schule Meißen und einem procuawre üsei reassumirt, und ist dabei unter allerseitigem Linverständniß der Vergleich auf ein Aversionalquantum von Vier Tausend Thalern —- —- ohne Zinsen abgeschlossen worden. Nachdem auch der Legitimationspunkt allenthalben berichtigt, und die Renuncka- lionen der noch dabei interessirten Wackischen Gläubiger beigebracht worden, so haben Sr. K. M. gedachte 4000 Thlr. — . — - nach Abzug von 29 Thlr. 13 Gr. 3 Pf. welche noch im veposito des Kreisamts Meißen, als zum Wackischen Concurse gehö lig, vorgefunden worden, jedoch nur vorschußweise für die Landschule Meißen aus dem Landeszahlamte bezahlen lassen, wodurch diese Sache ihre Endschaft erreicht hat. 16. Decret an die Landstande. Die Unterstützung bedürftiger Gemeinden und Privatpersonen bei den von ihnen zu führenden Damm- und Uferbaueu betreffend. Eingegangen den 7. Januar 1830. <^urch die Erlassung der Elbstrom- Ufer- und Dammordnung vom 7ten August 1819. ist zwar ein wesentlicher Schritt zu Verbesserung des Uferbauwefens geschehen; allein die Vollziehung der in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen, wonach die Baupflich tigen die Kosten der Instandsetzung ihrer Ufer und Damme zu tragen haben, findet, bei dem Mangel eines Fonds zu Unterstützung unvermögender Baupflichtigen, erhebliche Schwierigkeiten. Die Uferr und Dammbaue sind, ihrer Natur nach, meist so kostspielig, daß Ge meinden und einzelne Grundbesitzer, wenn ihnen solche zur Last fallen, selten im Stande sind, die hierzu erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Auch wird in einzelnen Fällen der Nutzen, welchen der Grundbesitzer von Herstellung des Ufers zu erwarten hat, von den aufzuwendenden Baukosten überwogew, und die Erfahrung hat gelehret, daß bei den diesfallstgen Verhandlungen der Uferbau-Commissarien mit den betheiligten Grund besitzern gewöhnlich nur unbedeutende Beiträge an Gelde oder unzureichende Spann - und Handdienste geleistet werden. In vielen Fällen, und namentlich dann, wenn von dem Unterbleiben eines solchen Baues wesentlicher Nachtheil zu befürchten stand, oder der Köuigl. Fiscus, wegen der