341 der Landtags- und Ausschußtagsacten der Jahre 1807, 1811, 1812 und 181 7,inSbesonkerederständischen Schriften vom 5. September 1807, 1 1. Mai 1811, 2. November 1812 und dem allerhöchsten Decrete vom 27. Juni 1807 und 7. Januar 1812 selbst entnehmen, daß zwar die Idee einer Aus gleichung der französischen Kontribution während jenes Zeitraums der Gegenstand wiederholter Erwägung und Begutachtung Seiten der Stände und der Landes behörden gewesen, daß aber zuletzt in Folge der immittelst eingetretenen veränderten Verhältnisse des Landes vermöge der auf die beim Landtage 1817 i von den Ständen eingereichten Jntercesstonalien in Mituribus ad IVo. 3 gegebenen allerhöchsten Resolution die ganze Ausgleichung und Vergütung j der älteren Kriegskosten bis zum Jahre 1807 als unausführbar aufge- 7 geben worden ist. Wie daher die von der obgenannten Kommission versuchsweise berechnete Vertheilung der französischen Kontribution keine zum Anhalten dienende Maaß- r regel, sondern ein, nicht zur Ausführung gediehener Vorschlag gewesen ist, so kann auch jetzt deshalb umsoweniger darauf recurrirt werden, als immittelst der 17 erzgebirgische Kreis vermöge des mit der Peräquationscasse lt. Protocoll vom 6 5. Juni 1821 geschlossenen und durch Königliches Decret vom 31. August 1822 bestätigten Hauptvergleichs gegen Empfang einer Summe von 59,043 Thlr. 18 Gr. la allen weiteren Ausgleichungsansprüchen entsagt hat, wie kenn überhaupt, wenn uv auch dergleichen noch vorhanden und denkbar wären, dieselben doch jedenfalls in nicht gegen die Staatskasse würden geltend gemacht werden können; das Finanz- im Ministerium hat daher, um jetzt hinsichtlich der von den Herren Kreisständen ni in Folge ihrer Eingabe vom 8. Mai 1 848 erneuerten Ansprüche und dies- ns seitigen Gegenforderung zu einem endlichen Resultate zu gelangen, in Betreff der dabei ganz entscheidend mit einschlagenden Abrechnung der französischen yZ Kontribution und des dazu im Jahre 1 806 aus dec Rentkammer ge- snl leisteten Vorschusses der 100,000 Thlr. blos die Frage ins Auge zu fassen gehabt, wie viel der erzgebirgische Kreis auf die von ihm von dem Ausschreiben iuv aufzubringen gewesenen 910,562 Thlr. 15 Gr. 6 Pf., ni) (in welche Summe die für ihn vorschuß - oder verlagsweise aus der Rentkammer bestrittenen 1 00,000 Thlr. allerdings mit einzurechnen sind) baar oder durch angenommene Gegenrechnung bezahlt habe und ob zugleich mit Rücksicht auf zij die in der Eingabe vom 8. Mar 1848 aufgeführten Ansprüche, soweit sie ßüS diesseits als richtig anzuerkennen sind, hiernach entweder auf Seiten des Kreises