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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer darf sich Uhrmacher nennen?
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelAus dem württembergischen Schwarzwald 82
- ArtikelLehrwerkstatt für Uhrmacher in Altona 83
- ArtikelUeber unsere Deutsche Uhrmachergenossenschaft 84
- ArtikelWer darf sich Uhrmacher nennen? 85
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils 87
- ArtikelFreie Hemmungen für Uhren 88
- ArtikelMuß der Uhrmacher einen Konkurrenten im Hause dulden? 89
- ArtikelKollegen, schützt eure Läden und Schaufenster gegen Einbruch 90
- ArtikelKonferenz der Uhrmacher-Verbände mit dem Goldschmiede-Verband am ... 90
- ArtikelDer Uhrmacher vor einem Vierteljahrtausend 91
- ArtikelSprechsaal 92
- ArtikelJuristischer Briefkasten 93
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 93
- ArtikelInnung- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- ArtikelArbeitsmarkt 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 6. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 85 Wer darf sich Uhrmacher nennen? Von Dr. jur. Biberfeld. [Nucluimck verboten.] Tas Thema, auf das die nachfolgende Erörterung hinweisen will, ist bereits vor einiger Zeit an dieser Stelle be handelt worden, und zwar wurde damals versucht, den rechtlichen Gegensatz, der zwischen der Bezeichnung Uhrmaehermeister“ auf der einen und „Uhrmacher" auf der anderen Seite obwaltet, darzutun. Es wurde im Zusammenhänge damit auch hervorgehoben, dass, wenn auch das Gesetz nur für die Führung des Meistertitels gewisse Bedingungen normiert hat, es dennoch nicht nach Belieben jedem frei steht, sich „Ukimacher zu nennen, dass vielmehr derjenige, der sich ohne hinlänglichen Grund als Uhrmacher dem Publikum gegenüber vorstellt, gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs yorstossen kann. Wenn nun heute auf diese Frage noch einmal zuruek- o'oo'rill’en wird, so geschieht dies mit Rücksicht auf eine neuerdings ergangene Gerichtsentscheidung, von der sogleich bemeikt. weiten muss, dass sie iii hohem Grade befremdlich erscheint — befremdhc 1 sowohl, weil sie eine starke Verkennung der tatsächlichen \ ei hältnisse kundgibt, nicht minder aber auch befremdlich, weil sie eine zutreffende Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen vermissen lässt. Der Sachverhalt selbst war in Kürze folgender: ln einer Stadt im Königreich Sachsen hatte sich ein Mann als . Uhr macher" niedergelassen, von dem der Strafrichter selbst tatsächlich festgestellt hat, dass er gelernter Modelltischler sei und bis zum Jahre 1901 in der Ausübung dieses an sich gewiss recht ehren werten Berufes seinen Lebensunterhalt gesucht und wohl auch gefunden hat. Eine Neigung zu feinen und mühsamen Arbeiten, besondere Vorliebe für die Beschäftigung mit Uhren hat. ihn dazu bewogen, sich mit den Hantierungen, die in das Uhrmachergewerbe fallen^ in seinen Musseslunden vertraut zu machen, und er hat es schliesslich auch so weit gebracht, dass er eine alte Turmuhr reparieren konnte, und das bereits erwähnte Gerichtsurteil macht zwei Personen namhaft, die mit seinen Leistungen auf dem Ge biete der Uhrmacherkunst sich zufrieden gestellt, fühlten. Aul andere als die soeben erwähnten Erfolge vermag sich zwar dieser Modelltischler „a. D.“ nicht zu berufen, allein, er hat sich un geachtet dessen dennoch für befugt erachtet, sich nunmehr als Uhrmacher“ auszugeben, unter der Bezeichnung eines solchen einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen und in der üblichen Weise anzukündigen. Dass er einen geordneten Lehrgang durchgemacht habe, dass er überhaupt Unterweisungen systematischer Art durch einen wirklichen Uhrmacher genossen habe, davon ist_ nirgends die Rede, alles. was zu seinen Gunsten, wie erwähnt, festgestellt worden ist, läuft, darauf hinaus, dass er als Dilettant sich mit Uhren gern abgegeben und dass er hierbei sich eine gewisse Gewandtheit und mancherlei Kunstgriffe angeeignet hat. Ks ist nun gegen ihn von der örtlich zuständigen Innung btratautrag wegen unlauteren Wettbewerbs gestellt worden, unbeanstandet wurde auch das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet, nachdem sic aber licrausgestellt hatte, dass er jene alte Turmuhr wieder m Ordnung gebracht hat, und nachdem sich vollends zwei ehrsame Bürger als Zeugen dahin geäussert, hatten, er habe sie dm eh seine Leistungen völlig zufrieden gestellt, so hat der Richter nicht, einen Augenblick gezögert, ihn als „Uhrmacher anzueikennen und ihn von der Anklage wegen Vergehens gegen 4 des Ge setzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs lreizusprecheii. Das Urteil ist vom Schöffengericht zu Zittau unter dem WA Dez. 1904 gefällt worden, natürlich ist dies noch nicht das letzte V oit. das in dieser Sache gesprochen wird, der Instanzenzug wurde bereits beschritten und er wird auch weiter fortgesetzt und er schöpft. werden, bis endgültig ein obsiegendes Urteil zu Gunsten der Innung erstritten, also rechtskräftig festgestellt worden sein wird, dass ein Modelltischler, bloss weil er sich in seinen Musse- stunden mit Uhren beschäftigt hat, noch lange kein Uhrmackei ist, sich deshalb auch nicht so nennen darf. Aut das Erkenntnis der ersten Instanz hier einzugehen, liegt Anlass und Anreiz von gleicher Stärke vor, denn die Begründung ist eine so eigenartige, dass man an ihr ohne ein Wort der Entgegnung auch in der Oeffentlichkeit nicht vorübergehen dart. Während die Anlage jenem ehemaligen Modelltischler und Dilettanten aut dem Gebiete der Uhrmacherkunst zum Vorwürfe macht, dass er, indem er sich aut seinen Firmenschildern, in Zeitungsankiiudigungen und dergl. als Uhrmacher bezeichnte, im Publikum die irrige Vorstellung hervor- o-erufen habe, er habe sein Fach gründlich und ordnungsmassig er lernt und verstehe cs deshalb in ausreichendem Uni tan ge, so ent- o-eo-net hierauf das erwähnte Erkenntnis u. a. wörtlich folgendes: & ° Mit. clcr Annahme dieser Bezeichnung (sc. Uhrmacher) hat der Angeklagte keine Aussage über die Herstellungsart seiner Ware o-emacht; denn es ist allgemein bekannt, dass die Uhrmacher heutzutage die meisten der von ihnen leilgohallenen Uhren lert.g aus Fabriken beziehen. Das Publikum kann deshalb auch daraus, dass sich der Angeklagte Uhrmacher nennt, nicht schhessen, dass die bei ihm käuflichen Uhren das Erzeugnis der Arbeit seiner eignen Hände seien. Begrifflich aber muss als ausgeschlossen erscheinen, die Prüfung der aus Fabriken bezogenen Uhren durch den Uhrmacher noch als einen Teil des Herstellungsaktes zu be trachten und in der Annahme der Bezeichnung Uhrmacher insofern eine Angabe über die Herstellungsart zu sehen, als damit gesagt sei, dass diese Prüfung von einer besonders sachkundigen Person vollzogen worden sei." ■Wäre der soeben im 'Wortlaute hervorgehobene balz richtig, so würde sich die Tätigkeit des Uhrmachers als solche lediglich auf Reparaturen beschränken, was die fertigen Uhren anbelangt, so würde er einzig und allein als Händler dastehen, das. was er in dieser Beziehung leistet, könnte jeder Modelltischler. Handschuh macher oder Strassenfeger ganz ebenso prästieren. Dass man eine Uhr, so wie sie aus der Fabrik kommt, noch keineswegs sofort in'Gebrauch nehmen kann, dass liier gerade die Tätigkeit des o-elernten, sachkundigen Uhrmachers sich zunächst noch zu bewähren hat, das scheint dem Schöffengericht vollkommen un bekannt zu sein. Der Uhrmacher würde aufhören, der Vertreter eines Handwerkes, ja einer Kunst zu sein, wenn er keine andere Funktion zu erfüllen hätte, als Zwischenhändler lür neue und Ausbesserer für alle Uhren zu sein. Charakteristisch dafür, wie sich aber das Zittauer Schöffengericht die Sache denkt, ist noch folgender Ausspruch, den sich die Enlscheidungsgründe leisten. Sie sagen nämlich: _ „uv ,.Wio der Kaufmann durch eine solche (iaclimannische) i Pnifun 0 ' nicht zum Fabrikanten wird, so nimmt auch der Uhr- maeherdureh eine solche nicht an der Herstellung derUhren teil.“ Das sieht gerade so aus, als ob die Weitorveräusserung von Uhren durch den Uhrmacher sich ganz in der Weise vollzöge, in der etwa der Krämer aus dem grossen Fasse, das ihm gehelerl, worden ist. die einzelnen Heringe herausnimmt, einwickelt, und den Kunden aushändigt. Dass so die Sache nicht, liegt, sollte eigentlich jedes Kind wissen, und es ist sicherlich überflüssig, an dieser Stelle auch nur ein einziges Wort zu verlieren. Nun be rücksichtigt das Urteil aber auch die Tätigkeit, des Uhrmachers, die sich auf Reparaturen erstreckt, und dass man hierzu das Fach erlernt, haben muss, wird selbst dort nicht, geleugnet, nur o-elaim’t das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte als Autocfidakt ebenso viel verstehe, wie ein anderen der seine drei- oder vierjährige Lehrzeit durchgemacht mul als Geselle gearbeitet, sich Kenntnis. Fertigkeit, und Fälligkeit, erworben hat. Nicht minder eigenartig als die bereits hervorgehobenen Aussprucho mutet folgender an, der ebenfalls im Wortlaute den Urteilsgriinden entnommen wird: . Zuzugeben dagegen ist die Möglichkeit, dass m dei Be zeichnung als Uhrmacher eine Angabe über die Herstellungsart der gewerblichen Leistungen enthalten ist. Das Publikum vyird bei einem Uhrmacher wohl voranssetzen. dass er die ihm über tragene Ausbesserung von Uhren selbst ansliihrl odei wenigstens überwacht und hierzu nicht jeder Fähigkeit bar ist. Allem, eine Angabe darüber, welcher Grad von Fähigkeit ihrem 1 rager innewohne, enthält die Bezeichnung Uhrmacher nicht. Dann unterscheidet sie sich von dem Meistertitel, der einen Inch- männisch ausgebildeten, in Prüfungen bewahrt bolundenon Handwerksmann kennzeichnet. Den so beschrankten An forderungen der Bezeichnung hat aber der Angeklagte genügt. Er hat sämtliche ihm übertragenen Ausbesserungen, sei es mehr oder minder gut selbst ausgeführt, ohne dass sich seine Arbeiten als schlechtweg unbrauchbar erwiesen hätten.
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