53 „oder Kinder" die Worte: „oder ihre in ihrer Versorgung stehenden Kinder, bei denen, daß solche alsdann ihren Verwandten oder der Gemeinde zur Last fallen möchten, zu befürchten steht," zu setzen, und »el 2.) hinter die Worte der siebenten Zeile: „angenommen werden sollen" die Worte: „es sey denn, daß die Auswanderung in Lande erfolgt, woher derglei- „chen Zeugnisse nicht zu erlangen sind," annoch anzuhängen. Auf der achten Zeile dürfte aber das Wort „jedoch" in das Wort „ausserdem" zu verwandeln seyn. Was den §. 27. anbetrifft, so möchte annoch die Berücksichtigung der Verpflichtungen gegen ' Privatpersonen auch für den Fall auszuschliessen seyn, wenn die Unmög- ! lichkeit der Erfüllung sich vor Augen stellt, und daher hinter die Worte auf ! der siebenten Zeile: „Sicherstellung erfolgt," i die Worte: „oder die Unmöglichkeit der Erfüllung nachgewiesen," » angehängt werden. Bei Z. 28. s scheint, nach der Meinung der Deputation, nöthig zu seyn, zu erwähnen: i daß diejenigen, welche in fremde Staatsdienste oder Staatsangehörigkeit tre- i len, zuvor der Militairpflicht Gnüge zu leisten verbunden sind. Die Deputa- k tion beantragt daher die auf den letzten zwei Zeilen befindlichen Worte: „zuvor die Einwilligung der hierländischen Staatsbehörde zu suchen" ! wegzulassen, und dafür zu setzen: „solches der Obrigkeit anzuzeigen, -und beizubringen, daß sie der Mi- „litairpflicht Genüge geleistet haben, und ist ihnen, wenn dieses der Fall „ist, und kein sonstiger, §. 26. und 27. gedachter und auf sie anwend 9 *