I. Einleitung. Das Wechselgesetz bestimmt in Art. 32 Abs. 3 und 63 Abs. 1‘) gleichlautend, der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt und der Ehrenzahler „erwirbt die Rechte aus dem Wechsel 1 2 )“. Durch diese Fassung soll zum Ausdruck gebracht werden, daß der Ehrenzahler und der zahlende Wechselbürge die Rechte aus dem Wechsel „selbständig kraft Gesetzes erwirbt und nicht lediglich in die Rechte des Inhabers als dessen Rechtsnachfolger eintritt 3 )“. Der Rechtserwerb ist also nach der Absicht des Wechselgesetzes ebenso wie der durch Indossament bewirkte ein wechselmäßiger 4 ). Hierdurch wird der unter der Wechselordnung bestehende Zustand geändert. Der Wechselbürge (Avalist) war dort hinsichtlich seiner Zahlung auf bürgerlich-rechtliche Ausgleichsansprüche angewiesen. Stand ihm z. B. gemäß §§ 670, 683 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen denjenigen zu, für den er sich verbürgt hatte, so gingen nach § 426 Abs. 2 BGB die wechselmäßigen Rückgriffsansprüche gegen den Verbürgten und seine Vormänner auf ihn über. Dasselbe trat dann ein, wenn seiner Wechselbürgschaft eine bürgerlich-rechtliche Bürgschaft zu Grunde lag (§ 774 BGB). Dieser Rechtserwerb war ein bürgerlich rechtlicher, kein wechselmäßiger 5 ). Für den Ehrenzahler bestimmte die Wechselordnung in Art. 63, „er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Akzeptanten“. Ob der Ehren zahler damit selbständige Wechselrechte oder nur die Rechtsstellung des bezahlten Inhabers erlangen sollte, war streitig. Die herrschende Lehre nahm ein selbständiges Wechselrecht des Ehrenzahlers an 6 ). 1) Artikel ohne Angabe des Gesetzes bezeichnen im folgenden immer die betreffenden Artikel des Wechselgesetzes. 2) Im Genfer Text: „acquiert les droits resultant de la lettre de change“. 3) Denkschrift 1932 S. 135 zu Art. 63. 4) Stranz Art. 32 Anm. 7, Art. 63 Anm. 2; Quassowski Art. 32 Anm. 8, Art. 63 Anm. 2; Keßler Art. 32 Anm. 3, Art. 63 Anm. 1; Hupka S. 83, 195 ff.: Lenhoff S. 72. 5) Michaelis Art. 81 Anm. 10; Staub WO Art. 81 Anm. 16 und 7; Grün hut II S. 31; Schottelius S. 42. 6) Grünhut II S. 506 ff.; Staub WO Art. 63 Anm. 8; Michaelis Art. 63 Anm. 8; Canstein S. 377 Note 69; a. M. Lehmann S. 569; Ulrich S. 48 ff.;