413 Zeile 4 S. 435 der Vorlage ein Druckfehler für „Bewegung" ist, der Kammer vor: 8 62 in der von der zweiten Kammer angenommenen modificirten Weise und mit der so eben gedachten Berichtigung zu genehmigen. Die keiner Erinnerung unterliegenden §8 63, 64, 65, 66 und 67 werden zur unveränderten Genehmigung empfohlen. Zu 8 68. Der Uebereinstimmung mit den Beschlüsten zu 8 52 halber hat die zweite Kammer die Bestimmung unter 1 so gefaßt: „1) wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Lebenswan dels, sowie," im Uebrigen aber eine Veränderung nicht vorgenommen. Die unterzeichnete Deputation hat zu 8 52, Punkt 1 die in der zweiten Kammer beschlossene Wegstellung der Worte „unsittlichen oder sonst" empfoh len, sie muß daher folgerecht Vorschlägen: in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse der zweiten Kammer die Worte in Punkt 1 „wegen unsittlichen oder sonst standesunwürdigen Lebenswandels" zu vertauschen mit den Worten „wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Lebenswandels" und mit dieser Modi- fication 8 68 gut zu heißen. Rücksichtlich der 88 69 und 70, welche ohne Erinnerung von der zweiten Kammer angenommen worden sind, verwendet sich die unterzeichnete Deputation für deren unveränderte Annahme. Zu 8 71. Die Vorschrift dieses Paragraphen, daß die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins neben der Disciplinarstrafgewalt der Staatsbehörden und unbeschadet der Ordnungsstrafgewalt der Gerichte und anderer öffentlichen Be hörden stattfinden und daß die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins und die Strafgewalt der Gerichtsbehörden in Fällen der Uebertretung von