42 sener Lügen nicht ausgenommen worden, so ist dieß darum geschehen, weil die Mehrheit der Deputation es bedenklich findet, eine besondere Strafe dießhalb festzusetzen. Denn sobald man nicht auch jede Ableugnung des beigemessencn Verbrechens sür strafbar erklären will, wird die Grenze zwischen der Vorbringung falscher Thatsachen zu Rechtfertigung der geschehenen Ableugnung und dem muth- willigen Lügen sehr schwer zu finden seyn, und die dem Untcrsnchungsgcrichl überlassene Beurtheilung hierüber dürfte in vielen Fällen zu einer Bedrückung des Angeschuldigten führen. Dagegen hält eine Minorität Lügenstrafen allerdings für unentbehrlich und stimmt insofern dem Entwürfe bei, wenn auch in der betreffenden Fassung zwi schen Leugnen und Lügen strenger geschieden werden sollte, um nicht der Ver- muthung Raum zu geben, als solle auch das Leugnen gestraft werden können. Daß sich eine Grenzlinie zwischen diesen beiden Begriffen nicht leicht ausstellen lasse, giebt zwar die Minorität ebenfalls zu, allein für unmöglich kann sie deren Auffindung keinesweges halten. So wird z. B. wenn ein Angcschuldigter bei seiner ersten Vernehmung aus irgend einem ausländischen entfernten Orte zu seyn vorgiebt, und dadnrch zeit raubende und kostspielige Requisitionen verursacht, Niemand darüber in Zweifel seyn, daß dieß nicht ein Leugnen, sondern ein Lügen sey, und gewiß in diesem Lügen eine strafbare Handlung erkennen. Man könnte hiergegen einwcnden, daß der Angeschuldigte dadurch die Untersuchung verzögere und seine Haft ver längere, sich also selbst durch sein Lügen den größten Rachtheil zufüge; allein nimmt inan den Fall an, wo ein Angeschuldigter, der sich schuldig fühlt, eine Strafe zu gcwarten hat, die für ihn ein weit härteres Uebel ist, als der Unter suchungsarrest, so fällt dieser Einwand in sich selbst zusammen. Diese Gründe mögen daher auch die meisten fremden Gesetzgeber zur Aufnahme der Lügenstrafen vermocht haben. So finden sich dieselben im Ocstcrreichischen Gesetzbuch über Verbrechen Th. 1. § 363 bis 366 mit einer allerdings dieses Vergehen näher bestimmenden Definition, indem dasselbe nur anzunehmcn ist, wenn der Ange- schuldigtc durch die Angabe eines offenbar als falsch bewiesenen Umstandes die Untersuchung zu verzögern, oder das Gericht irre zu führen gesucht hat, und des ihm dagegen vorgehaltencn klaren Beweises ungeachtet beim Leugnen beharrt; ferner in der Preußischen Criminalordnung § 291 — 297; im Würtembergi- schen rcvidirten Entwürfe Art. 173; der in dieser Beziehung auch die Zustim mung der ständischen Commission erhielt, die sich einmüthig dahin aussprach, daß zu Erhaltung der richterlichen Autorität Lügenstrafen bei der Untersuchung durchaus gerügt werden müßten; im Hannöverschen Entwürfe Art. 132, end lich im Altenburgschen Gesetze einige Abänderungen im Untersuchungsvcrfahren