werden. Indem Höchstdieselben daher der ferner» Bewilligung eines, unter den für die neuen und erhöheten Staatsbedürfnisse auszufetzenden Summen, mit Zweihundert Tha- lern — — - Seiten der getreuen Stände der alten Erblande, und mit Zwanzig Tha- lcrn — - - - Seiten der getreuen Stände des Markgrafthums Oberlausitz, auf jedes Jahr der bevorstehenden Bewilligungszeit anzuweifenden Geldbeitrags entgegen fehen, geben Sie der getreuen Landschaft die Fundirung von überhaupt zehn bis zwölf ständi schen Freistellen für hülfsbedürftige Blinde in den vier Kreisen und der Oberlallsitz in der Maaße gnädigst anheim, daß, nach der beim Meißnischen und beim Leipziger Kreise schon verwirklichten Modalität, für jeden in diese Stellen aufzunehmenden Blinden ein Pensionsbetrag von Siebenzig Thalern — - — - jährlich und von Vier Thlr. —- —- jährlich für das Bette zur Jnstitutscasse erlegt werde, dagegen das Recht zu Besetzung dieser creirten Stellen den getreuen Ständen überlassen bleibe. Den angegebenen Pensionsbetrag herabzusetzen, wie früherhin gehofft wurde, er scheint, nach den gemachten spätem Erfahrungen über den Kostenaufwand, den ein Blin der dem Institute, einschließlich der allgemeinen Verwaltungskoften, verursacht, und der sich, nach Ausweis der sub 4^. angefügten Berechnung, im Ganzen jährlich auf 109 Thlr. 4 Gr. — - beläuft, ohne zu wesentliche Einbuße für die Jnstitutscasse, nicht thun- lich, zumal, da für so lange, als nicht die Arbcitsanstalt dem Institute wirklich einen reinen Gewinn abwirft, sondern noch, wie, Inhalts der Beilage, jetzt der Fall ist, einen nicht unbedeutenden jährlichen Zuschuß erfordert, auf den Gewinn, den ein Blinder in der Versorgungsanstalt etwa im Einzelnen bringt, nicht füglich Rücksicht genommen wer den kann. Eine derartige Begründung von ständischen Freistellen ist um so wünschens- werther, als vor: denjenigen Blinden, um deren Aufnahme die Angehörigen derselben oder die betreffenden Communen seit Errichtung der vereinigten Blindenanstalt nachgesucht haben, noch zwanzig vorhanden sind, die, obschon sie sich, in Folge der durch die Obrig keiten angestellten Erörterungen, zur Aufnahme qualificiren, dennoch bis jetzt noch nicht haben berücksichtigt werden können, da bei den zwei und dreißig landesherrlichen Freistel len Abgänge durch Ableben oder thunlich werdende Entlassung der Blinden nur selten eintreten. Gleichwohl befinden sich die mehresten dieser noch unberücksichtigten Blinden in so dürftigen oder, in Bezug auf ihre Erziehung, so ungünstigen Verhältnissen, daß deren baldigere Aufnahme in das Institut mitunter als dringend angesehen werden kann. Se. K. M. verbleiben der getreuen Landschaft mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 23sten Januar 1830« Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. Herrmann Otto Theodor Freiherr von Gutschmid. 31*