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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein badisches Landesgewerbeamt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preiskonventionen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 178
- ArtikelDie Formulare der Handwerks- und Gewerbekammern für Lehrverträge 178
- ArtikelEin badisches Landesgewerbeamt 179
- ArtikelPreiskonventionen 180
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 182
- ArtikelDas Schaufenster 182
- ArtikelVorsicht gegenüber einem Angebot zu Schleuderpreisen 183
- ArtikelDer Kalkulagraph 184
- ArtikelVersteckte Fehler am Cylindergang 186
- ArtikelJuristischer Briefkasten 186
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 187
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 190
- ArtikelArbeitsmarkt -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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180 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12. wortung wahrzunehmen hat. anderseits aber auch ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet wird. Anregungen auf diesem Gebiete zu geben und Anträge zu stellen. Hierdurch und durch die gleichzeitige Uebertragung der Leitung des grösseren Teiles des gewerblichen Unterrichtswesens bekommt die Landesgewerbehalle künftighin die Eigenschaft einer Oentralbehörde, und dieser er weiterten Bestimmung entspricht auch der neue Name „Landes gewerbeamt.“ Dieses Laudesgewerbeamt gliedert sich in zwei Abteilungen; der Abteilung 1 sind die auf die Förderung des Gewerbes bezüg lichen Angelegenheiten, insbesondere die seither von der Landes gewerbehalle besorgten, der Abteilung II sind die auf die Leitung und Beaufsichtigung des gewerblichen, technischen und kauf männischen Fortbildungsschulwesens bezüglichen Angelegenheiten zugewiosen. Als beratende Kollegien sind der Abteilung I der Landesgewerborat, und der Abteilung II der Landesgewerbe schulrat beigegeben. An der Spitzo des Landesgew T erbeamts steht ein Direktor, der mit Rücksicht darauf, dass das Amt nicht mehr, wie bisher die Landesgewerbehalle, eine bloss technische Behörde ist, sondern auch zugleich Verwaltungsgoschäfte zu erledigen haben wird, der Zahl der Verwaltungsbeamten entnommen ist und dem die erforderliche Zahl ordentlicher und ausserordentlicher Mit glieder und Beamten beigegeben wurde. Damit ist Baden dem Vorgänge anderer Länder, insbesondere dem Württembergs gefolgt, welches in der Königlichen Centralstelle liir Handel und Gewerbe- sachen seit Jahren eine gleiche Organisation besitzt. Das Landes gewerbeamt in Baden unterscheidet sich von der württembergischen Centralstelle nur dadurch, dass dieser letzteren auch die Fürsorge für den Handel, sowie die Handhabung der Gew : erbepolizei, ins besondere dio Fabrikinspektion obliegt, und dass das gewerbliche Unterrichtswesen in Württemberg der Centralstolle für das Gewerbe nicht organisch angegliedert, sondern einer besonderen Kommission für dio gewerblichen Fortbildungsschulen übertragen ist, dio mit der Centralstelle nur durch Personalunion verbunden ist, indem der Vorstand dieser auch den Vorsitz in den Kommissionen führt. Einen sehr erheblichen Vorteil vor der badischen Schwesteranstalt goniesst allerdings die württembergischo Centralstelle dadurch, dass sie über einen allen dienstlichen Anforderungen entsprechenden Noubau verfügt; wie wir hören, ist aber die Grossh. Regierung der Frage der Erstellung eines neuen Gebäudes für das Landes gewerbeamt bereits nähergetreten, und es steht zu erw'arten, dass auch für dieses in nicht zu ferner Zeit Räume bereitgestellt worden, dio den erweiterten Aufgaben des Amtes in jeder Be ziehung Rechnung tragen. Das neu geschaffene Landosgowerbeamt ist mit dem 1. Mai d. J. bereits in Wirksamkeit getreten, die Uebernahme der auf das gewerbliche Untorrichtswesen bezüglichen Obliegenheiten erfolgt aber erst an einem später noch zu bestimmenden Zeitpunkt, Es wäre sehr zu begrüssen. wenn dem durch dio Errichtung von Landesgewerbeilmtern in Preussen und Baden und der Central stelle für Gewerbe und Handel in Württemberg gegebenen Bei spiele auch die anderen grösseren Bundesstaaten des Reiches nachfolgen würden. Gegenseitige Fühlungnahme, System und eine gewisse Gleichmässigkeit in den gewerbefördernden Mass nahmen läge ohne Zweifel im Interesse des gesamten deutschen Gewerbes. Dr. Pp. Preiskonventloneii. \ Oll Dr. jltr. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] BByaTOpt^nser modernes Wirtschaftsleben steht, wenn man so iBfSIiPf sa § en t * ar *- Sternbilde der Kartelle und Syndikate. iP^IS Die Produzenten der Rohstoffe und Halbfabrikate vor pPplllll allen Dingen sind es, die sich zu solchen Ringen und Vereinigungen zusammenschliessen, um nach gemeinsam vereinbarten Grundsätzen die Erzeugung ihrer Ware selbst zu regeln, sie nur nach derartigen Normen auf den Markt zu bringen und hauptsächlich sie ausschliesslich unter Wahrung gewisser Preisgrenzen wieder zu veräussern. Dass es sich hier überall um die Wahrung wirtschaftlicher Interessen handelt und um deren Förderung, braucht kaum gesagt zu werden; man will der Ueberproduktion Vorbeugen, allen jenen Missständen, die sieh einzustellen pHogen, wenn der Markt mit einer gewissen Ware überschwemmt wird. Jeder muss suchen, mit seinem Vorrat auf- zurätimen. um ihn wieder in Geld umzusetzen, und deshalb ist er genötigt, unter Bedingungen zu verkaufen, denen er sich bei normalen Verhältnissen nicht würde gefügt haben. Vor allen Dingen also soll dem Aufkommon von Schleuderpreisen durch derartige Konventionen entgegen gewirkt werden; es soll aber auch jene üble Art von Wett bewerb. die vor keinem Mittel zuriiekschreckt, beseitigt werden, es soll auch zwischen den Konkurrenten ein Zustand herbei geführt werden, der das Moment der Kollegialität neben dem der Rivalität lebensfähig bleiben lässt. Gewiss ist zuzugehen, dass die Kartelle auch manche Miss bildung hervorgerufen haben, dass es hier und da zu Aus beutungen gekommen ist. zu einer Ausbeutung der wirtschaft lichen Uebermacht. die sich durch die bestehenden Verhältnisse nicht rechtfertigen lässt - ■ allein, wenn man billig urteilen will, so muss man doch zugeben, dass es kaum irgend eino Erscheinung im menschlichen Leben gibt, die nicht hier und da zu Un- zutriiglichkeitcn geführt hat. dass man sich selbst eine Tugend denken kann, die, wenn man sie übertreibt, zur Untugend, zum Fehler wird. Soweit solche Ringe und Kartelle. Syndikate. Trusts oder wie immer sie heissen mögen, sich daher in den Grenzen des Angemessenen und Erträglichen halten, wird man berechtigte Einwendungen gegen sie kaum Vorbringen können, und wenn sieh das Verlangen kundgibt, die Gesetzgebung solle hier ein- greifen und allen den Formen des Wirtschaftslebens und Ge schäftsbetriebes dieser Art Schranken ziehen, so kann ein solches Begehren nur insoweit Gehör fordern, als es sich um Aus schreitungen und Zügellosigkeiten, um Uebertreibungen handelt. Was sich nun aber bei solchen Zusammenschlüssen der Grossindustriellen in weiten und grossen Zügen vollzieht, davon sind gewissermassen ein verkleinertes Spiegelbild die Preis konventionen, zu denen sich der Mittelstand im Geschäfts leben. namentlich auch die Handwerker, die Kunsthandwerker und dergl. mehr, vereinigen. Gerade dort aber, wo eine solche Verständigung herbeigeführt wird, zwischen Angehörigen des Handwerkerstandes im weitesten Sinne des Wortes, hat man ver mehrte rechtliche Bedenken geltend zu machen versucht, um die Zulässigkeit und namentlich auch dio Verbindlichkeit aller solcher Abreden in Zweifel zu ziehen. Man hat namentlich vielfach hin gewiesen auf die Vorschrift des § 100ij der Gewerbeordnung; „Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. Entgegenslehende Beschlüsse sind ungültig.“ Nichts aber kann verfehlter sein, als diese Bestimmung ins Gefecht zu führen, nichts fehlerhafter, als aus ihr die Ungültigkeit von Preiskonventionen zwischen den Angehörigen des Hand werkerstandes folgern zu wollen. Zu allererst nämlich ist wohl zu beachten, dass der § 100q nach seinem Wortlaute selbst sich nur mit einer Frage der Zuständigkeit von Innungen beschäftigt; sodann aber darf nicht übersehen werden, dass sich diese Ge setzesstelle unter der Rubrik „Zwangsinnungen“ findet, so dass sie gar nicht einmal auf alle Innungen überhaupt Anwendung zu erleiden vermag, sondern lediglich für die Zwangsinnungen eine Norm gibt. Diesen letzteren, aber nur ihnen, soll es aus Gründen, auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht, verboten werden, die Mitglieder in der Festsetzung der Preise für ihre Waren oder Leistungen und in der Annahme von Kunden zu beschränken. Die ganze Tragweite des Gesetzes läuft also darauf hinaus, dass es unverbindlich ist, wenn eine Zwangs innung durch Beschluss ihren Mitgliedern aufgibt, nicht unter einem gewissen Preise oder nicht über einem gewissen Preis ihre Waren oder ihre Arbeiten zu berechnen; wenn sie wiederum durch Beschluss ihre Mitglieder verhindern würde, die Kund schaft über einen gewissen Bezirk hinaus zu suchen, wenn sie also jedem räumliche Grenzen vorschreiben wollte, innerhalb deren er sich im Wettbewerbe zu halten hätte. Das allein verbietet das Gesetz, und sein Ausspruch muss auch in diesem so um schriebenen Rahmen noch einengend ausgelegt werden.
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