kleinen Orten ein Inhaber von Plandleihen selbst auch nicht immer das erforderliche Barkapital sofort zur Hand hat, um rosse Lombardierungen vorzunehmen. Eine solche Beschränkung der Leihhäuser in der räumlichen Ausdehnung ihres Geschäfts kreises würde sich auch im Widerspruche befinden mit den allgemeinen Grundsätzen, die in unserer Rechtsordnung zur Geltung gekommen sind, denn sie würde dazu führen, dass jedem Leihhausbesitzer au seinem Orte ein gewisses Zwang- und Bann recht zufiele, jeder müsste sich im gegebenen Falle an ihn wenden und seinen Vorschriften sich fügen. Wenn nun des weiteren unter Ziff. 1 als wünschenswert bezeichnet wird, dass den öffentlichen Leihhäusern das Privi legium entzogen werde, das sie gegenwärtig vielfach noch inso fern gemessen, als sie zur kostenlosen Herausgabe ge stohlener Wertsachen nicht angehalten werden können, so möchte demgegenüber darauf hingewiesen werden, dass dieses Moment für die Lösung des Problems doch wohl mehr oder minder gleichgültig ist. Die Uhrmacher leiden nicht darunter, dass hier und da einmal eine gestohlene Uhr ins Versatzamt ge schafft wird, sondern der Druck, über den sie sich mit Recht beklagen, wird hervorgerufen durch die Verpfändung in grossen Massen. Dass aber ein ganzes Warenlager ausgeräumt und dann verpfändet wird, gehört doch wohl zu den vereinzelten Erschei nungen, abgesehen davon, dass der Inhaber des Leihhauses dann mindestens von der Polizei schon von dem \ ortalle unterrichtet und gewarnt worden ist. Man muss sich hüten, eiuen grossen und anerkennenswerten Zweck mit kleinen, ja kleinlichen Mitteln erstreben zu wollen. Ein sehr gesunder Gedanke dagegen liegt dem Verlangen zu Grunde, dass der Handel mit Pfandscheinen untersagt werde. Das moderne Recht kennt eine ganze Reihe von Ver mögenswerten, über die auch der rechtliche und redliche Be sitzer selbst in der reellsten Absicht nicht verfügen darf, deren er sich unter keinen Umständen wirksam zu entäussern vermag. Tritt beispielsweise jemand eine noch nicht fällige Gehaltsforderung ab, so ist dieses Geschäft, auch wenn er den Gegenwert empfangen hat und keinerlei Schiebung oder Scheinmanöver vorhegt, unter Umständen dennoch unwirksam, denn das Gesetz will nicht, dass sich jemand des unentbehrlichen Existenzminimums entäussere. Das Verbot, aus irgend welchen Rücksichten über eine Forderung oder über einen sonstigen Vermögenswert zu verfügen. ist also keine neue Erscheinung im geltenden Rechte, und es würde sich eine Bestimmung des Inhaltes sehr leicht in das System ein- i'tigen lassen, wonach jede Verpfändung, jede Abtretung oder jedes sonstige Veräusserungsgeschüft. das mit Pfand- oder Lom bardscheinen zusammenhängt, für unwirksam erklärt wird. Frage der Gesetzespolitik wäre es dabei, ob man noch weiter gehen und vielleicht dem Erwerber eines solchen Anspruches mit Strafe belegen solle. Es ist klar, dass für den unreellen Verpländer der Anleih erheblich erschwert wird, wenn er weiss, dass ihm niemand den Pfandschein abnimmt, dass er sich also mit der Summe begnügen muss, die ihm auf das Unterpfand vorgestreckt wird. Eine gleich grosse Bedeutung muss aber auch des weiteren dem Vorschläge beigemessen werden, dass von dem Verpländer grösserer Posten neuer Waren der Nachweis des Eigentums oder doch der Verfügungsberechtigung gefordert werde. Man braucht hier nicht so sehr an gestohlene Sachen zu denken, wie an die zahlreichen Fälle eines erschwindelten Kredits. Wie oft kommt es nicht vor, dass sich jemand auf Kredit einen Posten von Uhren zu verschaffen weiss. die er nur an sich bringt, um mit ihnen sofort in das Leihhaus zu eilen, sie dort beleihen zu lassen, die Pfandscheine womöglich weiter zu versilbern und dann ruhig Klage und Zwangsvollstreckung von seiten des Ver käufers abzuwarten, in dem erhabenen Bewusstsein vollständiger Zahlungsunfähigkeit. Wird von einem solchen Manne, wenn er die Uhren zum Lombard ausbietet, der Nachweis des wohler worbenen Eigentums gefordert, so kann dieser letztere natürlich nur durch Vorlegung der Faktura erbracht werden, und wenn sich dann ergibt, dass diese kaum einen Tag alt ist, so hegt die Unlauterkeit und die Unredlichkeit des ganzen Gebahrens sofort auf der Hand, und der Leihhausbesitzer wird, um nicht den Fortbestand seiner Zession zu gefährden, das Geschäft ab lehnen müssen. Wir möchten aber die Entscheidung darüber, ob die Dispositionsbefugnis über die Ware dem Verpländer zu steht, nicht dem Leihhausbesitzer überlassen, sondern sie in die Hände der Polizei legen. Wer die Absicht hat, Waren zu lom bardieren, um einem vorübergehenden grossen Bedürfnisse nach barem Gelde zu genügen, der wendet sich an die örtlich zustän dige Polizei, legt dort die in Betracht, kommenden Verhältnisse des Näheren dar und lässt sich daraufhin eine Bescheinigung aus stellen, des Inhalts, dass der Beleihung dieser Ware nichts im Wege stehe. Mit diesem Atteste weist er sich sodann bei dem Geldgeber aus, der wiederum das Papier an sich nehmen muss, um im Falle einer Revision selbst gedeckt zu sein. Durch die Vorschrift, dass die polizeiliche Bescheinigung dem Leihhaus besitzer ausgehändigt werden muss, wird zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass sie missbräuchlich noch ein zweites Mal benutzt werde. Es kommt hier aber auch noch ein anderes hinzu: Der Behörde kann der reelle Geschäftsmann mit grösserer Riiekhalts- losigkeit seine Verhältnisse dartun, ihr kann er ohne Scheu Ein blick in die erforderlichen Papiere verschaffen, während er im Verkehre mit dem Leihhausbesitzer nicht immer von gewissen Besorgnissen frei bleiben wird. Die Behörde ist auch selbst ohne jedes Interesse zur Sache, ihr wohnt auch eine grössere Rechtskenntnis inne, so dass sie zutreffend wird beurteilen können.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht