54 „barer Bchinderungögrund entgegenstehet, eine Bescheinigung darüber „von gedachter Behörde auözustellen." Der §- 29. dürfte, da nach der Meinung der Deputation, die Auswanderungen von der Einwilligung der Staatsbehörde nicht abhängig zu machen ist, eine Verän derung wie folget erleiden: §- 29. Wirkung der ohne vorhergegangcnc Anzeige erfolgten Auswanderung. „Würde in einem der §.25. und 28. bemerkten Fälle, Jemand die „in den gedachten §§. enthaltenen Vorschriften vernachlässigen, so wird „derselbe nicht nur der aus dem Staats- und Gemeindeverband entsprin- „gcnden Vortheile verlustig, sondern cö bestehen auch die gegen den „Staat und gegen die Gemeinde, in deren Verband er gestanden, vor- „handenen Verbindlichkeiten, so lange fort, bis derselbe den gesetzlichen „Erfordernissen nachgekommen ist." Dahingegen würde §. 30. nunmehr nach den früher» Veränderungen folgender Maasen zu fassen scyn: §. 30. Vorbehalt dcr Staatsangehörigkeit. „Will Jemand mit Vorbehalt der Staatsangehörigkeit seinen blei' „benden Wohnsitz ausserhalb des Königreiches Sachsen verlegen, so be- „darf er hierzu einer, von der (§. 25.) erwähnten Behörde ausgestell ten Bescheinigung, welche jedoch ohne Genehmigung der Staatöbe- „hörde nur dann crtheilt werden darf, wenn der Betreffende sich über „den zugestandenen Vorbehalt eines Ortöheimathsrechtes innerhalb des „Königreichs Sachsen ausgewiesen hat, und sonst kein Bedenken em- „gegensteht." (§. 26.) Bei §. 31., 32., 33., 34., 35., 36., 37. et 38. Hal die Deputation nichts zu erinnern gefunden. Da die Ausländer, während ihres Aufenthalts im Lande zu Beobachtung der Verfassung ebenfalls verbunden, und sie auch Rechte, welche in der Vcr- fassungsurkunde begründet sind, zu geniessen haben, und um die Fassung mehr mir §. 24. der Verfassungsurkunde in Einklang zu erhalten, möchte