Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- ArtikelCentral-Verband 251
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 252
- ArtikelNachtrag zur Handwerksausstellung in Magdeburg 252
- ArtikelAus dem Jahresbericht des Direktors des Direktors des ... 252
- ArtikelJubelfeier der Uhrmacher-Verbindung "Urania" in Glashütte 253
- ArtikelGründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen 255
- ArtikelBeamtenschaft und selbständiger Mittelstand 256
- ArtikelDie Verantwortlichkeit des Uhrmachers für mangelhafte Reparaturen 257
- ArtikelSchlussradschlagwerk 258
- ArtikelEinstellbarer Brücke für die Lagerung der hinteren Zapfen von ... 258
- ArtikelAus der Werkstatt 259
- ArtikelIII. Tagung des Deutschen Uhrmacher-Bundes (Schluss aus vorr. ... 260
- ArtikelUnsere Geschäftsbücher 261
- ArtikelJuristischer Briefkasten 261
- ArtikelSprechsaal 262
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 263
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 265
- ArtikelVerschiedenes 265
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 267
- ArtikelArbeitsmarkt 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
-
236
-
237
-
238
-
239
-
240
-
241
-
242
-
243
-
244
-
245
-
246
-
247
-
248
-
249
-
250
-
251
-
252
-
253
-
254
-
255
-
256
-
257
-
258
-
259
-
260
-
261
-
262
-
263
-
264
-
265
-
266
-
267
-
268
-
269
-
270
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 18. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 255 Gründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen. Von Dr. jur. Biberfeld. [N'aohdraak verboten.] Die nachstehende Betrachtung möchte von einem einfachen Vorkommnisse ausgehen, wie es sich tagtäglich allenthalben er eignet, gewiss nicht zur Freude der davon Betroffenen. Ein Uhrmacher engagiert brieflich einen Gehilfen, nachdem man sich auf demselben Wege über die Gehaltsfrage und dergl. verständigt hat. Der junge Mann, der in seinem Bewerbungsschreiben nicht genug versprechen und geloben konnte, von dem der Prinzipal erwarten musste, dass er, wenn er auch nur einen Teil seiner Ver sicherungen verwirklichen würde, ein wahres Ideal von Gehilfen abgeben werde — dieser junge Mann entpuppt, sich nun aber nur allzubald als äusserst leichtsinnig. Kaum eingetreten, durch schwärmt er sehon die Nacht, und zwar in keineswegs rühmlicher Gesellschaft, und die Folge davon ist, dass er am Tage bei der Arbeit einschläft und das Wenige, was er leistet, auch nur mangel haft zustande bringt, Ermahnungen bleiben ohne den gewünschten Erfolg, der Gehilfe setzt sein Treiben in der geschilderten Art fort, bis es dem Prinzipal endlich zuviel wird und er in seinem leicht erklärlichen und gewiss gerechtfertigten Unmute jenem die Tür weist. Der auf diese Weise Gemassregelto aber beruhigt sich keineswegs bei der ihm widerfahrenen sofortigen Entlassung, er wendet sich an das Gewerbegericht und macht hier seine Schadens ersatzansprüche geltend, d. h. er fordert an Gehalt so viel, wie ihm zuteil geworden wäre, wenn für die Auflösung des Dienstverhältnisses die massgebende Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Der Klage des entlassenen Gehilfen aber musste, mag sie vom Standpunkte der Billigkeit aus auch noch so wenig begründet erscheinen, dennoch stattgegeben werden. Die Gewerbe- Ordnung zählt nämlich in § 123 die Fälle auf, in denen vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit und ohne Aufkündigung Gesellon und Gehilfen entlassen werden können, und diese Aufzählung ist eine erschöpfende, so dass andere Vorgänge und Verhältnisse, wie die im Gesetze ausdrücklich erwähnten, keine Berücksichtigung finden können. Der Prinzipal hat demnach nicht das Recht, einen Gehilfen sofort zu entlassen, ihn Knall und Fall davonzujagen, wenn der Tatbestand, durch den er sich hierzu veranlasst fühlt, im Gesetze nicht vorgesehen ist. Welche Gründe für die sofortige Entlassung der Gehilfen aber kennt nun das Gesetz selbst? bie sind gegeben: 1. wenn sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeit geber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeits bücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben; 2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter schlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebens wandels sich schuldig machen; 3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden 'Verpflich tungen nachzukommen beharrlich verweigern; 4. wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen; 6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechlswidrigen Sach beschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder seines Mitarbeiters sich schuldig machen: 7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider das Gesetz oder die guten Sitten \erstosscn; 8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaltet sind. Die einzelnen Punkte, die das Gesetz berücksichtigt, liegen einfach genug, um einer besonderen Erörterung nicht zu bedüiien, nur auf einige von ihnen sei mit kurzen Worten deshalb ein gegangen : Was das unter Ziffer 1 erwähnte V erhalten anlangt, so muss die Täuschung, deren sich der Gehilfe schuldig macht, durch den Gebrauch von Papieren begangen worden sein. Hat er falsche Angaben über seine bisherigen Leistungen nur mündlich gemacht und durch sie den Prinzipal getäuscht, so ist der Tatbestand der Ziffer 1 nicht gegeben. Hinzu tritt hier nur noch der eine Fall, nämlich dass der Gehilfe die neue Stellung nur anzutreten ver mochte dadurch, dass er einem anderen Arbeitgeber gegenüber kontraktbrüchig wurde, und hierüber den neuen Prinzipal in Un kenntnis liess. Unter Ziffer 2 berücksichtigt das Gesetz strafbare Ver fehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen eines ändern, und es kommt hier nicht darauf an. ob dadurch der Prinzipal und dessen Familienangehörige bezw. ein Mitangestellter oder ob ganz fremde Personen dadurch geschädigt werden. Es bleibt auch ohne Einfluss der Umstand, dass eine Verurteilung des Täters noch nicht stattgefunden hat. Erfährt mithin der Prinzipal, dass sein Gehilfe einen Logier-Kollegen durch eine betrügerische Manipulation geschädigt hat, so kann er ihn daraulhiu ohne weiteres fortschicken, mag auch eine Stralanzeige nicht erstattet sein. Nun heisst es in Ziffer 2 aber auch, dass als sofortiger Entlassungsgrund gegenüber den Gehilfen es anzuschen sein soll, wonn sio eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen. Man könnto nun geneigt sein, diesem Ausspruche dos Gesetz gebers den Vorgang unterzuordnen, der eingangs vorgetragen wurde, allein dann würde man die Tagweite dieser Bestimmung denn doch überschätzen. Die massgebende Rechtsprechung hat das Durchschwärmen einer Nacht, mag es auch nicht nur ver einzelt Vorkommen, als liederlichen Lebenswandel noch nicht an erkannt. Es hat einen solchen z. ß. nur dann als gegeben angesehen, wenn der Gehilto sich wiederholt der Trunkenheit derartig schuldig macht, dass dieser Zustand auch im Dienste anhält, oder wenn er sich eines ausschweifenden oder an- stössigon Lebenswandels ergibt, oder sonst der Vergnügungs sucht so viel frühnt, dass er dadurch in Zerrüttung seiner V er- mögonsverhältnisse, seiner Gesundheit und dergl. gerät. Ein Verhalten also, wie es im vorliegenden Falle der Gehilfe an den Tag gelegt hat, reicht für den Prinzipal noch nicht aus, um ihn sofort zu entlassen. Zu den in Ziffer 3 und 4 behandelten Eventualitäten ist füglich nichts mehr zu bemerken; was aber die Ausschreitungen anlangt, mit denen sich die Ziffer 5 und 6 beschönigt, also Tätlichkeiten und grobe Beleidigungen bezw. vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung, so ist hier wohl zu beachten, dass sich die Handlung, soll sie zur sofortigen Entlassung führen dürfeD, stets gegen den Arbeitgeber oder dessen Vertreter bezw. deren Angehörige richten muss, soweit Tätlichkeiten und Beleidi gungen in Frage kommen, und dass bei Sachbeschädigungen ausser den Genannten noch die Mitangestellten in Betracht kommen. Darin unterscheiden sich diese Tatbestände von^ denen der strafbaren Verfehlung gegen das Eigentum, wovon in Ziffer 2 die Rede war. Ein Beispiel mögo dies erläutern: Gerät, der Gehilfe A. mit seinem Kollegen B., dio beide in den Diensten des Uhrmachers C. stehen, in Streit und lässt sich A. zu einer Tätlichkeit gegen B. hinreissen, schlägt er ihm ein Loch in den Kopf, oder vorletzt er ihm ein Auge oder die Nase, so hat er sich hierdurch zwar in hohem Grade strafbar gemacht, der Prinzipal kann ihn aber deshalb nicht entlassen, wenn der Miss handelte nicht zugleich auch der Vertreter des Prinzipals war oder zu seiner Familie gehörte. Zerbricht aber A. im Zorne oder aus Mutwillen beispielsweise einen Spazierstock, der seinem Kollegen B. gehört, so hat er durch dieses Gebahrcn das Recht verwirkt, dass der Prinzipal ihn nur nach gehöriger Kündigung entlassen kann, letzterer vermag vielmehr das DionstU'ihältnis sofort zu lösen. Würde er sich des gleichen V erhaltens gegen eine aussen stehende Person schuldig machen, so ginge dies den Prinzipal nichts an. Wie sich hieraus ergibt, muss letzterer also so lange, bis er nach gehöriger Kündigung sich von seinem Gehilfen befreien kann, ihn dulden oder doch wenigstens ihm den vollen Lohn bezahlen, mag er auch als I riedensstörer mit W
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht