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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 146
- ArtikelLehrvertrag der Innungsmitglieder 147
- ArtikelBestellung bei dem Reisenden 148
- ArtikelHandelssachverständige 150
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Schluß) 151
- ArtikelInduktoruhr mit absatzweise umlaufendem Induktoranker 153
- ArtikelElastisches Uhrlager 154
- ArtikelNeuheiten 154
- ArtikelFür Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig 155
- ArtikelEin merkwürdiger Fall aus der Praxis 155
- ArtikelSprechsaal 155
- ArtikelJuristischer Briefkasten 156
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- ArtikelHuldigungswagen für die Schillerfeier in Stuttgart am 9. Mai 1905 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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158 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. Nachdem der Vorsitzende Doch über den schwachen Besuch derVereius- abeude im vergangenen Jahre geklagt, wird die Versammlung mit herzlichen Worteu des Dankes an die treu zur Fahne haltenden Mitglieder geschlossen. Möge auch im neuen Vereinsjahr derselbe kollegiale Geist unsere Mit glieder beseelen, damit nicht durch unlautere Konkurrenz die Einigkeit im Verein zu Grunde geht. Karlsruhe, im April 1905. Der Vorstand. Uhrmacher-Innung für Köln, Kalk, Mülheim a. Rh. Bericht über die am 10. April abgehaltene Innungsversammlung. Tagesordnung: „Muss unser Personal zur Berufsgenossenschaft an- gemeldot sein?“ Der Obermeister eröffnete um 10 Uhr die Versammlung und begrüsste die anwesenden Kollegen. Nachdem das Protokoll der letzten Sitzung ver lesen und genehmigt worden war, teilte der Obermeister der Versammlung folgendes mit: In letzter Zeit wurden verschiedenen Kollegen vom Oberbürgermeister amte Fragebogen der Berufsgenossenschaft zugestellt, um dieselben auszufüllen. Alle waren im Unklaren darüber, ob unser Persoual versicberungsptiiektig sei. Um nun eine einheitliche Stellung der Behörde gegenüber einuehmen zu können, beauftragte ich unsern Koll. 0. Primavesi, sieh über diese An gelegenheit zu informieren und uns darüber zu berichten. Koll. Primavesi hat dies nun in gründlicher und erschöpfender Weise getan, und bitte ich Sie, verehrte Kollegen, den Ausführungen und Erläuterungen ein aufmerksames Ohr zu schenken. „Durch das Oberbürgermeisteramt wurden vor einigen Tagen verschiedene Herren Kollegen aufgefordert, ihre Anmeldung zur Berufsgenossenschaft zu bewerkstelligen. Da uns diese Aufforderung befremdend kam und keiner der Herren Kollegen in dieser Angelegenheit orientiert war, erhielt ich durch den Obermeister unserer Innung, Herrn Koll. Schwank, den Auftrag, die not wendigen Erkundigungen einzuziehen. Ich habe folgendes feststellen können: Unser Gewerbebetrieb ist im allgemeinen nicht versicherungspflichtig, da keine gefahrbringenden Arbeiten in grossem Stil ausgeführt werden, jedoch ist die Zugehörigkeit zur Lagerei-Berufsgenossenschaft in einzelnen Betrieben unserer Kollegen gerechtfertigt und notwendig. Gemäss § 1, Abs. 1, Ziffer 7, des Gewerke-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 sind Lagerungs- und Beförderuugsbetriebe versieherungs- pfficktig, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handels register eingetragen steht, verbunden sind. Nach der Praxis des Reichs- versickeruügsamts reicht die Tätigkeit auch nur eines Angestellten, Arbeiters, Hausdieners, Kutschers, Lehrlings u. s. w. aus, selbst dann, wenn diese Per sonen nicht einmal ausschliesslich mit Lagerungs- und Beförderungsarbeiten beschäftigt werden. Es ist ferner notwendig, dass diese Arbeiten im Jahre mindestens 100 Arbeitstage ergeben, und zwar ist dies so zu verstehen, dass der ganze Betrieb 100 Arbeitstage notwendig macht, gleichviel ob ein oder mehrere Arbeiter in Frage kommen. Eine besondere Abgrenzung für das, was unter Lagerarbeit zu verstehen ist, wird nicht erschöpfend angegeben, da dies bei der Vielseitigkeit der Be triebe nicht möglich war. Das Reichsversicherungsamt rechnet dazu: Auf- und Abladen und Hineinschaffen von Waren in die Geschäftsräume, Aus-, Ein- und Umpacken, Sortieren, Vermessen, Auszeichnen, Umgehen mit Ware auch bei der Inventarisierung, Behandeln der Ware, um sie in verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, Aufräumen. Reinigen, Dekorieren der Schaufenster u. s w. Kontor- und Ladenpersonal, welches zeitweise mit diesen Arbeiten beschäftigt wird, unterliegt für diese Zeit der Versicherungspflicht. Ausgeschlossen von der Versicherung ist der rein kaufmännische Teil des Betriebes. Hierzu rechnet Kontor-, Reise-, Kasse- und Detailverkaufs- Personal. Als Verkauf zählt nur die unmittelbare Abgabe der Ware an die Käufer, während die vorbereitenden Arbeiten und die nach dem Verkauf notwendig werdenden Arbeiten als Lagerarbeiten der Versicherungsptiicht unter worfen sind. Für die Detailgeschäfte gilt als Boförderungsarbeit der Transport von \\ aren ausserhalb der Geschäftsräume, von und nach der Post, zur Bahn u. s. w. und in die Kundschaft, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Transport Wagen, Fahrräder oder sonstiges Fuhrwerk notwendig macht. Das Trageu von Uhren oder Werken, auch Taschenuhren in kleinen Paketchen, zur Kund schaft muss also in unserm Gewerbe hierzu gerechnet werden. Ob dieses Austragen nun von besonders augestellteu Hausknechten besorgt wird oder von Gehilfen oder sonstigem Personal Erledigung findet, ist gleichgültig. Unsere Reparaturwerkstätten sind nicht versichorungspfiiehtig, da sie nicht als Fabrikbetrieb zählen, zu welchem Maschinen, Motore u. s. w. not wendig sind. Ausserdem müssten mehr wie 10 Arbeiter beschäftigt werden, während unsere Gehilfen technisch vorgebildete Leute sind. Ausnahmen hier von sind nur gemacht worden bei Cigarrenfabriken, Buchdruckereien, Bürsten fabriken, Bleiweissfabriken und ähnlichen. Hier ist die Versicherungspflicht schon bei einem Arbeiter begründet. Für unser Uhrmachergewerbe kommen daher nur diejenigen Geschäfte in Frage, die kandelsgeriektlick eingetragen sind und einen Hausknecht halten, der die Beförderungsarbeiten ausschliesslich versieht oder einen oder mehr Gehilfen zusammen mit mehr als 100 Tagen pro Jahr mit diesen Arbeiten beschäftigt. Die anderen Uhrmacher sind nicht verpflichtet, der Lagerungs- und Beförderungsgenossenschaft beizutreten. Für diejenigen, die versicherungspflichtig sind, sei noch bemerkt, dass das Gesetz ein zwingendes ist, es dem Eiuzelnen also nicht freigestellt wird, sich anzuschliessen oder nicht. Der Inhaber des Betriebes ist verpflichtet, die Anmeldung unaufgefordert zu machen. Das Gesetz versichert die Arbeiter ganz selbständig, d. h. jeder Arbeiter ist im gegebenen Falle bereits versichert und bezieht bei einem Unfall Reute, gleichgültig ob der Inhaber des Betriebes ihn gemeldet hat oder nicht. Die Berufsgenossenschaft tritt dann nachher an den Chef heran und macht ihn für die Nichtanmeldung haftbar. Es erfolgt Nachzahlung für alle versäumten Jahre, soweit sie gesetzlich nicht verjährt sind, und die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich befugt, den Betreffenden in Strafe zu nehmen, wenn ihm ein absichtliches Fernbleiben nachgewiesen werden kann. Das Gesetz ist am 30. Juni 1900 in Kraft getreten, jedoch sollen Beträge vor dem 1. Januar 1902 nicht naeherhoben werden. Nach dem 1. Januar 1902 können keine Ausnahmen mehr gemacht werden. Die Betriebs unternehmer, die 1902 verpflichtet waren, sich aber in späteren Jahren erst angemeldet haben, müssen also die noch nicht verjährten Beiträge eiusehliesslieb derjenigen für das Jahr 1902 nachzahlen. Die jährlichen Beiträge wechseln und hängen von deu von der Berufs genossenschaft im verflossenen Jahre tatsächlich aufgebrachten und ausgezahlten Beträgen an Renten, Verwaltungskosten u. s. w. ab. Die Zugehörigkeit zu einer Privatversicheruug irgend welcher Art schliesst die Notwendigkeit der Aumeldung zur Berufsgenossenschaft nicht aus. In Unglücksfällen ist binnen drei Tagen Anmeldung zu erstatten auf besonderen Formularen, und zwar ein Formular für die Berufsgenossenschaft und ein Formular für die Ortspolizeibehörde. Die Krankenkassen gehen nebenher. Diese zahlen bis 26 Wochen. Die Berufsgenossenschaft zahlt von der 14. Woche au und bekommt die späteren Beträge von der Krankenkasse überwiesen. Dies natürlich nur für Unfälle oder deren Folgen. Die Invalidenversicherung (Klebekarten) tritt nur für Invalidität ein, die nicht durch Betriebsunfall eutstaudeu ist. Stadt und Landkreis Köln gehören zur Sektion VI der Lagerei-Berufs- geuossenschaft. Diese Sektion hat ihren Sitz in Mainz, Raimundisstrasse 11.“ Der Obermeister dankte Koll. Primavesi für den gehaltenen interessanten Vortrag, und schloss derselbe die Versammlung gegen 11 l j 2 Uhr. H. Lachenmeyer, Schriftführer. Innung Leipzig. Monatsversammlung am 8. Mai im Mariengarten. Der Obermeister eröffnet um 9 a /j. Uhr die schwach besuchte Versammlung und begrüsst zunächst das zum erstenmal erschienene neue Mitglied Koll. Schumann mit herzlichen Worten. Unter Punkt 1 „Eingänge“ berichtet der Obermeister, dass die um die Mitgliedschaft befragte Frau Anua, verw. Weise, Inhaberin der Firma Franz Weise, sich bereit erklärt, der Innung anzugehören. Punkt 2: „Aufnahme neuer Mitglieder“. Um Aufnahme iu die Innung haben nachgesucht die Kollegen: Hermann Hofmaun, E. Vetterlein, P. Volkmann (Prokurist der Firma Franz Weise), Eugen Schwartz nnd R. Seelig. Die Aufnahme dieser Herren erfolgte eiustimmig. Puukt 3: Bericht über die Versammlung des Leipziger luuungsausschusses mit der Tagesordnung „Genossenschaftswesen“. Obermeister Freygang er stattet Bericht über die dabei erörterten Fragen des Für und Wider uod stellt für eine spätere Sitzung einen eiugehenden Vortrag des Herrn Knappe über diesen Puukt in Aussicht. Koll. Julius Thieme feierte sein 25jähriges Jubiläum als Lehrer an der Sonntagsschule der Polytechnischen Gesellschaft, uud spricht Koll. Freygang im Namen der Innung mit den Glückwünschen zugleich die Hoffnung aus, dass es dem Jubilar noch lange vergönnt'sein möge, die Jugend in der Kunst des Zeichnens zu unterrichten. Punkt 4: Bericht über die Ausstellung von Lehrlingsarbeiten im Innung»- ausschuss. Dazu teilt der Obermeister mit, dass diese Ausstellung, au der sich die Innung zum erstenmal beteiligt, leider nur vom Lehrling des Koll. Rieh. Müller beschickt worden ist. Der Lehrling erhielt auf seine sauber ausgeführte Arbeit eine Geldprämie von 3 Mk. Für die Zukunft fordert der Obermeister zu regerer Beteiligung auf. Punkt 5: Soiumerfest betreffend; Beschlussfassung über das abzuhaltende Vergnügen. Koll. Grabe gibt im Aufträge des Vergnügungs-Ausschusses einen ausführlichen Bericht über die Vorbereitungen dazu. Nach reiflicher Prüfung schlägt der Ausschuss den Ort Crostewitz bei Gaschwitz vor Dieser Vor schlag wird einstimmig angenommen, ebenso als Tag der Ausführung: Sonntag, den 25. Juni. Alles Weitere wird dem bewährten Vergnügungs - Ausschuss überlassen. An Stelle des Koll. Magdeburg, welcher verhindert ist, sich an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen, wird Koll. Rud. Geppert in den Vergnügungs-Ausschuss gewählt; der Genannte nimmt die Wahl gern an. Rob. Freygang, Obermeister. Arno Haas, Schriftführer. Uhrmacher-Innung des Reg.-Bez. Magdeburg. Hiermit unseren Mitgliedern zur Kenntnis, dass in der Klage unseres früheren Obermeisters Koll. Meyer contra Innung derselbe am 3. Mai im neunten Termin kostenpflichtig abgewiesen ist. Robert Brüggemann, Georg Löbner, Obermeister. Schriftführer. Zwangsinnung Rochlitz i. S. Unsere diesjährige erste Innungsversammlung findet Mittwoch* den 17. Mai, nachmittags 2 Uhr, im Gasthof goldener Löwe, in Grimma statt, wozu, ich die Mitglieder der Innung hiermit freundlichst einlade, recht zahl reich und pünktlich zu erscheinen.
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