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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestellung bei dem Reisenden
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelssachverständige
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 146
- ArtikelLehrvertrag der Innungsmitglieder 147
- ArtikelBestellung bei dem Reisenden 148
- ArtikelHandelssachverständige 150
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Schluß) 151
- ArtikelInduktoruhr mit absatzweise umlaufendem Induktoranker 153
- ArtikelElastisches Uhrlager 154
- ArtikelNeuheiten 154
- ArtikelFür Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig 155
- ArtikelEin merkwürdiger Fall aus der Praxis 155
- ArtikelSprechsaal 155
- ArtikelJuristischer Briefkasten 156
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- ArtikelHuldigungswagen für die Schillerfeier in Stuttgart am 9. Mai 1905 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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150 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. derben ausgesetzt und zugleich Gefahr im Verzüge ist, ratsam sein, sie öffentlich an den Meistbietenden für Rechnung des Ver käufers versteigern zu lassen. Nicht weniger leichtfertig, wie bei der Erteilung eines Auf trages selbst, pflegt man erfahrungsgemäss zu Werke zu gehen bei der Unterschrift der sogen. Kommissionsnota. Kaum hat man zu erkennen gegeben, dass man 20 Stück von der Ware haben wolle, als auch schon der Reisende das Formular für eine solche Kommissionsnota ausfüllt und es zur Unterschrift, vorlegt. Die wenigsten denken daran, sich, bevor sie ihren Namen unter ein solches Schriftstück setzen, den Inhalt desselben auch nur einmal durchzulesen: sie halten dies für vollständig überflüssig, in der Meinung, dass ja alles genau abgesprochen sei, und dass der Reisende doch von den getroffenen Abmachungen nicht abweichen werde. Aber wie oft sieht man sich gerade in dieser Annahme getäuscht. Da findet sich z. B. auf dieser Nota, von der man eine Kopie erhält, ein Vermerk, wonach Reklamationen nur binnen drei oder binnen acht, Tagen zulässig sein sollen, während nach der ganzen Beschaffenheit der Wa.ro sich manche Fehler erst viel später heraussteilen können. Da lieissl; es weiter, dass der Vertrag auch vom Käufer am Wohnsitze des Verkäufers zu erfüllen sei, da ist die Rede von Zahlungsbedingungen, von denen vorher mit keinem Worte gesprochen worden war; da landet sich endlich auch häufig ein viel grösseres Quantum verzeichnet, als mündlich bestellt worden ist. Der Verkäufer besteht auf seinem Schein, legt diese Kommissionsnota, die die eigenhändige Unter schrift des Käufers trägt, dem Gerichte vor und erklärt: Den hierin enthaltenen Bedingungen hat sich der Käufer unterworfen; ich verlange, dass er zu ihrer Erfüllung verurteilt werde. Der Käufer sucht sich wieder hinter der Versicherung zu verschanzen, er habe von allem, was auf dem Formulare vorgedruckt stand, nichts gelesen, er habe im guten Glauben, dass sich darauf nichts finden werde, was der Vereinbarung nicht, gemäss sei, blindlings uuterschrieben. Von dem. der also handelt, pflegt man bekannt lich zu sagen, dass er ebenso blindlings auch sein eigenes Todes urteil unterzeichnen würde. Allein gerade mit einer solchen Vertrauensseligkeit, oder richtiger gesagt, mit einem solchen Leichtsinn, dessen sich doch kein Geschäftsmann schuldig machen sollte, vermag der Richter bis zu einer gewissen Grenze Nach sicht zu üben, allein diese Grenze wiederum selbst ist nicht, vom Gesetze gezogen und darum eine höchst unklare; und deshalb ist, es durchaus ratsam, es hierauf nicht ankommen zu lassen, sondern von Anfang an so sicher und sorgfältig vorzugehen, dass man auf Schonung und Rücksicht, sich später nicht angewiesen sieht. Wenn freilich in der Kommissionsnota Bedingungen verzeichnet stünden, die sich im direkten Widerspruche mit den getroffenen Vereinbarungen befanden, wenn also beispielsweise darin gesagt würde, dass A. 40 Stück oder Zentner bestellt, während der in Wirklichkeit von ihm erteilte Auftrag sich auf 20 beschränkt, so könnte A. nicht ohne weiteres dazu angehalten werden, auch das weitere Quantum anzunehmen und zu bezahlen. Aber dann läge ihm immer noch der Beweis dafür ob, dass er die Nota nicht gelesen, denn so lange er den Richter nicht, zu überzeugen ver mag, wird häufig noch für die Annahme Raum bleiben, er habe nachträglich seine Absicht, geändert, den Rahmen seiner Bestellung erweitert, und diese Vermutung wird um so mehr einleuchten, als man doch von jedem erwarten sollte, dass er das, was er unter schreibt. auch gelesen hat. Aber gerade einen solchen Beweis zu fuhren, ist, bekanntlich nicht, immer leicht.; das beste Recht versagt, wenn man sein Vorhandensein nicht dartun kann, und schliesslich kommt es dann darauf an, wer zum Schwur zu gelassen wird; und bekanntlich wiederum gibt es ja recht, viele, die ausserordentlich leicht, schwören, deren Gedächtnis so glück lich konstruiert, ist, dass in ihm nur alles das. was günstig ist, festgehalten wird, während alles andere, verblasst. Dann natür lich, wenn der Besteller, der hier der Kürze wegen wieder A. heissen möge, den Richter davon zu überzeugen vermag, dass er — sei es auch aus unverzeihlichem Leichtsinn — von dem Inhalte dos Schriftstückes, das er unterzeichnet, keine Kenntnis besessen habe, dann allerdings wird das. was der Abrede zuwider darin sich an Bedingungen vorfindet., unverbindlich sein. Es war die Pflicht, des Reisenden der Firma B.. als er dem A. das Formular zur Unterschrift vorlegte, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er noch diesen oder jenen Punkt darin vorfnnde, von dem er nicht gesprochen, und dass auch er durch die Unter schrift gedeckt werde. Indem er dies unterliess, machte er sich einer Arglist schuldig, aus der er für sich, bezw. für sein Haus, natürlich irgend welche Vorteile nicht herleiten kann. Soll das, was im Voraufgegangenen erörtert worden ist, kurz zusammengefasst werden, so lässt es sich in folgende Sätze kleiden: 1. Man unterzeichne niemals eine Kommissionsnota, bevor man sie nicht, vollständig und aufmerksam durchgelesen hat, man weise alles zurück, was sieh darin mit den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen nicht, deckt. 2. Wird die Ordre von dem Verkäufer eigenmächtig über schritten. so rüge man diesen Quantitätsmangel unverzüglich nach Eingang der Ware. Man prüfe diese letztere also nicht nur auf ihre Beschaffenheit, sondern auch auf ihre Stückzahl oder auf ihr Gewicht, oder in sonst einer Hinsicht, auf ihr Quantum, und zwar ebenfalls ungesäumt. Jede Mehrlieferung lehne man sofort ab, um sich nicht, die Verbindlichkeit aufzuladen, auch dieses Plus zu behalten und zu bezahlen. 3. Der Widerruf einer Bestellung aus dem Grunde, weil man sieh nur habe überreden lassen, weil ein Bedarf überhaupt nicht oder nicht, in dem in Aussicht, genommenen Umfango vor handen sei. alle solche und ähnliche Einwendungen sind belang los. Hat man daher eine Ware bestellt, so nehme man sie auch an und bezahle sie und lasse cs nicht erst zum Prozess kommen. Dafür soll man aber, bevor man den Auftrag erteilt, mit sich selbst, desto sorgfältiger zu Rate gehen. •Ss-«- Hanclelssacliverstiiiidige. ei Gelegenheit der tief bedauerlichen und beklagenswerten Tatsache der Auflösung der beiden einzigen deutschen Handelskammern im Auslande, nämlich in Brüssel und Bukarest, wurden verschiedentlich, namentlich auä Kreisen der Exporteure, Stimmen laut, die zum Sammeln von Informationen über die Absatz-, Handels- und Geschäftsverhält nisse im Auslande die Ausbreitung und innere Ausbildung der bereits bei einigen offiziellen Vertretungen des Deutschen Reiches im Auslande bestehenden Institution der Handelssachverständigen, auch Handelsattaches genannt, eindringlich befürworteten. Wie nun bereits bei Ablehnung der geforderten Zuschüsse für die deutsche Auslandshandelskammer in Brüssel durch den Reichstag von kompetenter und offizieller Seite erklärt wurde, steht die Reichsregierung der Ausbreitung der bei einzelnen Vertretungen (z. B. Konstantinopel) bereits versuchsweise eingeführten Insti tution sympathisch gegenüber, nur mahnt, die Frage der Auswahl geeigneter, tüchtiger und wirklich leistungsfähiger Kräfte, sowohl im allgemeinen wie nach den bereits gemachten Erfahrungen zu ausserordentlicher Vorsicht, zumal derartige Sachverständige nicht Juristen, sondern als weitblickend und leistungsfähig erprobte, praktisch wie theoretisch gleich gut. gebildete Handelsbeflissene sein sollen. Vielleicht, dürfte es eine ehrenvolle Aufgabe unserer vieler Orten im Entstehen begriffenen Handelshochschulen sein, solche Kräfte zu erziehen und auszubilden; im Interesse der all gemeinen Anerkennung und Würdigung dieser Bildungsanstalten würde es sicher gelegen sein. So viel steht unbestreitbar fest-: der bisherige konsularische Berichtsdienst, in Handels- und Exportangelegenheiten war und ist für das Deutsche Reich, als ein Wellhandelsstaat, absolut unzureichend. Schon der Umstand, dass die Konsuln an festen Domizilen wohnen, dokumentiert, unschwer, dass sie ihre handels- und verkehrspolitischo Wissenschaft, und Kenntnis in den aller meisten Fällen nicht eigener Anschauung und Beurteilung der einschlägigen Dinge und Verhältnisse verdanken, sondern auf mehr oder minder einseitig gefärbte Berichte Dritter angewiesen sind, die ihnen aus den verschiedenen Branchen zugehen. Wenn nun diese Berichte zweifei- und ausnahmslos bona fide gegeben sind, so kann man von Vertretern einzelner Branchen aber doch nicht verlangen, dass sie über den Bereich und Um-
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