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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Freie Hemmungen für Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Muß der Uhrmacher einen Konkurrenten im Hause dulden?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelAus dem württembergischen Schwarzwald 82
- ArtikelLehrwerkstatt für Uhrmacher in Altona 83
- ArtikelUeber unsere Deutsche Uhrmachergenossenschaft 84
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 85
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils 87
- ArtikelFreie Hemmungen für Uhren 88
- ArtikelMuß der Uhrmacher einen Konkurrenten im Hause dulden? 89
- ArtikelKollegen, schützt eure Läden und Schaufenster gegen Einbruch 90
- ArtikelKonferenz der Uhrmacher-Verbände mit dem Goldschmiede-Verband am ... 90
- ArtikelDer Uhrmacher vor einem Vierteljahrtausend 91
- ArtikelSprechsaal 92
- ArtikelJuristischer Briefkasten 93
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 93
- ArtikelInnung- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- ArtikelArbeitsmarkt 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 6. Allgemeines Journal der Ohrmacherkunst. 89 drehenden Steigrades die Rolle f l freigibt. Das Steigrad setzt seine Drehung infolge der Triebfederspannung fort, bis der Zahn 2 gegen den Anschlag ff stüsst (Fig. 2). Gleichzeitig wird dabei der Anker e durch den Eingriff des Schubrades / mit dem Arm h zurückbewegt. Während dieser Zeit hat das Pendel weiterhin in der Pfeilrichtung j voll ausgeschvvungen und bewegt sich in der entgegengesetzten Richtung zurück. Kurz vor Beendigung dieser Rückkehrbewegung des Pendels kommt es wiederum in Berührung mit dem Stift k des Ankers c. und es treibt somit .jetzt das Pendel den Anker derart, dass dessen Anschlag// den Zahn 2 des Steigrades freigibt, so dass sieh letzteres wieder frei drehen kann, bis der Zahn :> in Berührung mit der Rolle f [ gelangt, Sobald das Pendel das Ende seiner Schwingung in der Pleil- richtung m (Fig. 2) erreicht, bewegt es sich durch das Eigen- o-ewicht mit dem Anker in der entgegengesetzten Richtung, bis ] Fl 9 l es in die Stellung Phg. 1 kommt, worauf wieder der beschriebene Vorgang beginnt. Es ist ersichtlich, dass bei entsprechender Form der Zahne das Steigrad niemals ablauten kann, da ein Zahn desselben stets mit einem Anschlag in Berührung ist. Die Zähne des Steigrades sind so gestaltet, dass, nachdem das Pendel das Steigrad freigibt und ein Zahn die Rolle/" berührt, ein kleiner Rückst.oss auf das Rad ausgeübt wird, was bei sehr grossen Uhren von Vorteil ist. Zweckmässig gibt man den Zahnrädern neun Zähne und ordnet das Pendel so an, dass es über die Mittellinie hinaus einen Anstoss von 1 Grad erhält. Muss (1er Uhrmacher einen Konkurrenten im Hause (lulclen? [Nachdruck verboten.] fjenn ein Hausbesitzer einem Geschäftsmanne Lokalitäten vermietet, in denen er sein Gewerbe betreiben will, so ist es streitig, ob er dadurch zugleich auch die Ver pflichtung übernimmt, das Zuziehen von Konkurrenten fernzuhalten. Nach dem blossen Buchstaben des Gesetzes erwächst ihm in dieser Hinsicht freilich keine Beschränkung, und deshalb vertreten mehrfach Rechtslehrer und auch Gerichtsentscheidungen die Meinung, dass der Vermieter auf die geschäftlichen Interessen seines älteren Mieters keinerlei Rücksicht zu nehmen braucht, also nach Belieben mit Vertretern derselben Branche auch nachher noch Mietsverträge eingehen kann. Die entgegenstehende Auf fassung beruft sich auf die allgemeine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Verträge nach den Grundsätzen von 'Iren und Glauben zu erfüllen sind, und sie folgert hieraus, dass jemand, der in einem Hause ein Geschäftslokal mietet, es als selbst verständlich annimmt, dass ihm der Hauswirt nicht eines schönen Tages einen Konkurrenten zur Seite setzen wird. Dieser Ansicht dürfte auch regelmässig wohl beizupfliehtcn sein, und es müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtlertigen. von ihr ab zugehen. Wenn der ältere Mieter beispielsweise ein Eugros- gesehäft betreibt, das der Natur der Sache nach aut Laut kundschatt so gut wie gar nicht angewiesen ist, so wird ihm meistens schwerlich ein nachweisbarer Schaden daraus erwachsen, dass in demselben Hause ein Konkurrent sein Kontor eröflnet. und seine Warenvorräte unterbringt; denn es ist ohne weiteres nicht zu besorgen, dass Käufer, die zu ihm gehen wollen, von jenem ab- gefangen werden. Ganz anders liegt die Sache aber jedenfalls beim Detadlisten. Kr erwartet, nicht nur den Zuspruch seiner ständigen Kundschatt, sondern rechnet auch darauf, dass solche Personen, die zulällig des Weges kommen, ihren Bedarf bei ihm docken. Zieht daher in demselben Hause jemand ein. der Waren ganz derselben Art I feil hält oder anfertigt, so liegt, die Gefahr einer Beeinträchtigung in geradezu greifbarer Nähe, und es muss als selbstverständliche Willensmeinung des älteren Mieters angenommen werden, dass er gegen sie geschützt werde. Der Vermieter, der diesem Um stande keine Rechnung trägt, verstösst mithin gegen die Grund sätze von Treu und Glauben, die er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu wahren verbunden ist, und er ladet damit die Verpflichtung zur Schadloshaltung aut sieh. Freilich würde der geschädigte Mieter vom Richter nicht gehört werden können, wenn er Entfernung seines Konkurrenten aus dem Hause ver langen wollte; denn da der Mietsvertrag, der zwischen diesem letzteren und dem Hauswirte besteht, an und für sich der Gültigkeit nicht entbehrt, so wäre nicht einzusehen, aus welchen Rechtsgründen er dazu gezwungen werden könnte, sich in die Lösung zu lügen. Wenn gegen diese Ansicht, eingewendet wird, dass ja niemand davor geschützt, bleibe, dass sich im Nachbarhause ein Konkurrent festsetze, und dass dann der Schaden, der aus einem solchen Wettbewerbe erwächst, schliesslich kein geringerer sein würde, so übersieht man hierbei, dass es jedem doch auf alle Fälle darum zu tun ist, jede Benachteiligung soweit, als möglich von sich abzuwenden, und dass man ihm deshalb den erreichbaren Schutz nicht, bloss deshalb versagen darf, weil ein solcher nicht in vollem Umfango Schutz gewährt. Eine absolute Sicherheit gegen die Nachbarschaft von Kon kurrenten ist, schlechterdings ausgeschlossen; aut der ändern Seite aber wird man den Begriff des Konkurrenzgeschäftes hier nicht allzu weit fassen dürfen. Wenn z. B. der ältere Mieter A. haupt sächlich die Uhrenbranehe vertritt, also fertige Uhren zum 'S er kaufe bringt und Reparaturen übernimmt, daneben aber auch goldene und silberne Schmucksachen am Lager hält, so wird man von einer unzulässigen Beeinträchtigung nicht sprechen können, wenn der Hausbesitzer einen anderen Laden an einen Bijouterie warenhändler vermietet. Anders würde die Sache vielleicht schon dann wiederum sieh verhalten, wenn der zweite Mieter sich mit, dem Verkaufe von Gold- und Silborwarcn belassen würde; denn wenn auch in der Hauptsache die Brauche des einen von der des ändern ab weicht, so werden doch erlährungsgemäss auch von Uhrmachern nebenher vielfach und keineswegs immer in sehr geringem Umfange Waren gelührt, die eigentlich iu die Branche des Juweliers und dergl. schlagen. Aber auch noch auf ein anderes Moment ist, hierbei Gewicht, zu legen: Mancher Uhrmacher mietet ein Gesclniftslokal bloss deshalb, weil ihm die Lage, in der es sich belindet, aus gewissen Gründen besonders günstig erscheint, und nur deshalb auch versteht, er sich dazu, die Forderungen der \ ermieters, auch wenn sie etwas hoher sind, anzunehmen. Beine ganze Berechnung 1 aber wird unter Umständen dann geradezu über den llaulcn ■ geworfen, wenn kurz daraut ein Konkurrent zuzieht, der ihm den 5 fruchtbaren Boden, auf dessen Alleinbesitz er hoffen duritc, abgrübt oder doch streitig macht. ! Solche Beweggründe kommen erlährungsgemäss in den \ er- handlangen, die dem Vertragsabschluss vorautgehen. meistens klar
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