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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 146
- ArtikelLehrvertrag der Innungsmitglieder 147
- ArtikelBestellung bei dem Reisenden 148
- ArtikelHandelssachverständige 150
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Schluß) 151
- ArtikelInduktoruhr mit absatzweise umlaufendem Induktoranker 153
- ArtikelElastisches Uhrlager 154
- ArtikelNeuheiten 154
- ArtikelFür Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig 155
- ArtikelEin merkwürdiger Fall aus der Praxis 155
- ArtikelSprechsaal 155
- ArtikelJuristischer Briefkasten 156
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- ArtikelHuldigungswagen für die Schillerfeier in Stuttgart am 9. Mai 1905 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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156 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. Bei der Annahme, dass die Uhr tags über getragen und nachts gehängt wird, dass die Differenz 0 bis 4 Sekunden, und wenn die Uhr nachts gelegt wird, sich eine Differenz von 0 bis 5 Sekunden ergeben kann. Diese Aufstellung ist Phantasie bezüglich der Nulldifferenz, denn in Wirklichkeit gab und gibt es keine Uhrmacher, auch der besto kann nicht darauf pochen, deren Uhren nicht differieren. Auf einen Zufall hin wollen wir Uhrmacher, die es sich angelegen sein lassen, ihren Kunden bei erstklassigen Uhren die möglichste Genauigkeit zu erzielen, unter allen Umständen es vermeiden, dass bei Vorzeigung einer Tabelle bezüglich Regulierung feinster Uhren von unserer Kundschaft darauf hingedeutet werden kann, dass eine Nulldifferenz sich erzielen lässt. Eine tägliche Differenz von 4 bis 5 Sekunden würden dann wohl die meisten nicht ge fällig hinnehmen, nachdem so Wunderbares versprochen worden. Da sind die Herren der Sternwarte von Neufchfrlel schon vorsichtiger; ich denke, es werden auch Autoritäten darunter sein, denn die Neulebfiteler Sternwarte hatte schon damals, als ich als .junger Bursche in dortiger Gegend in den Uhrenfabriken lernte, einen sehr guten Ruf. Gewiss werden die Herren Fabrikanten in Glashütte und Genf, die diese Tabelle in Nr. 4 dieses Jahr ganges gelesen haben, sich gefreut haben, dass bei ihnen das Unmögliche möglich sei; aber ich bin überzeugt, sie w T erden sich hüten, zu garantieren, dass ihre feinsten Uhren sogar gleich Null sich regulieren lassen. Es dürfte w T ohl noch kaum vorgekommen sein, glaube ich, dass ein Uhrmacher eine Taschenuhr nach Glashütte oder Genf zurückschickt, weil selbige 1 oder 2 Sekunden täglich differiert hat. Nach dieser herausgegebenen Tabelle dürfte es aber Vor kommen, dass Kunden mit dieser Differenz nicht zufrieden sind und das Verlangen stellen, dass ihre so teuere Uhr gar nichts difforiere. Und auf dass alle diese Herren Kollegen und Kunden mit der Möglichkeit rechnen können und müssen, schlage ich unmassgeblichst vor (aber nicht als Autorität), in die Rubrik 5 einsetzen zu wollen: 1 bis 3 Sek., resp. 1 bis 4 Sek. Zutreffender wären wohl 2 bis 3 Sek., resp. 2 bis 4 Sek.; doch will ich der Möglichkeit keine Grenze ziehen, aber das Unmögliche bestreite ich. Ich nehme an, dass bei der Nützlichkeit einer derartigen Tabelle auch die Fabrikanten feinster Uhren in ihrem eigenen Interesse hierzu Stellung nehmen werden; und glaube ich, dass von den besten die meisten so wie ich es zutreffender halten, statt; 1 bis 3 Sek , resp. 2 bis 4 Sek., besser 2 bis 3 Sek., resp. 2 bis 4 Sek. Differenz setzen werden, als freien Spielraum für Störungen, hervorgerufen durch so mannigfache Erschütterungen der Taschenuhren und wohl auch von dem Grundsatz geleitet: „Besser weniger versprechen und mehr halten!“ J. Pollinger, München. ~ Juristisclier Briefkasten. K. S. Beschränkung in der Annahme von Personal durch die Innungen Eine Zwangsinnung hatte durch Beschluss festgesetzt, dass ihre Mitglieder nur solche Personen als Gehilfen einstellen dürften, welche eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt hätten und sich über einen ehrenhaften Lebenswandel ausweisen könnten. Durch Verfügung des Ministeriums des Innern im Königreich Sachsen ist dieser Beschluss jedoch für ungültig er klärt worden, w-eil er dem § 41, Abs. 1, der Gewmrbe-Ordnung zuwiderlaufe, wonach Gewerbetreibende in der Wahl des Arbeits und Hilfspersonals nur solchen Beschränkungen unterliegen, die im Gesetze selbst festgestellt sind. Die Innung hat nicht die Befugnis, durch ihre Entscheidungen und Beschlüsse diese Be schränkungen zu erweitern, ebensow 7 enig wie sie natürlich die Macht besitzt, sie auch nur zu einem Teile aufzuheben. Von demselben Gesichtspunkte aus hat man aber auch solche Innungs beschlüsse zu beurteilen, die sich auf die Höhe des Lohnes beziehen, der dem Gehilfen mindestens oder höchstens gezahlt w'erden soll. Auch in dieser Hinsicht; steht der Innung das Recht, ihren Mitgliedern Vorschriften zu machen, nicht zu, und ebenso unwirksam sind natürlich etwaige Straf androhungen für den Fall der Zuwiderhandlung. Doch gilt das Gesagte — was w-ohl zu beachten ist — nur von Zwangs innungen, nicht aber auch von den freien Innungen. Ihnen die Befugnis zu derartigen Beschlüssen abzusprechen, liegt kein Grund vor, w T eil ja jedes Mitglied, das sich nicht fügen will, seinen Austritt erklären kann und sich dadurch für die Auswahl des Gehilfenpcrsonals wieder vollkommene Selbständigkeit verschaffen kann. R. Z. Richtig ist, dass ein Gehilfe, wenn er durch unver schuldete Krankheit für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit an der Erfüllung seiner Dienstpflichten verhindert ist, dennoch den vollen Gehalt zu fordern hat, allerdings nach Abzug dessen, was er auf Grund der reichsgesetzlichen Versicherung aus der Krankenkasse empfangt. Diese Rechte des Angestellten, die sich auf die Vorschrift des § 616 vom Bürgerlichen Gesetzbuch stützen, sind aber dem Verzichto unbedingt zugänglich, so dass es volle Rechtsbeständigkeit hat, wenn der Prinzipal mit seinem Gehilfen beim Engagement vereinbart, dass dieser in Fällen einer Krankheit nur die Hälfte seines Gehaltes, bezw. Lohnes oder selbst gar nichts zu fordern haben soll. L. in K. Zur Beantwortung Ihrer Frage sei auf ein Urteil des Kaufmannsgerichts zu Stettin vom 17. Februar 1905 ver wiesen, wobei zugleich bemerkt sein mag. dass diese Entscheidung ganz ebenso hätte ausfallen müssen, wenn der Angestellte, der in jenem Prozess als Kläger auftrat, nicht Handlungsgehilfe, sondern Gew'erbegehilfe gewiesen wäre. Es handelte sich aber hierbei um folgendes: Dem Kläger stand neben einer Vergütung in barem Gelde als Gegenleistung für seine Dienste auch freie Station zu. Während der kurzen Krankheit nun, von der er während der Dauer des Dienstverhältnisses befallen worden war, halte er in einem Hospitale auf Veranlassung der Krankenkasse Aufnahmo gefunden und für die Zeit, die er dort verbrachte, forderte er nun von seinem Prinzipal eine Vergütung für die in Wegfall ge kommene freie Station, namentlich also für die Beköstigung. Das erwähnte Gericht hat den Beklagten auch in diesem Sinne ver urteilt, weil dem Kläger der Anspruch auf vollen Gehalt und Unterhalt zustehe. War er aus irgend einem Grunde ohne sein Verschulden verhindert, den Unterhalt im Hause des Beklagten zu empfangen, so hatte er Ersatz in Geld zu fordern. Freilich reicht die Verpflichtung des Prinzipals in einem solchen Falle nur so woit, als er Aufwendungen erspart. Gibt er dem Angestellten freie Wohnung, so wird ihm meistens eine Ersparnis darauf, dass jener sich zeitweilig im Krankenhause aufhält, nicht erwachsen; denn das Zimmer steht wohl auch während der Zeit dieser Ab- wosenheit. zur Verfügung des Angestellten, jedenfalls kann der Prinzipal es wohl nur ausnahmswoise inzwischen gegen Entgelt nnderwoitig verwonden. Dagegen wird in Betracht zu ziehen sein das, w r as der Prinzipal für die Beköstigung des Gehilfen aufzu wenden erspart. G. Bl. Sie haben einen Gehilfen für Ihr Geschäft zunächst probeweise auf die Dauer von acht Tagen engagiert, ihn aber, nachdem diese Frist abgelaufen war, stillschwoigend weiter beschäftigt, ohne mit ihm irgend wolche Vereinbarung zu treffen. Ob Sie jene Erklärung, die beim Ablaufe der Probezeit zu er folgen gehabt hätte, aus Vergesslichkeit oder absichtlich unter lassen haben, ist rechtlich unerheblich, die Folgen sind in dem einen w T ie in dem ändern Falle dieselben. Es hat sieh nämlich dadurch, dass Sie die Dienstleistungen Ihres Probekandidaten weiter annehmen, aus dom Probeengagement ein endgültiges Dienstverhältnis entwickelt, für das dann diejenigen Kündigungs bedingungen massgebend sind, die nach Gesetz oder nach den herrschenden Gebräuchen Platz greifen. Es steht Ihnen mithin nicht frei, den jungen Mann nach Belieben fortzuschicken, wie auch er nicht nach Gutdünken seinen Posten jederzeit verlassen darf, für Sie sowohl wie für ihn besteht jederzeit die Verpflichtung, eine 14 tägige Kündigungsfrist einzuhalten, und die Lösung des Vertragsverhältnisses selbst nur für die Mitte oder das Ende eines Kalendermonats herbeizuführen. Th. L. in U. Dem Vater des Lehrlings wird man das Recht nicht absprechen dürfen, sich über die Art und den Erfolg der Ausbildung, die sein Sohn bei dem Lehrherrn geniesst, zu unter richten. ebenso wenig kann man es ihm streitig machen, etwaige Wünsche und Bedenken zu äussern. Immerhin ist daran festzu-
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