daß diese Art und Weise der Besteuerung dem Emporkommen der Braunahrung allerdings entgegensteht; denn sie ist 3 ) ungleich vertheilt. Es wird nämlich dabei ein Unterschied gemacht zwi schen Brauereien in den Städten und deren Bannmeile und zwischen Brauereien auf dein Lande, ja, ein dritter Unterschied findet bei denjenigen Städten statt, welche Bergfreiheit geniessen, und es dürfte wohl nicht erst eines Beweises be dürfen, daß diese ungleichmäsige Verthcilung der Abgaben gegen die richtigen Grundsätze der Staatswinhschaft und insbesondere unserm Brauwesen um so hinderlicher ist, weil die Brauerei nach bisheriger Verfassung vorzugsweise in die Städte verwiesen, dort gerade so hoch besteuert ist, daß ohne Hintergehungen kein reiner Gewinn erlangt werden kann, und so den Gcwerbtreibenden veran laßt, zu Verfälschungen seine Zuflucht zu nehmen. Sie ist b>) hemmend für den Verkehr; denn unter dem Drucke zahlloser Schlag bäume steht dem Biererzeuger auf dem Lande nur selten ein Weg nach denjeni gen Orten offen, wo eine starke und wohlhabende Bevölkerung ihm den Absatz seines Fabrikats verspricht, und umgekehrt ist es unmöglich, das Bier aus den Städten, wo es durch hohe Belastungen theucr geworden ist, auf das Land zu bringen, weil es dort weit wohlfeiler erzeugt werden kann. Diese Art der Besteuerung ist aber auch im Vergleich zu dem andern Getränke unverhälmismäsig hoch, und die Hauptsteuer ist nicht auf das Material, sondern auf das Fabrikat gelegt, eine Maasregel, welche die Deputation als zweckmäfig nicht erkennen kann, indem hierdurch dem für die Vervollkommnung des Gewerbes so wohlthätigen Streben, aus dem Material mit den geringsten Kosten und dem geringsten Zeitaufwande, die größtmöglichste Quantität hervorzubringen, der nöthige Impuls geraubt wird. Daß aber die Abgaben vom Braugewerbe besonders in den Städten un- vcrhältnismäsig hoch sind, dürfte vor Allem die uns über das Brauwesen in der Stadt Freiberg mitgetheilte Nachweisung sattsam beweisen, aus welcher er hellet, daß, den Preis der Gerste ä Scheffel zu 2 Thlr. —- —- und den des Hopfens zu —- 12 gl. —- das Pfund angenommen, der Brauende, bei dem gehörigen Gusse, 12 Faß 5040 Kannen, bei jedem halben Gebräudc Bier bei dem Hinzurcchnen von 10 Thlr. 6 gl. 6 pf. an communlichen Abgaben 12 Thlr. 12 gl. 11 pf. Verlust haben muß, wo natürlich den Preis der Gerste, des Pechs, des