die erste Kammer auf Vorschlag der unterzeichneten Deputation durch die an gebrachte Interpunktion beseitigt zu haben. Der zweiten Kammer genügt dieß jedoch nicht. Sie hat vielmehr, um diesem Zweifel noch wirksamer zu begeg nen, beschlossen: 3) die Worte in der vorletzten Zeile des Entwurfs „gegen vollstän dige Entschädigung" in Wegfall zu bringen, und b) dafür den also lautenden Satz anzuschließen: „Derjenige, wel cher solchen Beistand leistet, ist berechtigt, dafür voll ständige Entschädigung zu beanspruchen." Die unterzeichnete Deputation rathet den Beitritt zu diesen jenseitigen Beschlüssen an. Zu 8 17. Nach den Schlußworten des ersten Satzes soll nach dem Entwürfe den Postvorspännern die volle Posttaxe gewährt werden. Nach dem Beschlusse der ersten Kammer sollen sie die volle Ertrap osttare (1 Ngr. pr. Pferd und Meile mehr) erhalten. Die zweite Kammer will beziehendlich auch die Couriertare bewilligen, und hat deshalb beschlossen: statt der in der ersten Kammer genehmigten Worte „gegen Bezahl ung der vollen Ertraposttare" zu setzen: „gegen Bezahlung der vollen Extrapost- beziehendlich Couriertare." Ferner lautet der letzte Absatz dieses Paragraphen nach dem Beschlusse der ersten Kammer so: „Die Ortsobrigkeiten haben unter Aufsicht der Amtshauptmann schaften die für ordnungsmäßige Leistung dieser Verpflichtung erforder lichen Vorbereitungen zu treffen und die getroffenen Anordnungen, da nöthig, durch die ihnen zuGebote stehenden Zwangsmittel in Ausführung zu bringen." Die zweite Kammer hat die gesperrt gedruckten Worte um deswillen in Wegfall gebracht, weil deren Deputation eine unbegrenzte Hinweisung auf die erforderlichen Falles anzuwendenden Zwangsmittel für bedenklich hält und die Ortsobrigkeiten bei Ergreifung der letzteren vielmehr lediglich an die ihnen im Allgemeinen zustehenden Befugnisse gebunden wissen will. Nun hatte zwar die unterzeichnete Deputation die bemerkten Worte mit gutem Vorbedachte zur