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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer darf sich Uhrmacher nennen?
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelAus dem württembergischen Schwarzwald 82
- ArtikelLehrwerkstatt für Uhrmacher in Altona 83
- ArtikelUeber unsere Deutsche Uhrmachergenossenschaft 84
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 85
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils 87
- ArtikelFreie Hemmungen für Uhren 88
- ArtikelMuß der Uhrmacher einen Konkurrenten im Hause dulden? 89
- ArtikelKollegen, schützt eure Läden und Schaufenster gegen Einbruch 90
- ArtikelKonferenz der Uhrmacher-Verbände mit dem Goldschmiede-Verband am ... 90
- ArtikelDer Uhrmacher vor einem Vierteljahrtausend 91
- ArtikelSprechsaal 92
- ArtikelJuristischer Briefkasten 93
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 93
- ArtikelInnung- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- ArtikelArbeitsmarkt 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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86 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 6. Wer also nicht jede Uhr. die man ihm in die Hände gibt. [ trau/, und gar verdirbt, wer auch nur einen kleinen Schimmer von Ahnung, den blossen Schein einer Idee davon besitzt, wie man ein l'hrwerk anzusehen und anzulässen hat. der soll nach diesem Richiersprueh sich Uhrmacher nennen dürfen. Er braucht nur — wie das Urteil sagt — ..nicht- jeder Fähigkeit bar" zu sein. Wo steht denn das im Gesetz und wie ergibt sich denn dies begrifflich aus dem Unterschiede zwischen Uhrmachermeister und Uhrmacher? Es ist alles das. was in dem oben hervor-. gehobenen Texte steht, doch nichts anderes als willkürliche Unter stellung. die ihrerseits jeder Begründung in den Tatsachen und im Rechte bar ist. Um Uhrmachermeister sich nennen zu dürfen, dazu gehört, wie das Zittauer Schöffengericht nicht, zu wissen scheint, noch j mehr als die Tatsache, dass man einen geordneten Lehrgang durchgemacht, die Lehrlings- und Gesellenprüfung bestanden habe. Aber'"abgesehen davon: Es gibt sehr viele, die sieh aus dem einen oder dem ändern Grunde den Meistertitel nicht er\veiben können, man denke hierbei nur an solche Personen, die, nachdem sie im Auslande ihr Fach erlernt, sich im Deutschen Reiche an sässig gemacht haben, sie können die Vorbedingungen zum Er- werlien des Meistertitels schlechterdings nicht mehr erfüllen, dieser letztere ist ihnen nur ganz ausnahmsweise zugänglich, regelmässig also werden sie sich damit begnügen müssen, unter der Bezeichnung als „Uhrmacher' 1 ihren Beruf auszuüben. Aber darum steht der Titel „Uhrmacher“ doch nicht jedem zu. der ihn aunehmen will, er ist. doch noch keineswegs vogelfrei und Gemeingut aller ge worden. Wer sich an einen Mann wendet, dem zwar nicht der Meistertitel zukommt, der sieh aber als Uhrmacher bezeichnet, von dem erwartet man, dass er vielleicht nicht eine so vollendete, in jeder Beziehung abgeschlossene und abgerundete Fach- und Sachkenntnis besitzt, wie der Meister, von dem nimmt mau vielleicht an, dass er aus diesem oder aus jenem Grunde die formelle Meisterschaft nicht habe erwerben können, man setzt aber mit voller Bestimmtheit bei ihm voraus, dass er den normalen Anforderungen, die der Beruf tagtäglich stellt, wohl gewachsen ist. Hinter einem Uhrmacher vermutet das Publikum vernünftiger weise nicht einen früheren Modelltischler, nicht einen Mann, der seine Feierabendstunden hier und da mit dem Betrachten von Uhren und mit mehr oder minder dilettantenhatton Mitteln an den Werken zugebracht, hat. sondern jemanden, der es sich ernstlich hat angelegen sein lassen, diese schwierige Kunst wenigstens in der Hauptsache zu erlassen und alle die Vor richtungen. die dazu gehören, sich geläufig zu machen. AVas will es demgegenüber bedeuten, wenn zwei Zeugen aultrotcn und beschwören, dass der Angeklagte sie zu ihrer Zufriedenheit be dient habe! Aus dem Urteile ist nichts darüber zu entnehmen, welcher Art die Arbeiten waren, die er für sie ausgetührt hat. ob er diese Leistungen persönlich aufgebracht hat oder sie durch andere zu Stande bringen liess. und endlich — wer bürgt denn dafür, dass diese beiden Zeugen ein genügendes Verständnis für das besitzen, was man von einem Uhrmacher verlangen kann? Es ist in dem ganzen Strafverfahren kein Sachverständiger über die Leistungsfähigkeit des Angeklagten vernommen worden, auch nicht darüber, welchen Anforderungen normalerweise ein Uhrmacher nach den Anschauungen zu genügen hat. die in den beteiligten Kreisen herrschen. Dem Gerichto hat es offenbar ganz gewaltig imponiert, dass der Angeklagte eine Turmuhr repariert hat. Aber jeder weiss, dass hierzu gar nicht so sehr viel gehört, dass im Gegenteil gerade die Behandlung einer Turmuhr ver hältnismässig sehr leicht ist, wenn nicht gerade besondere Um stände vorliegen. Der Auffassung des Zittauer Schöffengerichts, wie es im Voraufgegangenen gekennzeichnet ist, verdient ein anderes Gerichts urteil gegenüber gestellt zu werden, nämlich ein Beschluss des Landgerichts zu Leipzig vom 11. Januar 1901. Auch hier handelt es sich, allerdings in einem Zivilprozesse, um die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand berechtigt sei. sich Uhrmacher zu nennen, und hierauf erwidert das erwähnte Gericht u. a. wörtlich folgendes: ..Der Sprachgebrauch des Lebens überhaupt und der in Frage stehenden Kreise von Gewerbetreibenden und ihrer Kunden insbesondere versteht unter einem Uhrmacher nur den. welcher eigenhändig Uhren anfertigen oder wenigstens fachmännisch bearbeiten kann und eine Ausbildung in diesem Handwerk genossen hat. welche für dessen zuverlässige Aus übung Gewähr leistet, nicht aber jeden, der ohne solche Aus bildung und eigene Fertigkeit ein Geschält betreibt, indem er mit Uhren handelt, die er fertig kauft, oder anderweit anschafft oder durch fachkundige Gewerbegehilfen fertigen lässt, oder indem er die Ausbesserung von Uhren übernimmt oder durch fachkundige Gewerbegehilfen oder Dritte auslühren lässt. Ein Gewerbetreibender der letzteren Art betreibt im Sinne des Sprachgebrauches ein Uhrengeschäft (als „Uhrenhändler") oder eine Uhrmacher-Werkstatt (als deren „Inhaber“), also einzelne Seiten des Uhrmachergewerbes, aber er ist gleichwohl kein Uhrmacher. Der Sprachgebrauch ist hier vielleicht enger und strenger als in anderen Arten des Handwerks, und unteischeidet scharf zwischen der Arbeit- des Uhrmachers einerseits und ihrer Ausbeutung im Betriebe eines Gewerbes anderseits. Nur die Fertigkeit zu jener Arbeit und nicht der Betrieb dieses Gewerbes verleiht den Namen „Uhrmacher“. Die Strenge des Sprach gebrauches hat ihren guten Grund in der besonderen Feinheit des Uhrmacherhandwerks und in der mit ihr zusammen hängenden Schwierigkeit eines Einblicks der Kunden in die Arbeit des Uhrmachers. Diese Umstände begründen den ge schäftlichen Verkehr mit Uhren stärker als in anderen Arten des Handwerks auf das Vertrauen der Kunden zu ihrem Vertragsgegner. Solches Vertrauen verdient und geniesst dieser weit mehr, wenn er selbst Fachmann ist. Zwar wird auch der ausgebildeto Uhrmacher als Gewerbetreibender nicht alle Uhren selbst, bauen, die er verkauft, und nicht alle Uhren selbst ausbessern, deren Ausbesserung er übernimmt. Aber er ist im Gegensatz zum Laien in der Lage, selbst die Uhren aul ihre Güte zu prüfen, die er feil bietet, und die übernommene und und von seinem Gehilfen oder Dritten ausgetührto Ausbesserung von Uhren zu leiten und zu überwachen. Er bietet also infolge seiner Eigenschaft als Fachmann dem Kunden eine weit grössere Gewähr für die Güte seiner Vertragsleistungen, als ein Laie unter sonst gleichen Umständen bieten kann, welcher seinerseits nur von der Zuverlässigkeit seiner Gewerbegehilfen oder Dritter abhängt.“ Zum Verständnis des Ganzen sei aber schliesslich noch auf einen Punkt rein rechtlicher Art hingewiesen. In dem Straf gerichtsurteil wird allenthalben erörtert, ob die Bezeichnung „Uhrmacher“ eine Angabe über die Herstellungsart der Ware oder gewerblicher Leistungen in sich schlie-sst. Es ist — um dies angemessen zu würdigen — folgendes zu beachten: Eine un zulässige Ausschreitung im Reklamewesen liegt einmal schon dann vor, wenn jemand überhaupt in der Oeffentlichkcit unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die dazu geeignet sind, sein Angebot als ein besonders günstiges erscheinen zu lassen, und es kommt hierbei nicht darauf an, welcher Art diese Angaben sind und worauf sie sich beziehen, es wird nur ganz allgemein erfordert, dass sie „geschäftliche Verhältnisse“ betreffen. Soll ein solches Verhalten aber strafbar sein, so muss es sich auf ganz bestimmte geschäftliche Verhältnisse beziehen, die das Wettbewerbgesetz in § 4 erschöpfend aufzählt und von denen hier nur „die Herstellungsart“ in Betracht kommen kann. Das Gericht hat nun, wie aus den wörtlich mitgeteilten Sätzen zur Genüge hervorgeht, angenommen, dass in dieser Hinsicht ein \ orstoss nur insoweit zu erblicken war. als es sich um Reparaturen handelte, und es ist darauf zu der Ueberzeugung gekommen, dass sich mit Fug und Recht Uhrmacher nennen darf, der nicht durchaus alles, was ihm von Uhren und Uhrwerken in die Hände gerät, verdirbt. Es genügt, diesen Salz auszusprechen, um seine Unhaltbarkeit, sofort einzuseheu. Wir würden ein trauriges Recht besitzen und uns selbst in beklagenswerten Zuständen befinden, wenn solche Aussprüche sich im Einklänge mit dem Gesetze und mit dem Willen des Gesetzgebers befänden. Glücklicherweise ist das nicht der Fall, aber darum bleibt es immer noch in hohem Grado be dauerlich, dass sich dio Auffassung eines Gerichts so weit von den Anforderungen eines lauteren und anständigen Geschäftsverkehrs und von den Abschriften der Rechtsordnung selbst entfernen konnte.
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