und die Ungehorsams- und Lügenstrafen betreffend, vom 5. Mai 1841, § 28 und 34; hier mit der Umschreibung, daß dabei Thatsachen vorgegeben seyn müssen, von welchen der Angeschuldigte im Laufe der Untersuchung zugestehen muß, daß er sic ersonnen habe, oder rücksichtlich deren er der Erdichtung über führt wird. Hält man aber die Bestrafung solcher Lügen des Angeschuldigten einmal für wünschenswcrth, so muß eine dießfallsige Bestimmung in den vor liegenden Entwurf schon darum ausgenommen werden, weil inan ans Art. 325 des Criminalgesetzbuchs, welcher wahrhcitswidrige Aussagen vor einer öffentlichen Behörde in andern als eignen Angelegenheiten mit Strafe belegt, ex oppo^ito folgern konnte, daß ein Angcschuldigter in einer ihn selbst betreffenden Angele genheit ungestraft das Gericht belügen könne. Dem Untersuchungsrichter aber das Strafrecht zu vindiciren, scheint nicht nur unbedenklich, sondern auch rath- sam; unbedenklich, weil in diesen Fällen eine menschliche Aufwallung den Rich ter seltner beschleichen dürfte als z. B. in dem. Falle eines ungebührlichen Be tragens des Angcschuldigten, und weil von der verhängten Strafe und deren Gründen Nachricht zu den Acten kommen muß; endlich rathsam, weil ausser dem die durch Lügen schon ohnehin verzögerte Untersuchung einem neuen Ver- schlcife unterliegt. Von diesen Ansichten ausgehend, bringt die Minorität zwei, an die Stelle des ausfallenden letzten Abschnitts tretetendc Zusatzparagraphcn 96b. und 96 o. in Antrag, von denen der erstere davon ausgeht, den Begriff der Lügen möglichst genau fcstzustellcn; der letztere aber, dem 8 35 des oberwähntcn Altcnburgschen Gesetzes fast gleichlautende, darauf berechnet ist, den Angcschuldigten vor etwai gen Mißgriffen des Richters in dieser Beziehung sicher zu stellen. Dabei ist zugleich darauf mit Bedacht genommen worden, die unklare, die Dauer des ge schärften Gefängnisses betreffende, Fassung des Entwurfs zu beseitigen. Jene beiden W lauten aber wie folgt: 8 96 b. (Vügcnstrafen.) „Wenn der Angeschuldigtk, in der Absicht die Untersuchung zu verzögern nnd den Richter irre zu führen, Thatsachen fälschlich vorgiebt, von wel chen er im Laufe der Untersuchung zugestehen muß, daß er sic crsonncn habe, oder rücksichtlich deren er der Erdichtung überführt wird, so kann, insofern solche Lügen von wesentlichen: Einflüsse auf den Fortgang der Untersuchung oder auf das Straferkcnntniß sind, das Gericht verschärf tes Gefängnis; durch Entziehung warmer Kost, jedoch nur bis zu drei maliger jeden dritten Tag wicdcrkchrender Entziehung anordncn; cs sind aber die Gründe dieser Diaasregel speciell zu den Acten zu bemerken." 6*