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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preiskonventionen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 178
- ArtikelDie Formulare der Handwerks- und Gewerbekammern für Lehrverträge 178
- ArtikelEin badisches Landesgewerbeamt 179
- ArtikelPreiskonventionen 180
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 182
- ArtikelDas Schaufenster 182
- ArtikelVorsicht gegenüber einem Angebot zu Schleuderpreisen 183
- ArtikelDer Kalkulagraph 184
- ArtikelVersteckte Fehler am Cylindergang 186
- ArtikelJuristischer Briefkasten 186
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 187
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 190
- ArtikelArbeitsmarkt -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 12. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 181 Unverwehrt bleibt es auch angesichts des § lOOq nämlich selbst der Zwangsinnung, für die Preisbewegung und ähnliche Fragen unverbindliche Vorschriften zu erlassen, also Wünsche zu üussern, Direktiven aufzustellen. Vorschläge zu machen, deren Beachtung den Mitgliedern empfohlen, wenn auch nicht zur Pflicht gemacht wird. (Vergl. hierüber namentlich Nelken: „Die deutschen Handwerker- und Arbeiterschutzgesetzo“, Berlin 1901, Note 2 zu § 100 q„ und Landmann: „Kommentar zur Gewerbe ordnung“, München 1903, Bd. 1, Note 2 zu § 100 q.) Nament lich der zuletzt angeführte Reehtslehrer sagt ausdrücklich: „Dagegen ist den einzelnen Innungsmitgliedern (d. h. den Angehörigen einer Zwangsinnung) nicht verwehrt, sich frei willig im Wege gegenseitiger Vereinbarungen Beschränkungen aufzuerlegen in Bezug auf Preiso und Kundenannahme, voraus gesetzt, dass diese Vereinbarungen nicht wider die guten Sitten verstossen.“ Damit ist im Grundsätze die Zulässigkeit auch solcher Preis konventionen anerkannt, und man wird auch schliesslich der gegenteiligen Behauptung gegenüber die Frage aufwerfen dürfen, warum denn zwischen den ßingbildungen der Grossen und denen der Mittleren und Kleinen ein rechtlicher Unterschied gemacht werden soll, warum dem Handwerker, der sich gegen das Ver schleudern der Ware, gegen unanständige und zugleich gegen unvernünftige Konkurrenz doch mindestens ebenso sehr seiner Haut wehren muss, wie der Grossinduslrielle — warum ihm das Gesetz diejenigen Behelfe, diejenigen Kampfesmittel aus der Hand nehmen soll, die es den anderen gern gewährt? Die moderne Auffassung zielt ja eben gerade dahin, sich des wirtschaftlich Schwachen anzunehmen, und es wäre voll kommen verfehlt, wenn sie ihn in seinem berechtigten Kampfe gegen Auswüchse am eigenen Stamme im Stiche lassen wollte. Davon also, dass Preiskonventionen zwischen Geschäftsleuten, die einer und derselben Branche angehören, an und für sich der Gültigkeit entbehren sollten — davon kann keine Rede sein. Nur ein Vorbehalt aber muss gemacht werden, ihm hat auch schon die soeben mitgeteilte Stello aus dem Kommentar von Landmann Rechnung getragen. Es findet nämlich die Freiheit der Ringbildungen und der Konventionen ihre Grenze an dem Gesetze der guten Sitten. Die Schranke, die hier aufgerichtet wird, kann nimmermehr und von niemandem überschritten werden, mag es sich nun um ein Kartell von Kohlengruben besitzern handeln oder um den Zusammenschluss einer Reihe schlichter Handwerker: weder die einen noch die anderen dürfen danach streben, sich einen Gewinn oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen, einen Nachteil oder eine Gefahr von sich fern zuhalten unter Anwendung von Mitteln, die vom sittlichen Stand punkte aus missbilligt werden müssen. Es ist wohl erlaubt, sich selbst aus einer Notlage zu befreien und dem Eintritt einer solchen Notlago nach Kräften entgegen zu wirken, man darf aber den anderen, den Konsumenten, wiederum auch nicht in eine solcho Notlage bringen und die, in welcher er sich befindet, nicht ausbeuten wollen. Würden sieh z. B. also Geschäftsleute, die sich mit der Her stellung und dem Vertriebe unentbehrlicher Nahrungsmittel, wie etwa Brot, befassen, dahin vereinigen, dass sie ihre Ware nur gegen einen unverhältnismässig hohen Preis abzugeben be- schliessen, während doch die Konsumenten gezwungen sind, ihren Bedarf bei ihnen zu decken, so würde ein solches Beginnen unverkennbar mit den guten Sitten im Widerspruche stehen. Was wäre aber die Folge hiervon? Einen Zwang, zu einem gewissen Preise zu verkaufen und ihn nicht zu überschreiten, kann auch die Polizei nach Massgabe des geltenden Rechtes auf niemanden ausüben; der Bäcker kann nicht gezwmngen werden, das Brot, das er im Laden hat, zu verkaufen; ebensowenig kann man ihn nötigen, aus dem Mehl Brot herzustellen, er kann, wenn er es für vorteilhaft hält und w 7 enn es ihm so bequem ist, seinen Be trieb zeitweilig schliessen. es ruht auf ihm keine Pflicht zur Aus übung seines Berufes. Dort freilich, wo Arbeitstaxen bestehen, muss er sie einhalten; aber auch das Vorhandensein solcher polizeilicher Vorschriften zwingt ihn schliesslich nicht dazu, über haupt seine Waro feilzubieten; er kann jedem, der ein Brot ver langt. erklären: „Ich verkaufe meine Brote nicht, ich ziehe es I vor, sie verschimmeln zu lassen.“ Mag dies unsinnig klingen, mag es als ein Ausfluss des Uebermutes oder der Rücksichts losigkeit erscheinen, rechtlich lässt sich dagegen jedenfalls nichts Vorbringen. Die Unverbindlichkeit einer gegen die guten Sitten ver- stossenden Preiskonvention äussert sich daher nur in dem Ver hältnisse der einzelnen Teilnehmer zueinander. Was nämlich besagt denn eine solcho Abmachung überhaupt? Sic wird zu nächst ja nur getroffen zwischen den Angehörigen derselben Branchen, die an der Wahrung gewisser Preisgrenzen und ge wisser Kundenkreise ein Interesse haben. Der Dritte, der Kon sument. das grosse Publikum, wird allerdings durch solche Kon ventionen mittelbar getroffen, denn die erhöhten Preise sind ja von den Käufern zu zahlen, aber der Vertrag selbst, den recht lich eine solche Konvention darstellt, wflrd doch nicht vom Publikum, sondern nur von den Geschäftsleuten geschlossen. Wenn mithin beispielsweise eine Reihe von Innungen und Ver einen von Angehörigen einer und derselben oder verwandter Branchen sich zusammengeschlossen haben, wenn ihnen auch ausserhaT solcher Organisationen stehende Gewerbetreibende bei getreten sind, samt und sonders in der Absicht, einen bestimmten Artikel nur zu einem festgesetzten Mindestpreise an das Publikum abzugeben, so schliessen alle diese untereinander einen Vertrag, der sie gegenseitig zu einem gewissen Verhallen verpflichtet. Das Publikum hat hier, wie gesagt, nichts hineinzureden: es ist kein Partner bei diesem Abkommen, es hat nicht die Rolle eines Konkurrenten. Wenn nun zu den Teilnehmern an der Konvention selbst aber etwa A.. IL, C., D. u. s. vv. gehören, so hat. also durch die Zustimmung zu dem Vertrage A. gegenüber dem B . C. u.s. w. die Verpflichtung übernommen, kein Stück billiger zu verkaufen, als nach dem Abkommen ihm gestattet ist. Verletzt er diese Pflicht, geht er also unter das Preisminimum herab, so hat er einen Kontraktbruch begangen, der hier ganz dieselben recht lichen Folgen erzeugt, die sich überall an die Verletzung von Vertragspflichten knüpfen. Er muss Schadensersatz leisten, bezwu er muss, w T enu für den Fall vertragswidrigen Amrhaltens eine Konventionalstrafe festgesetzt ist, diese an die anderen entrichten, auch wenn ihm nicht naebgewiesen zu werden vermag, dass er sie in ihrem Vermögen geschädigt hat. Meistens nun aber knüpft sich an jede solche Preiskonvention, wie an jede Ringbildung überhaupt, die Festsetzung von Ver tragsstrafen; allenthalben begegnet man der Abmachung, es solle derjenige Kontrahent, der sich als Vertrags - und wortbrüchig enveist, eine gewisse Summe zur Strafe zu zahlen haben. Wenn nun die Konvention selbst sich in dem von den guten Sitten offen gehaltenen Spielraum bewegt und über seine Grenzen nicht hinausgeht, wenn sie also sittlich nicht anstössig ist, so ist sie auch rechtlich vollkommen wirksam, und deshalb haben die Ver tragstreuen Teilnehmer, also B., C. u. s. w., einen klagbaren An spruch auf die Zahlung der Konventionalstrafe. Die Gerichte höherer Ordnung haben einem solchen Klagebegehren (immer natürlich vorausgesetzt, dass die Konvention selbst sich nicht als ein Verstoss gegen die guten Sitten erwies) in feststehender Rechtssprechung stets unbedenklich stattgegeben. Der Vertrags brüchige Teil ist allenthalben dazu verurteilt, worden, die Stral- summe an die Vertragstreuen zu zahlen. Natürlich können fin den Fall einer Vertragsverletzung auch andere Nachteile in dem Abkommen vorgesehen werden. Um ein Beispiel aus einem anderen Geschäftsgebiete herzu leiten, so haben die. Buchhändler bekanntlich von jeher darauf hingewirkt, gewisse Preiso einheitlich dem Publikum in Rechnung zu stellen und bei Barzahlung entweder gar keinen oder doch nicht mehr als einen fest bezifferten Rabatt zu bewilligen. Wer hiervon abweicht, wer also Bücher zu einem niedrigeren Preise ablässt oder wer einen höheren Prozentsatz an Rabatt dem Kunden einräumt, der wird von dem Geschäftsverkehr der deutschen Buch händler, dessen Mittelpunkt und Organisation sich bekanntlich in Leipzig befindet, ausgeschlossen; kein Verleger darf ihm Bücher verkaufen, und er ist darauf angewiesen, sich auf Umwegen und Schleichwegen seinen Vorrat zu verschaffen. Auch eine solche Boykottierung des einzelnen Buchhändlers wegen Schleuderns mit
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