II. Entstehung. § 1. Die rechtserzeugende Wirkung der Zahlung. Der Rechtserwerb des Wechselbürgen und des Ehrenzahlers tritt kraft Gesetzes ein und wird lediglich durch ihre Zahlung bewirkt. Da mit ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs festgelegt auf den Augenblick, in dem die Zahlung des Wechselbürgen und Ehrenzahlers vollendet ist. Vorher kann für sie in ihrer Eigenschaft als Wechselbürge und Ehren zahler ein Wechselrecht nicht entstehen und zwar auch dann nicht, wenn sie sich — wie der Wechselbürge und Ehrenannehmer — zu dieser rechtsbegründenden Zahlung verpflichtet haben. Denn letztere werden durch ihre Erklärung zunächst nur Wechselverpflichtete. Ein Wechsel recht, oder auch nur ein durch ihre künftige Zahlung bedingtes, er werben sie durch Eingehung ihrer Wechselverbindlichkeit nicht 8 ). Indem das Gesetz den Rechtserwerb lediglich auf die Zahlung abstellt, läßt es hier wie überall die Regelung der Frage vermissen, wie sich das Eigentum an der Wechselurkunde zum Erwerb des Wechsel rechts verhält. Für die Frage, auf welche Weise die Wechselverpflich tung und somit der Wechsel als verkörpertes Recht überhaupt zustande kommt, braucht hier das Wesen des Wechsels nicht untersucht zu werden. Denn bei dem Rechtserwerb des Wechselbürgen und des Ehren zahlers handelt es sich nur um die Übertragung bereits entstandener Wechselrechte, wenn auch der Besonderheit des Wechselrechts ent sprechend zu selbständiger Rechtsstellung. Somit kann der leidige Theorienstreit über die Art der Entstehung der Wechselverpflichtung hier beiseite bleiben. Hinsichtlich der Übertragung bereits entstandener Wechselrechte wird überwiegend von der Untrennbarkeit des Eigentums an der Urkunde von dem in ihm verbrieften Recht ausgegangen. So wird angenommen, daß der neue Gläubiger, um durch Übertragung das Wechselrecht zu erlangen, das Eigentum am Wechselbrief erwerben muß. Dieser für die Wechselordnung fast allgemein vertretene Satz 9 ) 8) Langen ZHR S. 165; Stranz Art. 32 Anm. 7; anders allein Canstein S. 308 für den Ehrenannehmer, widerlegt bei Goldschmidt S. 271 f. 9) RGZ Bd. 3 S. 329, 107 S. 47, 112 S. 204; Michaelis Vorbem. vor Art. 4 Anm. 13; Staub WO Allgem. Einl. Anm. 11; a. M. Grünhut I S. 290.