Die unterzeichnete Deputation hat, nachdem ihr dieser Gegenstand zur Be richterstattung überwiesen worden ist und nachdem sic sich mit einem Königli chen Kommissar darüber vernommen hat, denselben der sorgfältigsten Prüfung unterzogen, vermag aber in ihrer Majorität (von Metzsch, Graf von Einsiedel- Wolkenburg, Freiherrn von Rochow), weder im Allgemeinen die der vorliegen den Petition nebst den Beilagen und D zu Grunde liegenden und mit so großer Zuversicht ausgesprochenen Ansichten und Voraussetzungen einer zum Nachthcil des städtischen Grundbesitzes, der Gewerbe und der Industrie im Ge gensatz zum ländlichen Grundeigenthum, bestehenden Ungleichheit in der Besteuer ung für richtig zu halten, noch den Vorschlägen zu 1 —4 genannter Petition zur Abhülfe der behaupteten Mängel und Uebelstände unseres Grundsteuersyftems in der beantragten Weise das Wort zu reden. Das Princip einer möglichst gleichen und gerechten Besteuerung aller Staatsangehörigen ist schon in der Verfassungsurkunde begründet. Es hat auch unserm Grundsteuersystem zur Unterlage gedient. Der Einführung des neuen Grundsteuersystems sind die vielseitigsten Erwägungen vorausgegangen. Nicht nur alle Factoren der Staatsgewalt haben dabei mitgewirkt; es sind auch die Gutachten mehrfacher Sachverständiger dabei gehört worden. Unser Steuer cataster hat als solches nicht nur im Inlande, sondern weit über die Grenzen unseres Vaterlandes hinaus die rühmlichste Anerkennung gefunden. Es ist nicht selten als eines unserer gelungensten Nationalwerke bezeichnet worden. Dieß mahnt jedenfalls zur Vorsicht, bevor man wesentliche und durchgreifende Veränderungen an demselben vornimmt. Es ist auch hierbei wohl zu beach ten, daß das Princip einer gewissen Stabilität im 8 18 des Grundsteuerge- setzeö vom 8. September 1 843 ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Einzelne Mängel haben sich natürlich seit dem Bestehen unseres Grund steuersystems herausgestellt. Namentlich ist es das Maaß der Besteuerung und die Höhe des Werthes der Steuereinheiten in einzelnen Gegenden des Landes, welche hierzu Veranlassung gegeben hat. Während der bewegten Landtage 1 848 und 1849 sind mehre derartige Petitionen bei denselben eingegangen. Selbige wurden aber, so weit sie eine Umänderung der Kataster bezweckten und weil diese den erhobenen Ausstellungen gegenüber in keiner Weise motivirt er schienen, mit Entschiedenheit zurückgcwiesen. Auch sind jene Klagen meist aus den höheren Theilen des Erzgebirges seitdem fast gänzlich verstummt. Dagegen haben sich allerdings im Laufe des vorigen Jahres wegen an geblicher (Überlastung des städtischen Grundbesitzes der Gewerbe und Industrie im Gegensatz zum ländlichen Grundeigenthum wiederum von anderer Seite