Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anmeldeplicht des Uhrmachers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sind Handwerker verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- ArtikelCentral-Verband 147
- ArtikelDank 148
- ArtikelUnsere Reparaturen 148
- ArtikelDie Anmeldeplicht des Uhrmachers 149
- ArtikelSind Handwerker verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen ... 150
- ArtikelUnerlaubtes Hausieren mit Uhren 151
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen 152
- ArtikelNachtrag zum Schulbericht 155
- ArtikelAus der Werkstatt 155
- ArtikelUnsere Werkzeuge 156
- ArtikelSprechsaal 157
- ArtikelJuristischer Briefkasten 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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150 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, Nr. 11. als von einem Rechte hierzu pflichtung zur Eintragung, sprechen sollte. In der Tat zeigt denn auch die Erfahrung, dass sich weit mehr Mitglieder dagegen sträuben, in das Firmenregister ein getragen und damit selbst zu Vollkaufleuten zu werden, als dass sie sich hierzu drängen. Die Beschwerden gegen Verfügungen der Registerrichter gehen, abgesehen von Ausnahmen, nicht aus von zurückgewiesenen Handwerkern, sondern von solchen, die zwangsweise zur Eintragung angehalten werden, ohne sich hierzu für verpflichtet zu erachten. Dabei herrscht noch in ziemlich weitgehendem Masse Unklarheit über die Voraussetzungen, unter denen eine solche Eintragungspflicht besteht, so dass die Recht sprechung auch der höheron Instanzen nicht unbedenkliche Schwankungen aufweist. Die grundlegende Bestimmung des § 2 des Handels-Gesetzbuches sagt bekanntlich, dass eine Eintragungs pflicht für einen Gewerbetreibenden, der an sich kein Kaufmann ist. insbesondere also für einen Handwerker, dann gegeben ist, wenn sein Geschäft „nach Art und Umfang einon in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“. Damit sind nun, wie das Bayerische Oberste Landgericht zu treffend in einem Beschlüsse vom 11. Dezember 1903 ausführt, vom Gesetze zwei Momente aufgestellt, die gegeben sein müssen, um die Eintragungspflicht zu schallen: Das in Betracht kommende gewerbliche Unternehmen muss die Einrichtung eines kauf männischen Geschäftsbetriebes erheischen, sowohl wegen seiner Art, als auch wegen seines Umfanges. Es gibt kleine, hand- vverksmässige Botriebe, die eine sehr komplizierte Führung ver langen, z. B. weil viel mit Wechseln gearbeitet werden muss, weil nach den verschiedensten Seiten hin auch sonst Kredit zu gewähren und in Anspruch zn nehmen ist — kurz, weil das Ganze die allgemeine kaufmännische Signatur an sich trägt. Hier kann aber von einer Eintragnngspflicht. nicht gesprochen werden, denn nur die Art, nicht auch der Umfang des Geschäfts be dingt einen kaufmännischen Betrieb. Umgekehrt jedoch erfreut sich mancher Handwerker der ausgedehntesten und zugleich einträg lichsten Geschäftsbeziehungen, die Aufträge, die ihm zufliessen, sind zahlreich und bedeutend, und der Gewinn, den er erzielt, steht hierzu in einem angemessenen Verhältnisse; er unterhält auch ein zahlreiches Personal, und dementsprechend ist auch der Jahresumsatz ein erheblicher. Aber alle seine Geschälte wickeln sich so einfach ab. dass er, um sich den Ueberblick zu wahren, mit wenigen Aufzeichnungen ausreicht, wie sie auch der Laie zu stände bringt. Für ihn bedarf es, obwohl er mit grossen Summen operiert, keiner kaufmännischen Buchführung, er kommt ohne Kopierbücher und ohne alle sonstigen Behelfe und Apparate eines eigentlichen Kaufmannes aus. Hier ist der ITmfang von Be- doutung, aber die Art des Geschäftes ist eine handwerksmässige geblieben, und darum liegt hier die Registrierungspflicht eben falls nicht vor. Bei eigentlichen kaufmännischen Geschäften ist daher nur der Umfang, bei Handwerksbetrieben aber neben dem Umfange auch die Art von entscheidender Bedeutung. Das Gesetz will — so äussert sich auch der erwähnte höchste Gerichtshof von Bayern — dem Handwerksstande die durch seine Lebens verhältnisse bedingte bisherige Sonderstellung wahren, es will die Unternehmer handworksniüssiger Betriebe, die nach ihrer Berufs bildung im allgemeinen nicht befähigt sind, am Handelsverkehre in seinem vollen Umfange teilzunehmen und die damit verbundenen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung zu erfüllen, bei der hergebrachten Betriebsart be lassen und befreit sie deshalb schlechthin von der Anmeldungs- ptlichl. Der Umstand, dass ein gewerbliches Unternehmen einen beträchtlichen Umfang hat, sehliesst daher die Möglichkeit nicht aus, dass es ein handwerksmässiges Unternehmen ist, ein grösser Handwerksbetrieb kann denselben Umfang haben wie ein kleiner Fabrikbetrieb. Entscheidend ist die Art, wie das Unternehmen geführt wird, wobei insbesondere das Verhältnis des Meisters zu seinen Gesellen, die Art und das Mass der Arbeitsteilung, die Verwendung von Maschinenkräften, die Benutzung des Kredits im Wechselverkehr in Betracht kommen. Dr. B. werden. Sind Handwerker verpflichtet, sich ins Handels register eintragen zu lassen? [Nachdruck verboten.] fiiese für das wirtschaftliche Geschäfts- und Erwerbsleben äusserst wichtige und einschneidende Frage kann, so wünschenswert es auch wäre, nach der heutigen Gesetz gebung nicht in jedem Falle klipp und klar entschieden Die oft recht, misslichen und unangenehmen Kon sequenzen, welche die Eintragung für die Zugehörigkeit gewerb licher Betriebe zur Handels- oder Handwerkskammer gehabt hat und noch hat, haben auch das Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung dieser schwierigen Materie gezeitigt, und soll eine solche in einer der nächsten Sessionen des Reichstagos erfolgen. Da nun die Eogistergerichte immer noch zur Eintragung auffordern, so wollen wir den Versuch machen, die bezüglichen Rechtsbestimmungen in Kürze zu erläutern. Zunächst muss hier bei bemerkt werden, dass dem Handwerker mit der Eintragung in das Handelsregister grosso Erschwerungen hinsichtlich der geschäftlichen Buchführung, der Aufstellung eines Inventars, der Ziehung einer Bilanz u. s. w. auferlegt werden. So wichtig und so nötig, ja unerlässlich derartige geschäftliche Autzeichnungen für den ordentlichen Geschäftsmann sind, so belästigend können sie für einen Handwerker werden, der, abgesehen von der oft mangelhaften geschäftlichen Routine und nötigen Kenntnis der für den grösseren Kaufmann erforderlichen gesetzlichen Be stimmungen, im allgemeinen kaum einen Betrieb hat, welcher über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, Auch das Handelsgesetzbuch gibt keine klare und definitive Entscheidung, wer in das Handelsregister einzutragen ist und wer nicht. Und doch kann man nach den für unsere Frage in Betracht kommenden Paragraphen (§§ 1, 2 und 4 des Handels gesetzbuches) mit logischen Deduktionen zu der sachgemässen Entscheidung kommen, dass reine Handwerksbetriebe niemals ein tragspflichtig sind. Die angezogenen drei Paragraphen des Handelsgesetzbuches lauten: § 1. Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbo betreibt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbe betrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arton von Ge schäften zum Gegenstände hat: 1. Die Anschaffung und Weiterveräusserung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräussert. werden. 2. Die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Hand werkes hinausgeht, § 2. Ein gewerbliches Unternehmen, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts betrieb fordert, gilt, auch wenn die Voraussetzung des § 1, Ab satz 2, nicht vorliegt, als Handelsgewerbe im Sinne des Gesetz buches, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist. § 4. Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura finden auf Handwerker keine Anwendung. Diesen drei Paragraphen glaubt man nun grössere Bedeutung beimessen zu müssen, als sie nach ihrem Wortlaut und sicher auch nach Auffassung des Gesetzgebers haben und haben sollten. Leider muss aber eben auch hier wieder die alte Tatsache kon statiert werden, dass man nicht allein in Laien-, sondern auch in berufenen Kreisen nur allzu geneigt ist, in die Gesetze Aus legungen hinein zu interpretieren, die nicht darin liegen und nicht darin liegen sollen. Sehen wir uns nun einmal den § 4, der vor allem in Be tracht kommt, seinem Wortlaut nach an, so besagt derselbe, wenn auch nach § 1, Absatz 2, Ziffer 1, die Handwerker Kaufleute sind, so sind sie doch nach § 4 von der Eintragspflicht in das Handels register befreit, weil die bezüglichen Vorschriften auf Hand werker keine Anwendung finden. Abgesehen aber davon, dass der Wortlaut und die Fassung dieses § 4 so deutlich und klar ist, dass wohl kaum ein Zweifel darüber auf kommen kann, so ;l: jitbt Ans diese trn^ zl,rl --'b nai nlWtl za Allerdings trat Und IJajdfferkt ibergern leJnrrung !# lr ftKrsteku Di 1 . -(ia'lien Han 1 Bat feer Heg r ij, auf gesetzlict a ; ili unter Bert jn ; inflühen Entsch i]ü hnlfferksmässi t im fiSfKM i .in des Fnisat ui itkiriebes, die Pr Ilten - nun ph KSfü Hilfsmit iri ante, Zahl c & diese Begriffsal p siehe Bestinur fe r( desblb aue fr ü frage in jed rin feiner Hand« tni ins in das Hai Liegt ein reim liet lei einem Klei Pei im! ebne grös ä« iill ist. so kam re? let nicht verli bd iiengkeiien. in jtt! nute Betriebe Ha fewbe. d »tm-faMr i«r ein Handel^ ® mp ist. nn bwtssieuer 1 ® für den Hi Ja HaiWütsir ■ Handwerk UW® 7.U Mn»! Si ( “ fcli bei S£y Aiiii •»«las ' 1Icr,k *g h( den --i dir
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