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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorsicht gegenüber einem Angebot zu Schleuderpreisen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Kalkulagraph
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 178
- ArtikelDie Formulare der Handwerks- und Gewerbekammern für Lehrverträge 178
- ArtikelEin badisches Landesgewerbeamt 179
- ArtikelPreiskonventionen 180
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 182
- ArtikelDas Schaufenster 182
- ArtikelVorsicht gegenüber einem Angebot zu Schleuderpreisen 183
- ArtikelDer Kalkulagraph 184
- ArtikelVersteckte Fehler am Cylindergang 186
- ArtikelJuristischer Briefkasten 186
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 187
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 190
- ArtikelArbeitsmarkt -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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184 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12. arglistigen Täuschung durch X. wurde, indem er sich dazu ver stand. ihm Waren im Werte von über 1000 Mk. aut' Kredit zu gehen. Oer Kläger liess sieh hierbei von der Ueberzeugung leiten, dass sein Kunde die Waren im reellen Geschäftsbetriebe weiter veräussern und dadurch die Mittel zur Deckung des Kauf preises erläsen, sie hierzu auch benutzen werde. Hätte er gewusst, dass X. etwas ganz anderes mit der Ware vorhabe, dass er sie schleunigst um jeden Preis verschleudern wolle, nur um bares Geld in die Hände zu bekommen und mit diesem die Flucht zu ergreifen, so hätte er natürlich sich zur Einräumung von Kredit an X. auf keinen Fall verstanden. Diese Absicht aber, die Ware sofort, sei es auch weit unter dem Einkaufspreise, loszuschlagen, seine eigene Verbindlichkeit gegen den Kläger aber unerfüllt zu lassen und sich ihr durch die Flucht zu entziehen, hatte X., wie feststeht, schon von Anfang an, und indem er sie dem Kläger verheimlichte, beging er an ihm eine arglistige Täuschung, einen Betrug. Angesichts dessen nun war der Kläger belügt, das ganze Geschäft dem X. gegenüber auf Grund des § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzufechten, er hat dies auch getan und dadurch erzielt, dass rechtlich der ganze Vorgang, so wie er oben geschildert worden, als nicht geschehen zu beurteilen ist. Der Kaufvertrag, der zwischen dem Kläger und X. zu Stande ge kommen war, wurde dadurch in allen seinen Teilen hinfällig und nichtig, und daraus wiederum ergibt sich, dass mit rückwärts greifender Wirkung X. an den Waren gar kein Eigentum erworben hatte. Er befand sich also auch nicht in der Lage, solches ohne weiteres auf den Beklagten zu übertragen.. Freilich hätte dieser letztere den Mangel im Rechte, der auf seiten des X. vorhanden war, dann beseitigen können, wenn er sich selbst im guten Glauben befunden hätte. Wäre der Beklagte nach den ganzen Umständen des Falles zu der Annahme belügt gewesen, X. sei auf ehrliche Weise in den Besitz der Waren gekommen, so würde er au ihnen allerdings durch den Kauf das Eigentum erworben haben und nun nicht mehr verpachtet sein, sie dem Kläger herauszugeben, mag sich auch später seine gutgläubige Uebcr- zeuguug als eine irrige herausstollen. Aber eben das gerade kann dem Beklagten nicht zugegeben werden, dass er sich in einem entschuldbaren Irrtume befunden habe, im Gegenteil, es trifft ihn der Vorwurf, wenn auch nicht gerade arglistig und böswillig, also etwa wie ein Hehler, so doch jedenfalls in hohem Grade fahrlässig zu Werke gegangen zu sein, und eben deshalb fehlt es ihm an dem guten Glauben, der hier die unerlässliche Voraus setzung für den Erwerb des Eigentums bildet und darum also muss er den ganzen Warenposten dem Kläger zurückgeben. Der Beklagte ist ein erfahrener Geschäftsmann, der jede Gelegenheit, unter günstigen Umständen einen Posten Ware partieweise oder ramschweiso an sich zu bringen, benutzt. Ihm musste daher bekannt sein, dass nicht selten ein insolventer Schuldner die Ware um jeden Preis losschlägt, um sie dem Zugriffe seiner Gläubiger zu entziehen, dass unter solchen auffallend günstigen Bedingungen auch gestohlene Sachen oder solche, die im Wege des Kredit betrugs erworben worden sind, weiter veräussert werden. Vor allen Dingen aber war ihm sicher nicht fremd, dass gar nicht selten gewissenlose Geschäftsleute den Kredit, den sie sich zu verschaffen wissen, dazu missbrauchen, um Waren auf Zahlungs ziel zu entnehmen, sie also vom Lieferanten zu erschwindeln und dann zu Schleuderpreisen zu veräussern. Die Tagespresse weiss fast unausgesetzt von Verhandlungen zu berichten, die derartige Vorgänge zur Unterlago haben, und auf diese Weise ist. die Kenntnis von solchen Manipulationen in alle Schichten der Bevölkerung gedrungen, vor allen Dingen aber darf sie gerade bei den Partiewarenhändlern vorausgesetzt werden. Der Beklagte war auch über den wirklichen Wert der Ware wohl unterrichtet, er konnte nicht im Zweifel darüber sich befinden, dass er die Höhe des von ihm geforderten Kaufpreises um mehr als das Doppelte überstieg, und deshalb durfte er es nicht ruhig hinnehmen, wenn X. seine Forderung so auffallend niedrig be- mass. Wer Waren, die einen Marktwert von über 1000 Mk. darstellen, zum Preise von 400 Mk. angeboten erhält, hat als ehrlicher und anständiger Kaufmann die Verpflichtung, den Gründen nachzuforschen, aus denen der Verkäufer unter derartig aussergewüLmlichen Bedingungen loszuschlagen bereit ist. LTnter- lässt er solche Nachforschungen, so setzt er die Sorgfalt, die von ihm gefordert wird, auf das gröblichste ausser acht, und er kann sich später keineswegs darauf berufen, dass der Irrtum, in dein er sich befunden, ein gutgläubiger und entschuldbarer gewesen sei. Dr. B. Der Kalkulagrapli. (Zeit regist-rierapparat.) as Bedürfnis, kurze Zeitabschnitte absolut genau und sicher zu registrieren, zeigt sich besonders im Fern sprechverkehr. Die kostspielige Anlage und Unter haltung der Fernleitungen, die Notwendigkeit, die selben möglichst rentabel auszunutzen, die hohen Sprechgebühren, die Zweifel der Sprechgäste an der Genauigkeit der amtlichen Aufzeichnung, schliesslich Irrtümer, die den Be amten beim Ablesen der Zeit, von gewöhnlichen Uhren nur zu leicht unterlaufen konnten, all diese Momente gaben Veranlassung, einen Zeitregistrierapparat zu konstruieren, der infolge seines sinnreichen Mechanismus die als Einheit festgesetzte Gesprächs zeit rasch und zuverlässig registriert und dem Beamten durch Abnahme jeden Schreibwerks gestattet, seine ganze Aufmerksam- Fig. l. keit auf die möglichst, rasche Aufeinanderfolge der Verbindungen und somit auf die höchste Ausnutzung der Leitungen zu richten. Ein solcher Apparat ist der von einer New Yorker Firma hergcstollte Kalkulagraph. Seine Anwendung ist eine sehr ein fache und erfordert nur drei Handgriffe, seine Konstruktion ist allerdings komplizierter. Der nach aussen sichtbare Teil des Kalkulagraphen ist so. wie er zwischen zwei Arbeitsplätzen auf den Umsehaltetischen angebracht- ist, in Fig. 1 abgebildet. Er besteht aus einer ge wöhnlichen L T hr und zwei Handgriffen, dem rechten zur Fixierung des Gesprächbeginns und zum Abdruck der zwei Zifferblätter für die Gesprächsdauer, und dem linken zum Abdruck der die Ge sprächsdauer fixierenden Zeiger. Vor dem Uhrenzifferblatte ist eine Platte (Druckplatte) sichtbar, unter welche eine wie Fig. 2 bedruckte Karte untergeschoben wird, und zwar mit der Schrift, nach unten, worauf die durch die Handgriffe in Bewegung ge setzten Metallstempel die Zeit, wie oben angedeutet, markieren. In der Karte sind vorher die Rubriken, dem Vordruck entsprechend, auszufüllen. Wie aus Fig. 2 ersichtlich, erhält, jede Karte drei Stempel, die sich durch ein ähnlich wie bei den Schreibmaschinen angebrachtes Farbband klar und deutlich abdrücken. Stempel r stellt, ein einfaches Zifferblatt dar und zeigt die Stunde durch ein ausserhalb des Ziflferkreises angebrachtes Dreieck und die Minuten durch einen Minutenzeiger. Mit diesem Stempel wird der Beginn des Gespräches markiert, Von dem Zifferblatt des Stempels b kann man die seit Beginn des Gespräches verflossene Zeit und von Ziffer blatt a die kleineren Zeitabschnitte von l j i bis 5 Minuten ablesen.
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