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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Oeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte verbunden mit einer Ausstellung von Schülerarbeiten und Zeichnungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lehrvertrag der Innungsmitglieder
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 146
- ArtikelLehrvertrag der Innungsmitglieder 147
- ArtikelBestellung bei dem Reisenden 148
- ArtikelHandelssachverständige 150
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Schluß) 151
- ArtikelInduktoruhr mit absatzweise umlaufendem Induktoranker 153
- ArtikelElastisches Uhrlager 154
- ArtikelNeuheiten 154
- ArtikelFür Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig 155
- ArtikelEin merkwürdiger Fall aus der Praxis 155
- ArtikelSprechsaal 155
- ArtikelJuristischer Briefkasten 156
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- ArtikelHuldigungswagen für die Schillerfeier in Stuttgart am 9. Mai 1905 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 147 möglich ist und der linearen, sowie kubischen Ausdehnung, wurde die Ausdehnung eines Eisendrahtes gezeigt , dem diejenige^ einer Kugel folgte, woran sich die Vorführung bimetalliseher Federn (Kompensation) und der verschiedenen Sorten heute gebräuchlicher Thermometer schloss. Zur Erläuterung der spezifischen Wärme, d. h. der Eigentümlichkeit der Körper, vermöge deren jeder Stoff im Stande ist, nur eine ihm entsprechende Wärmemenge auf- zunohmen, wurden vier genau gleich schwere Kugeln, die seit einer Stunde in einem Paraffinbad von 180 Grad C. waren, auf zwei durch 1 cm hohen Zwischenraum getrennte Wachsplatten gelegt. Die Kupferkugel war am schnellsten durchgeschmolzen, ihr folgte die Eisenkugel, während die Zinkkugel zwischen den Platten und die Bleikugel auf der oberen Platte nur ein wenig eingeschmolzen sich dort vollends abkühlten Zu dem Kapitel Wärmeleitung gehörig, wurden die zu diesem Zwecke geschaffenen Apparate vorgeführt; zwei Stäbe aus Eisen und Kupfer, jeder mit zehn mittels Wachs angeklebter Metall kugeln versehen, wurden an ihrer Vereinigungsstelle erwäimt, und während bei dem Kupferstab infolge guter Wärmeleitung schnell sämtliche Kugeln abfielen, so folgten die am Eisenstab nur teilweise und in viel grösseren Zwischenräumen. Ein mit Papier umklebter Stab in Feuer gebracht, wurde zur Hälfte braun und schwarz, während die andere Hallte unversehrt blieb, was daher rührte, dass der Stab zur Hälfte aus Messing, bezw. aus Holz gefertigt war und ersteres befähigt ist, die erhaltene Wärme abzuleiten und so das Papier vor dem Verbrennen zu bewahren. Der zweite Teil des Vortrages war bestimmt, die aller geringsten Wärmemengen, deren Erzeugung, Fortleitung, sowie die strahlende Wärme zu zeigen, w-elchem Zw T eck ein höchst empfindliches Spiegel- oder Beflexgalvanometer mit grösser, 3 m langer Skala diente. Vorher jedoch, als Einführung zu dieser Art Messungen, wurden noch zwei Thermoelemente in V erbindung mit einem grossen Schulgalvanometer, welches gestattet, den zehntausendsten Teil eines Ampere abzulesen, vorgeführt und durch Erwärmen mittels Spirituslampe konstante Ströme erzeugt. Wie ausserordentlich feinfühlig diese Instrumente sind, sah man, als der Liehtzeiger auf vorhin erwähnter grösser Skala sich fast Vi m seitlich bewegte, wenn ein durch die Fingerspitzen or- wülrmter Draht mit dem kälteren Kabelende in Berührung kam. Die durch einmaliges Reiben eines Knopfes auf dem Rockärmel oder einen Schlag auf ein Stück Blei u. s. w. entstandene Wärme machte sich in gleicher Weise bemerkbar. Die Erwärmung, die beim Zusammendrücken von Luft, und die Kälteerzeugung, die bei der Ausdehnung derselben entsteht, aut welch letztere Tat sache sich die Konstruktion der Lindeschen Eismaschine stützt, mussten leider die. letzten Experimente sein, denn die vorgesehene Zeit bis 1 Uhr war bereits um '/s Stunde überschritten. Allseitiger Beifall lohnte diese wohlgelungenen Vorführungen. • -»-£->*- Lehrvertrag der Imiuiigsmitglieder. [Nachdruck verboten,] ffipfSUö moderne Gesetzgebung legt dem gewerblichen Lebr- |||||v] vertrage eine ausserordentlich grosso Bedeutung bei, weil sie in ihm die Grundlage erblickt, aut welcher der Lehrling zu einem tüchtigen Fachmanne, zugleich aber auch zu einem ordentlichen Menschen anerzogen werden soll. Es sind weitgehende Gesichtspunkte, die man ins Auge gefasst hat, als man an die Regelung der einschlägigen Verhältnisse ging, und es verdient hervorgehoben zu werden, dass die Auf merksamkeit, die der Gesetzgeber dem gewerblichen Lehrvertrage gewidmet hat, eine sehr viel grössere ist, als die, deren sich der kaufmännische Lehrvertrag von seiner Seite erfreut. Es sei hier nur kurz darauf hingewiesen, dass der Lehrvertrag, um volle Wirkung zu erzeugen, in die Schrittform gekleidet sein muss, dass eingehend vorgeschrieben ist, was in ihm aut alle halle enthalton sein muss, und dergl. mehr. Alle diese und ähnliche Vorschriften sind aber keineswegs als leere und inhaltsloso Formalitäten anzusehen, sondern sie dienen dazu, eine grössere Reife der Ueberlegung und des Entschlusses bei der Eingehung des Lehrverhältnisses zu ermöglichen, sie sollen weiterhin das Verständnis für die gegenseitigen Rechte und Pflichten fördern, endlich aber auch, und zwar nicht zuletzt, die Wichtigkeit und die ganze Tragweite des Schrittes den Beteiligten vor Augen führen, der damit getan wird, dass ein junger Mann dem Meister in die Lehre gegeben wird. Eine besondere Berücksichtigung hat aber darüber hinaus der Lehrvertrag noch in den Fällen gefunden, in denen der Lehrherr zugleich einer Innung angehört. Für diese Sonderfälle bestimmt der § 129b der Gewerbe-Ordnung nämlich folgendes: „Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er ver pflichtet. eine Abschrift des Lehrvertrages binnen 14 Tagen nach Abschluss desselben der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden. Die Innungen können bestimmen, dass der Abschluss des Lehrvertrages vor der Innung ertolgen soll, ln diesem halte ist dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormund des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrages auszuhändigen.“ Betrachten wir den Inhalt dieser Vorschriit zunächst im einzelnen, so wird das, was in Abs. 1 angeordnet ist, als der normale Fall zu gelten haben. Der Lehrherr hat mithin seiner Verpflichtung noch nicht genügt, w T enn er den Lehrvertrag in zwei Exemplaren anlertigt, eins davon für sich behält, das aiuleio dem Lehrling in die Hände gibt, sondern er muss ausserdem noch eine vollständige und wortgetreue Abschriit aulerligen, die er innerhalb 14 Tage nach Abschluss des Lehrvertrages der Innung einzureichen hat. ln dem Worte „Abschrift liegt hieibei zugleich, dass dieses Exemplar das für die Innung bestimmte ist, nicht eigenhändig von den Kontrahenten unterzeichnet zu werden braucht, denn es handelt sich hier nicht um eine Urkunde, sondern nur um die Kopie einer solchen Urkunde. Anderseits ist. zu be achten. dass die Erfüllung der hier in Rede stehenden Vorschrift den Lehrherrn nicht von der Verpflichtung befreit, der Ortspolizei auf Erfordern einzureichen (Gewerbe-Ordnung § 126b, Abs. 2), im letzteren Falle genügt es freilich, wenn die Urschrift des Lehrvertrages dieser Behörde zur Kenntnisnahme vorgelegt, wird, es braucht für sie also eine Abschritt ohne ausdrückliches Ver langen nicht angefertigt zu werden. Beide R rille unterscheiden sich auch dadurch voneinander, dass der Lehrherr eine Aufforderung der Innung nicht erst abwarten muss, sondern dass er aus freien Stücken seiner Obliegenheit, zu entsprechen hat; tut er dies innerhalb 14 Tage nach Abschluss des Vertrages nicht, so ist er deshalb allein schon straffällig. Was die Polizei dagegen anbelrifft, so braucht der Lehrherr hier aus eigenem Antriebe nicht zu handeln; verlangt man von ihm nicht, dass er den Lehr vertrag einreicht, so besteht für ihn eine entsprechende Ver pflichtung nicht. Hier wie dort aber kann der ungehorsame Lehrherr, also insbesondere derjenige, der der Innung nicht pflichtgemäss eine Abschrift einreicht, von der Polizei durch ent sprechende Straffestsetzungen dazu angehalten worden, dem Willen des Gesetzes Genüge zu tun. Handelte es sich in dem bisherigen Gegenstände der Be trachtung im wesentlichen nur um die 1 ormvorschritt, die den Inhalt des Lehrvertrages selbst nicht berührte, so verhält sich die Sache mit der in Abs. 2 des § 129 b der Gewerbe-Ordnung nieder gelegten Bestimmung durchaus anders. Dieser Satz nämlich will die alten und wohl bewährten Gepflogenheiten wieder ins Leben zurückrufen oder vielmehr in ihnen bestätigen, wonach der Innungs meister mit dem neuen Lehrlinge und dessen gesetzlichen "Ver treter sich persönlich vor der Innung einzufinden hat, um da den Lehrvertrag abzuschliessen. Der Vorgang, der sich hier vollzieht, lässt sich vergleichen mit dem Kaufverträge um ein Grundstück, den man vor dem Richter eingeht, Er ist es, der den Wortlaut, fest,setzt, der die Parteien aufmerksam macht auf das, was zulässig und unzulässig ist, was vom Gesetze ausdrücklich geboten ist, also nicht, weggelassen werden darf, und aut alles das, was sonst dazu angetan ist, um ein gültiges Abkommen herbeizutiihren. Ganz dieselbe Aufgabe, wie dort, dem Grundbuchrichter, erwächst hier der Innung, nur wird man für sie die Grenze der Mitwirkung bei dem Vertragsschlusse noch weiter ziehen müssen. Sie soll die Kontrahenten nämlich nicht nur darüber belehren, was Rechtens ist, sondern auch darüber, was als zweckmässig und angemessen erachtet werden muss. W ird von der einen oder
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