30 hier mit aller Sorgfalt die hier cinjchlagende?? Gesetze und Landtagsactcn prü- - fen zu müssen, da, wären jene Behauptungen wahr, die hohe Kammer wohl l keinen Augenblick anstehen dürfte, jenem Anträge beizutreten. Bereits unter dem 4. August 1721 erschien eine General-Verordnung, (2te Fortsetzung des 2ter Theil Special-Verordnungen >1. Buch VI. 595) wonach der, den nach dem 23. August 1710 zu neuen n Civil-Bedienungen gelangten Personen, angcordnete Abzug des I2ten Theils 8 der Besoldung bei Antretung ihrer Aemter, zur Erhaltung des Armenhauses, sowohl auf die Rathepersonen in den Städten, als auch auf ihre Subalternen n und Bedienten, extendirt wird. Bei der im Jahre 1722 gehaltenen Landeöversammlung (Hauptbewilli- -i gungsschrift von 1722 der Landtagsacten desselben Jahres lol. 1569) erklä- 9 ren die Abgeordneten der Städte, daß dieser Befehl ihnen nicht geringen Kum- -i mer verursache, indem ihre Besoldung fast überall schlecht und gering sey, in n dessen Betrachtung ste dann „Se. Majestät in tiefster Unterthänigkeit ganz fle- -i hentlich imploriren, ste von dem Ansinnen eines solchen allzu schwer fallenden n Beitrags allergnädigst zu dispensiren." In dem Landtagsabschiede vom 14. Juni 1722 (lol. 1805) wird hier- auf folgende Resolution ercheilt: „dem rc. geschehenen untcrthänigen Ansuchen rc. können Wir darum füg- -x lich nicht deferir.n, weil nicht nur alle Unsere Räthe und Bediente dergleichen m Abzug entrichten müssen, sondern cs auch bei dem, der wenig Besoldung hat, ch ein geringes betrüget, über dieses Nur einmal für allemal abgestattet wird, auch ch in eines jeden Willkühr stehet, ob er ein solches Amt, so dergleichen? billigen m Abzüge unterworfen, annehmen oder behalten wolle." Bald hierauf und in Folge jenes Landtagsabschicds den 12. August 1722 L? erschien denn auch eine zweite Verordnung, dieselbe, welche der Herr Antrag- -tz stcllcr ii? seiner Schrift erwähnt, wodurch die Entrichtung jener Abgabe wie- -si derholt anbefohlen wird. Es baten zwar die Abgeordnete?? der Städte bei dem im Jahre 1728 ge- -si haltencn Landtage (Haupt- und Bewilligungsschrift von 1728 der Landtags- -8! acten desselben Jahres Bd. U- lol. 888 ^.) nochmals um Befreiung von die- -ri ser Abgabe; „dabei aber wir unser allerunterthänigstes Bitten dahin nochmals 8l? richten, daß es Ew. rc. gefalle?? möchte — die Räthe von dieser Abgabe hin- -n wiederum zu befreien;" allein der darauf erfolgte Landtagsabschied (Landtags- acten desselben Jahres Bd. I. lol. 1260 ''.) schlug diese Bitte in folgenden m Worten ab: „dem mit angchängten wiederholten unterthänigsten Suchen aber um Befreiung derer Räthe und Bediente?? in den Städten, von dein dahin n«