Die Angabe der Erfordernisse, an welche die Ausübung politischer Rechte geknüpft ist, sind übrigens, in der Verfassungsurkunde, dem Wahlgesetze, der Städteordnung, und andern sie betreffenden Gesetzen, weit vollständiger erfolgt, als in der Uten Abtheilung des vorgelegten Gesetzentwurfs solches geschehen konnte, (vergl. §. 49.) und es möchte kaum hier an seinem Platze seyn, eine Verände rung jener Gesetze und namentlich eine Beschränkung der Slimmberechtigung eintreten zu lassen. Die Deputation findet sich daher aus den unter 1. bereits angegebenen Rück sichten auf Vereinfachung des Gesetzes bewogen, den gänzlichen Wegfall der llren Abtheilung zu beantragen, und vorzuschlagen: die erste Abtheilung mit der Uiberschrift zu versehen: Erste Abtheilung. Von der Staatsangehörigkeit. (Staatsbürgerrecht.) sie hält diesen Antrag auch darum für zweckmäßig, weil dadurch das fragliche Gesetz an Faßlichkeit gewinnen muß, was um so wünschenswerther erscheint, da obenerwähnter Maasen dessen Inhalt die Interessen jedes Einzelnen im Staate berührt, und daher, seiner Natur nach, auch dem weniger Gebildeten so ver ständlich als möglich, vorzulegen ist. Wenn aber in dem 3ten §. „Ausländer, welche ihren bleibenden Wohnsitz in Sachsen nehmen wol- „len, zuvor erst um die Aufnahme als Staatsangehörige bei der Staate- „behörde nachsuchen sollen, und nach §.25. „die Auswanderung von der ausdrücklichen Einwilligung der Staats- „behörde abhängig gemacht werden soll," so kann die Deputation hierinncn mit dem Gesetzentwürfe sich einverstanden nicht erklären. Nach ihrem Dafürhalten ist nämlich der Staat bei der Auf nahme eines Ausländers sowohl, als bei den Auswanderungen der Inländer, (welche letztere bei der anerkannten Uibervölkerung Sachsens, soviel als möglich zu begünstigen, und auf keine Weise zu erschweren sind,) sehr wenig betheiligt, derselbe kann auch in den wenigen Fällen, in denen Nachtheil für ihn zu be fürchten seyn könnte, (z. B. in Bezug auf Militairpsticht,) sehr leicht durch all gemeine gesetzliche Vorschriften sich schützen. Das Hauptinteresse dabei haben daher die Gemeinden, welche den aufgenommenen Ausländer, wenn er verarmt, versorgen, und schon des eignen Vortheils halber Bedacht nehmen müssen, da