halte des Gesetzes vom 2. Februar 1832. die Publication und Einführung der allgemeinen Städteordnung betreffend, (§. 1.) als ganz neue Behörden eingeführt worden, deren Rechte und Verbindlichkeiten also auch nur nach der Verfassungsurkunde und nach der allgemeinen Städteordnung beurtheilt werden könnten, lasse sich mit dem nicht vereinigen, was diese Gesetze bestimmten, auf die neuern Behörden litte folglich die ältere in Ansehung der vormaligen Stadt- räthe insbesondere erlassene Verordnung jedenfalls keine Anwendung, zumal in der Städteordnung diese Abgabe nicht envähnt werde. 4 .) Die Bestätigung der Wahlen sey unbedingt erfolgt, diese Abgabe sey vor der Wahl und Bestätigung der neuen Stadträthe gar nicht erwähnt wor den, und man habe bestimmt darauf gerechnet, daß der den neu Angestellten bewilligte Gehalt ihnen ungekürzt werde zu Theil werden und dadurch diesen die Gelegenheit entgangen, die diesfallsige Vertretung Seiten der Commun zur Bedingung zu machen oder solche Anstellungen abzulchncn. Endlich führt er an, 5 .) solle durch das neue Gesetz, die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener betreffend, besage dessen den Ständen zur Berathung vorliegenden Entwurfs (§. 11.) bei den künftig anzusiellenden Staatsdicnern der zweimonatliche Besol dungsabzug hinwegfallen, weil sie Beiträge zum Pensionsfonds leisten müssen, und folgert nun, daß wer keine solchen Beiträge zu leisten haben solle, könne auch nicht zu Entrichtung der Besoldungsabgabe verbunden gewesen seyn. Wenn es nun bei näherer Beleuchtung dieses Antrages die unterzeichnete Deputation keineswegs verkennen mag, daß 1. , allerdings wohl schwer ein besonderer Grund zu finden seyn dürfte, aus wel- » chem den Mitgliedern städtischer Behörden jene Abgabe zur Erhaltung der Zucht- und Arbeitshäuser auferlegt wurde, so glaubte sie doch um so mehr l kurz über diesen Punct hinweggehen zu dürfen, da solche Motiven, gewis bei > einer neuen verbesserten Besteuerung, die wichtigsten Momente, wenn von der , alten mangelhaften Steuer-Einrichtung und zwar von der Zeit ihres Entste- ! Hens und Fortbestehens die Rede ist, nicht wohl benutzt werden können, da s sie ja eben die Ursache sind, warum im allgemeinen ein verbessertes neues Steuer- j system so sehr gewünscht wird. — Was dagegen den Punct 2. » anlangt, wo bewiesen werden will, daß >ene Abgabe von ihrem Entstehen an s verfassungsmäfig nicht bestanden habe, so glaubte die unterzeichnete Deputation 0'