thode im einzelnen Platz griff, die doch eine historisch genetische Erklärung der Gegenwart zum Ziele hatte. Naturgemäß kamen dabei auch verfassungsgeschichtliche Fragen zur Darstellung. Das Aufblühen der Verfassungsgeschichte in Deutschland seit den Tagen von G. Waitz, der zugleich einer der gründlichsten Quellenforscher war, hat sodann jene Richtung an gebahnt, die wir heute als „politische“ Geschichte bezeichnen und die Bedeutung des Staates sowie der öffentlichen Einrichtungen überhaupt wieder stärker in den Vordergrund rückte. Damit wuchs auch auf wirtschaftsgeschichtlichem Gebiete die Opposition wider die hier dominierende grundherrschaftliche Theorie. Sie fand schon 1871 in dem Urteil R. Sohms einen prägnanten Ausdruck: „Die Ansichten v. Maurers und Gierkes verwandeln das frän kische Reich in ein großes Landgut und die fränkische Reichs regierung in eine Bauernwirtschaft." 1 ) Es war dann hauptsächlich G. v. Below, der die grundherrschaft liche Theorie auf der ganzen Linie bekämpfte und in seinen zahl reichen Arbeiten nicht nur die städtische Wirtschaft, vor allem das Gewerbe, sondern auch jene des platten Landes und der Territorien behandelt hat. Sie richteten sich vor allem gegen G. Schmoller und seine Schule, später aber gegen G. Seeliger. Indem auch alle Einzelabhandlungen über die verschiedenen Sonderprobleme, welche damit Zusammenhängen, einer scharfen Kritik unterzogen wurden, ist vielfach eine bedeutende Klärung erfolgt. Methodisch ist dabei interessant, daß v. Below für diese kritische Überprüfung eben die Ergebnisse der Spezialforschung territorial- wie stadt geschichtlicher Art benützt, sowie auch jene der neuen Quellen publikationen ins Treffen geführt hat. So wurde das, was von allem Anfang ein Vorzug der deutschen Wirtschaftsgeschichte gebildet hatte, die juristische Schärfe be grifflicher Scheidung der verschiedenen dynamischen Kräfte der Wirtschaft, besonders für das Mittelalter aber auch darüber hinaus von neuem akzentuiert. Die innige Verbindung der Wirtschafts geschichte mit der Rechts- und Verfassungsgeschichte wurde dauernd aufrecht erhalten; sie kommt in dem neuesten Handbuch der .All gemeinen Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters' vonR. Kötzschke 1) Die altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung, 1871, Vorrede, S. IX.